Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 183 (NJ DDR 1968, S. 183); Wenn das Kreisgericht eine Abänderung des festgesetzten Unterhalts rechtlich deshalb nicht für zulässig hält, weil sich das Nettoeinkommen des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung nicht wesentlich geändert habe, hat es übersehen, daß außer den in § 22 FGB aufgeführten Gründen auch andere Umstände eine Abänderung der Unterhaltsfestsetzung herbeiführen können. Nach § 7 Abs. 1 EGFGB kann nämlich die Abänderung von Unterhaltsurteilen oder -Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs verlangt werden, wenn der Anspruch nach den Bestimmungen des FGB nicht besteht, bzw. wenn er wesentlich höher oder niedriger ist als nach dem bisherigen Recht. Schon die im Jahre 1965 durch das Plenum des Obersten Gerichts erlassene Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder brachte in bestimmten Fragen eine Abkehr von früheren Rechtsauffassungen. Hierauf gestützte Abänderungsklagen hat das Oberste Gericht für zulässig gehalten (vgl. hierzu Latka, „Zur Abänderung von Unterhaltsurteilen“, NJ 1965 S. 327). Das traf z. B. dann zu, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Erreichung einer höheren Altersstufe größere Bedürfnisse hatte. Während nach früherer Auffassung gleichbleibende Unterhaltsbeträge festzusetzen waren, hat die Richtlinie von dey Geburt des Kindes bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit unterschiedliche Unterhaltssätze nach zwei Altersstufen entwickelt. War die Festsetzung des Unterhalts vor Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes erfolgt, konnte dessen Abänderung in den Grenzen der Richtsätze vom Erlaß der Richtlinie an gerichtlich durchgesetzt werden. In den übrigen Fällen war bei der Ausgestaltung des § 323 ZPO ohne gesetzliche Neuregelung eine Unterhaltsverpflichtung nicht mit Hilfe einer Abänderungsklage in Übereinstimmung mit der Richtlinie Nr. 18 zu bringen, wenn sich nicht gleichzeitig die Jür die frühere Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert hatten. Im § 7 Abs. 1 EGFGB ist ein einmaliger, weder in § 22 FGB noch in der jetzt im Bereich des Familienrechts nicht mehr änzuwenden-den Bestimmung des § 323 ZPO vorgesehener Grund -für eine Abänderungsklage geschaffen worden, nämlich die gesetzliche Änderung der Rechtsgrundlagen des Anspruchs. Wenn auch § 7 Abs. 1 EGFGB nicht ausdrücklich auf die Richtlinie Nr. 18 Bezug nimmt, so ist er doch seiner Zweckbestimmung nach auszulegen: Danach können alle früheren Unterhaltsurteile und -Vereinbarungen mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung gebracht werden. Da die in der Richtlinie Nr. 18 aufgestellten Grundsätze für die Bemessung des Unterhalts im wesentlichen in die Unterhaltsbestimmungen des FGB aufgenommen worden sind, bilden auch die für die Beurteilung der Unterhaltshöhe aufgestellten Richtsätze die Grundlage für die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte. Deshalb sind gemäß § 7 Abs. 1 EGFGB Abänderungsklagen für die vor dem Erlaß der Richtlinie entschiedenen Fälle zuzulassen, wenn eine erhebliche Differenz zwischen dem festgesetzten und dem nach den Richtsätzen abgemessenen Betrag besteht (vgl. hierzu Hauschild / Schmidt, „Die Bedeutung des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch“, NJ 1966 S. 12). Hätte das Kreisgericht diese Überlegungen angestellt, wäre ihm aufgefallen, daß bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers die festgelegte Unterhaitsver-pflichtung seinem Sohn gegenüber von monatlich 200 M nicht mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung steht. Es durfte deshalb selbst bei der von ihm vertretenen Rechtsansicht, daß die hinzugekommene Unter- haltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner jetzigen nicht berufstätigen Ehefrau keine Minderung des Anspruchs des Verklagten rechtfertige, nicht die Klage als unbegründet abweisen. Schließlich kann den Ausführungen des Kreisgerichts nicht zugestimmt werden, soweit es die Auffassung vertritt, daß ein vom Verklagten zu beantragendes Stipendium für sein Studium keinen Einfluß auf die Unterhaltspflicht des Klägers hat. Zwar muß auch ein Studierender, wenn er ein Stipendium erhält, wie jeder Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen, sich dieses anrechnen lassen. Er könnte aber nur dann darauf verwiesen werden, zunächst staatliche Mittel in Anspruch zu nehmen, bevor er von einem Elternteil Unterhalt verlangt, wenn sich nach entsprechender Beweiserhebung herausstellt, daß ihm bei Antragstellung ein Stipendium gewährt würde. §§81 ff. FGB; §1 EGFGB; §§2, 25FVerfO; OG-Richt-linie Nr. 18. 1. Die Begründetheit eines. Unterhaltsanspruchs Minderjähriger gegenüber ihren Großeltern ist dann, wenn ein Elternteil nicht in Anspruch genommen werden kann, zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der andere Elternteil lebt und ob er allein in der Lage ist, für seine Kinder aufzukommen. Der schlechte Gesundheitszustand eines berufstätigen unterhaltsverpflichteten Elternteils kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er sich tatsächlich auf seine wirtschaftliche Lage auswirkt. 2. Die Unterhaltspflicht von Großeltern ist dann zu verneinen, wenn ihnen nach ihrem Einkommen, Vermögen und weiteren Unterhaltsverpflichtungen geringere Mittel als einem oder beiden Elternteilen verbleiben würden. 3. Im Unterhaltsverfahren gegen Großeltern ist zu prüfen, ob noch andere Großeltern vorhanden sind und einen Unterhaltsbetrag für das Kind bereits leisten oder leisten können. 4. Die OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist auf die Unterhaltsverpflichtungen der Großeltern gegenüber ihren Enkeln nicht anwendbar. OG, Urt. vom 5. Oktober 1967 - 1 ZzF 27/67. Die Klägerin war mit dem Sohn des Verklagten ver- . heiratet. Für das in der Ehe geborene Kind hat sie in den Jahren nach der Ehescheidung von ihrem geschiedenen Ehemann nur in geringem Umfang Unterhalt bekommen. Da er sich in Westdeutschland aufhält und dort häufig seinen Wohnsitz wechselt, biieben auch ihre Bemühungen um eine zwangsweise Beitreibung erfolglos. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten als Großvater ihrer Tochter zu verurteilen, für das Kind ab 1. Januar 1966 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag entsprechend der OG-Richtlinie Nr. 18 zu zahlen. Diesem Antrag hat das -Kreisgericht dadurch entsprochen, daß es den Verklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 45 M verurteilt hat. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin ein monatliches Einkommen von 564 M und keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat, während dem Verklagten durchschnittlich monatlich 400 M netto zur Verfügung stehen, von denen er seine nicht berufstätige Ehefrau unterhalten muß. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den ab 1. Januar 1966 zugebillig-, ten Unterhaltsanspruch allein aus den Bestimmungen 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 183 (NJ DDR 1968, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 183 (NJ DDR 1968, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Gründe für das gewissenhaft geprüft, notwendige vorbeugende oder der Einhaitung Wiederherstellung der Gesetzlichkeit dienende Maßnahmen eingeleitet veranlaßt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X