Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 143 (NJ DDR 1968, S. 143); der Verjährungsfrist erfährt, daß er nicht Erbe oder nicht Alleinerbe ist sogar zu sinnlosen Ergebnissen führt, die den Anspruch aus § 40 Abs. 1 FGB praktisch beseitigen. Bei dieser Untersuchung ergibt sich, daß § 40 Abs. 1 und 2 FGB lediglich den Ausgleichsanspruch bei Scheidung und Nichtigkeitserklärung regelt. Würde es Abs. 3 nicht geben, so käme neben dem Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen und dem durch § 10 EGFGB verbesserten Erbrecht ein Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten nicht in Betracht. Damit ist klar, daß § 40 Abs. 2 FGB zunächst nur den Ausgleichsanspruch bei Scheidung betrifft. Die Beschränkung von Abs. 2 Satz 2 auf den Ausgleichsanspruch bei Beendigung der Ehe durch Scheidungsurteil folgt übrigens auch aus Abs. 4, letzter Satz, weil diese Bestimmung sonst überflüssig wäre. Wenn § 40 Abs. 3 den Anspruch auch dem überlebenden Ehegatten zugesteht, so bedeutet das nicht, daß die ersten beiden Absätze auch für diesen Anspruch voll gelten. Vielmehr ist die Einschränkung „neben seinem Erbteil“ zu beachten. Sie besagt, daß Abs. 2 Satz 2 für diesen Anspruch nicht gilt. Damit ergibt sich, daß im FGB zwar die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch bei Scheidung und für den Ausgleichsanspruch des Erben des verstorbenen Ehegatten, nicht aber für den Ausgleichsanspruch des Ehegatten gegen die Erben des anderen Ehegatten geregelt ist. Diese Frist folgt damit gemäß § 110 FGB aus § 195 BGB. Dr. WOLFGANG SEIFERT, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig Zwei kostenrechtliche Fragen des Familien Verfahrens Der beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts bestehende Konsultativrat für Familienrecht hat sich in einer seiner letzten Sitzungen u. a. mit einigen kostenrechtlichen Fragen des Familienverfahrens beschäftigt. Zu zwei Fragen, die in der gerichtlichen Praxis eine nicht unerhebliche Rolle spielen, soll im folgenden Stellung genommen werden. 1. Ist § 45 Abs. 2 FVerfO im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft anwendbar? Nach § 43 FGB ist der Erziehungsberechtigte befugt, Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen. Teilