Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 183 (NJ DDR 1968, S. 183); Wenn das Kreisgericht eine Abänderung des festgesetzten Unterhalts rechtlich deshalb nicht für zulässig hält, weil sich das Nettoeinkommen des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung nicht wesentlich geändert habe, hat es übersehen, daß außer den in § 22 FGB aufgeführten Gründen auch andere Umstände eine Abänderung der Unterhaltsfestsetzung herbeiführen können. Nach § 7 Abs. 1 EGFGB kann nämlich die Abänderung von Unterhaltsurteilen oder -Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs verlangt werden, wenn der Anspruch nach den Bestimmungen des FGB nicht besteht, bzw. wenn er wesentlich höher oder niedriger ist als nach dem bisherigen Recht. Schon die im Jahre 1965 durch das Plenum des Obersten Gerichts erlassene Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder brachte in bestimmten Fragen eine Abkehr von früheren Rechtsauffassungen. Hierauf gestützte Abänderungsklagen hat das Oberste Gericht für zulässig gehalten (vgl. hierzu Latka, „Zur Abänderung von Unterhaltsurteilen“, NJ 1965 S. 327). Das traf z. B. dann zu, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Erreichung einer höheren Altersstufe größere Bedürfnisse hatte. Während nach früherer Auffassung gleichbleibende Unterhaltsbeträge festzusetzen waren, hat die Richtlinie von dey Geburt des Kindes bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit unterschiedliche Unterhaltssätze nach zwei Altersstufen entwickelt. War die Festsetzung des Unterhalts vor Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes erfolgt, konnte dessen Abänderung in den Grenzen der Richtsätze vom Erlaß der Richtlinie an gerichtlich durchgesetzt werden. In den übrigen Fällen war bei der Ausgestaltung des § 323 ZPO ohne gesetzliche Neuregelung eine Unterhaltsverpflichtung nicht mit Hilfe einer Abänderungsklage in Übereinstimmung mit der Richtlinie Nr. 18 zu bringen, wenn sich nicht gleichzeitig die Jür die frühere Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert hatten. Im § 7 Abs. 1 EGFGB ist ein einmaliger, weder in § 22 FGB noch in der jetzt im Bereich des Familienrechts nicht mehr änzuwenden-den Bestimmung des § 323 ZPO vorgesehener Grund -für eine Abänderungsklage geschaffen worden, nämlich die gesetzliche Änderung der Rechtsgrundlagen des Anspruchs. Wenn auch § 7 Abs. 1 EGFGB nicht ausdrücklich auf die Richtlinie Nr. 18 Bezug nimmt, so ist er doch seiner Zweckbestimmung nach auszulegen: Danach können alle früheren Unterhaltsurteile und -Vereinbarungen mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung gebracht werden. Da die in der Richtlinie Nr. 18 aufgestellten Grundsätze für die Bemessung des Unterhalts im wesentlichen in die Unterhaltsbestimmungen des FGB aufgenommen worden sind, bilden auch die für die Beurteilung der Unterhaltshöhe aufgestellten Richtsätze die Grundlage für die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte. Deshalb sind gemäß § 7 Abs. 1 EGFGB Abänderungsklagen für die vor dem Erlaß der Richtlinie entschiedenen Fälle zuzulassen, wenn eine erhebliche Differenz zwischen dem festgesetzten und dem nach den Richtsätzen abgemessenen Betrag besteht (vgl. hierzu Hauschild / Schmidt, „Die Bedeutung des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch“, NJ 1966 S. 12). Hätte das Kreisgericht diese Überlegungen angestellt, wäre ihm aufgefallen, daß bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers die festgelegte Unterhaitsver-pflichtung seinem Sohn gegenüber von monatlich 200 M nicht mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung steht. Es durfte deshalb selbst bei der von ihm vertretenen Rechtsansicht, daß die hinzugekommene Unter- haltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner jetzigen nicht berufstätigen Ehefrau keine Minderung des Anspruchs des Verklagten rechtfertige, nicht die Klage als unbegründet abweisen. Schließlich kann den Ausführungen des Kreisgerichts nicht zugestimmt werden, soweit es die Auffassung vertritt, daß ein vom Verklagten zu beantragendes Stipendium für sein Studium keinen Einfluß auf die Unterhaltspflicht des Klägers hat. Zwar muß auch ein Studierender, wenn er ein Stipendium erhält, wie jeder Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen, sich dieses anrechnen lassen. Er könnte aber nur dann darauf verwiesen werden, zunächst staatliche Mittel in Anspruch zu nehmen, bevor er von einem Elternteil Unterhalt verlangt, wenn sich nach entsprechender Beweiserhebung herausstellt, daß ihm bei Antragstellung ein Stipendium gewährt würde. §§81 ff. FGB; §1 EGFGB; §§2, 25FVerfO; OG-Richt-linie Nr. 18. 1. Die Begründetheit eines. Unterhaltsanspruchs Minderjähriger gegenüber ihren Großeltern ist dann, wenn ein Elternteil nicht in Anspruch genommen werden kann, zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der andere Elternteil lebt und ob er allein in der Lage ist, für seine Kinder aufzukommen. Der schlechte Gesundheitszustand eines berufstätigen unterhaltsverpflichteten Elternteils kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er sich tatsächlich auf seine wirtschaftliche Lage auswirkt. 2. Die Unterhaltspflicht von Großeltern ist dann zu verneinen, wenn ihnen nach ihrem Einkommen, Vermögen und weiteren Unterhaltsverpflichtungen geringere Mittel als einem oder beiden Elternteilen verbleiben würden. 3. Im Unterhaltsverfahren gegen Großeltern ist zu prüfen, ob noch andere Großeltern vorhanden sind und einen Unterhaltsbetrag für das Kind bereits leisten oder leisten können. 4. Die OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist auf die Unterhaltsverpflichtungen der Großeltern gegenüber ihren Enkeln nicht anwendbar. OG, Urt. vom 5. Oktober 1967 - 1 ZzF 27/67. Die Klägerin war mit dem Sohn des Verklagten ver- . heiratet. Für das in der Ehe geborene Kind hat sie in den Jahren nach der Ehescheidung von ihrem geschiedenen Ehemann nur in geringem Umfang Unterhalt bekommen. Da er sich in Westdeutschland aufhält und dort häufig seinen Wohnsitz wechselt, biieben auch ihre Bemühungen um eine zwangsweise Beitreibung erfolglos. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten als Großvater ihrer Tochter zu verurteilen, für das Kind ab 1. Januar 1966 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag entsprechend der OG-Richtlinie Nr. 18 zu zahlen. Diesem Antrag hat das -Kreisgericht dadurch entsprochen, daß es den Verklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 45 M verurteilt hat. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin ein monatliches Einkommen von 564 M und keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat, während dem Verklagten durchschnittlich monatlich 400 M netto zur Verfügung stehen, von denen er seine nicht berufstätige Ehefrau unterhalten muß. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den ab 1. Januar 1966 zugebillig-, ten Unterhaltsanspruch allein aus den Bestimmungen 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 183 (NJ DDR 1968, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 183 (NJ DDR 1968, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feindlich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefährliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit den auch künftig mit aller Konsequenz durchzusetzen sind, um durch die verstärkte Einbeziehung gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit unsere operative Basis zur Gewährleistung der Sicherheit bestimmter politisch bedeutsamer, staatlicher oder gesellschaftlicher Veranstaltungen, zeitweiliger Fahrstrecken und Aufenthaltsorte führender Repräsentanten der und ihrer ausländischen Gäste sowie anderer vergleichbarer Ereignisse mit besonderen Sicherheitserfordern!seen.

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