Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 178 (NJ DDR 1968, S. 178); winnen insbesondere die Umstände, die unter den Begriff der Lebensverhältnisse der Beteiligten (§ 82 Abs. 1) fallen, größere Bedeutung6. Diese Besonderheiten erlauben es nicht, die Richtlinie Nr. 18 auch für Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder nach §§ 81 ff. FGB anzuwenden. Das schließt nicht aus, daß sich aus ihr Anhaltspunkte für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags ergeben können. Ansprüche gesundheitlich 'beeinträchtigter Kinder Unter anderen Gesichtspunkten sind die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder, zu betrachten, die aus gesundheitlichen Gründen gänzlich oder teilweise arbeitsunfähig sind. Bezüglich der Unterhaltsbedürftigkeit, ergibt sich hier die Frage, wie ein eigenes Einkommen (Rente, Pflegegeld oder geringer Arbeitsverdienst) der Kinder zu behandeln ist. Abgesehen davon, daß die Höhe dieser Einkünfte für die Unterhaltsbedürftigkeit von Bedeutung ist und sie in Beziehung zu den Lebensverhältnissen der Beteiligten gesehen werden muß, ist auch festzustellen, ob infolge des Leidens höhere Bedürfnisse und demzufolge auch Ausgaben entstehen, die dazu führen, daß eine teilweise Unterhaltsbedürftigkeit zu bejahen ist. In diesen Fällen hat die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsverpflichtung für die Bemessung der Unterhaltshöhe besondere Bedeutung. Es kann nicht übersehen werden, daß der Unterhaltspflichtige u. U. jahrzehntelang verpflichtet bleibt und selbst geringe monatliche Beträge in ihrer Gesamtheit zu erheblichen Belastungen führen können. Andererseits wäre es jedoch unbefriedigend, durch materielle Beschränkungen einen möglichen Genesungsprozeß nicht zu fördern. Es ist deshalb notwendig, daß sich die Gerichte durch Erklärungen der Parteien oder durch die Beiziehung ärztlicher Stellungnahmen darüber Klarheit verschaffen, ob sich die Unterhaltsbedürftigkeit auf Lebensdauer, auf einen längeren oder nur kürzeren Zeitraum erstrecken wird. Diese Frage zu klären, ist auch deshalb wichtig, weil das Gericht erst dann beurteilen kann, ob über den Unterhaltsanspruch nach § 81 oder nach § 83 FGB zu entscheiden ist. Dabei ist zu beachten, daß einmal die gegenüber § 17 FGB eingeschränkte Unterhaltspflicht der §§ 81 und 83 FGB eintritt und daß zum anderen von § 83 nur die Fälle erfaßt werden, in dendn die volljährigen Kinder für eine nicht absehbare Zeit oder für dauernd unterhaltsbedürftig sind. Alle anderen Ansprüche sind nach § 81 FGB zu beurteilen. Wegen der Besonderheiten, die sich insbesondere aus der Erkrankung des Kindes ergeben, kann die Richtlinie Nr. 18 auch nicht entsprechend angewendet werden. Sie bietet für diese Fälle keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, um die spezifischen Eigenheiten im erforderlichen Maße zu berücksichtigen. Unterhaltsansprfiche der Eltern gegen ihre Kinder Die Unterhaltsbedürftigkeit dieser Anspruchsberechtigten ist meist durch ihr Alter bedingt. Oft führt bereits die beschränkte Leistungsfähigkeit des Verklagten unter Beachtung der in § 82 Abs. 1 FGB genannten Umstände und der Vorrangigkeit seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern und seinem Ehegatten (§ 86 FGB) zu einer Begrenzung des Unterhalts, ohne daß ein Betrag erreicht wird, mit dem die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten voll befriedigt werden können. In diesen Verfahren gewinnt besonders § 84 Abs. 2 Satz 2 FGB Bedeutung. Meist sind mehrere Kinder vorhanden, von denen jedoch nur eins verklagt wird. Da jedoch im 6 Vgl. hierzu Lehrkommentar zum FGB, Anm. n zu § 82, S. 258 ff. 178 Falle ihrer Leistungsfähigkeit alle Kinder zum Unterhalt verpflichtet sind, ist der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welche Leistungen von den anderen Kindern erbracht werden bzw. erbracht werden können. Zur Konzentration des Verfahrens empfiehlt es sich, bereits in die Klage diesbezügliche Angaben über die Lebensverhältnisse weiterer Kinder aufzunehmen. § 84 Abs. 2 Satz 2 FGB ist auch dann zu beachten, wenn die möglichen Leistungen aller verpflichteten Kinder eine Summe erreichen würde, die die erforderliche Höhe des Unterhalts oder eines Unterhaltszuschusses übersteigt. In diesem Fall ist unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der weiteren Unterhaltspflichtigen der Verklagte -zu verpflichten, einen angemessenen Betrag im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu entrichten. Das wird in der Regel dann nicht praktisch werden, wenn der Kläger überhaupt kein eigenes Einkommen hat. Anders kann es jedoch sein, wenn nur ein Unterhaltszuschuß begehrt wird. Da allen Kindern die gleiche Verpflichtung obliegt, entspräche es nicht dem Gesetz, die Leistungsfähigkeit des einen voll auszuschöpfen und die anderen unberücksichtigt zu lassen. Unterhaltsansprücfae der Enkel gegen ihre Großeltern Aus der vorrangigen Verpflichtung der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen, folgt, daß Unterhaltsansprüche gegenüber Großeltern überhaupt nur dann bestehen, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil allein nicht imstande sind, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen (§ 81 Abs. 2 FGB)* S. 7. Deshalb ist zunächst zu prüfen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Eltern leben und ob es ihnen möglich ist, selbst für ihre Kinder aufzukommen. Dabei ist ggf. auch zu erörtern, wie die Leistungsfähigkeit der Eltern erhöht werden kann. So war es z. B. unzureichend, daß sich in einem Verfahren das Gericht damit begnügte, festzustellen, die Mutter könne bei ihrem Einkommen aus einer verkürzten Berufstätigkeit die Kinder nicht allein unterhalten, ohne vorher zu prüfen, ob es ihr nicht möglich war, ihre Arbeitskraft voll einzusetzen und dadurch einen höheren Verdienst zu erzielen. Die Höhe des Unterhalts ist auch hier gemäß § 82 Abs. 1 FGB, von den Lebensverhältnissen der Beteiligten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig. Im Vordergrund der Prüfung stehen dabei die Lebensverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Großeltern, während die Lebensverhältnisse des Enkels abgesehen von Fällen erhöhter Bedürfnisse meist erst dann von Bedeutung sind, wenn sich nicht nach der Leistungsfähigkeit und den Lebensverhältnissen des Verpflichteten bereits eine Begrenzung der Höhe ergibt. Aus § 84 Abs. 2 Satz 2 FGB ergibt sich hier ebenfalls die Notwendigkeit, die Leistungsmöglichkeit aller, nicht nur der verklagten Großeltern, zu prüfen. Die Gerichte sollten diese Fragen mit den Parteien erörtern und ggf. die anderen Großeltern als Zeugen vernehmen oder Auskünfte beiziehen. Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe haben sich die Gerichte auch hier teilweise auf die Richtlinie Nr. 18 bezogen. Dem kann abgesehen von den Bedenken, die sich aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben auch aus anderen Überlegungen nicht zugestimmt werden. Die Richtlinie bezieht sich auf die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber ihren Kindern. Sie ist von dem Grundgedanken bestimmt, die Unterhaltsbeziehungen so zu regeln, wie sie sich im Falle des Zusammenlebens von Eltern und Kindern in einer Familie gestaltet haben bzw. gestalten würden, d. h. sie geht von einheitlichen Lebensverhältnissen zwischen Eltern und Kindern aus. Diese gemeinsamen Lebensverhältnisse 7 Vgl. OG, Urteil vom 5. Oktober 1967 - 1 ZzF 27/67 - (in die-sem Heft).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 178 (NJ DDR 1968, S. 178) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 178 (NJ DDR 1968, S. 178)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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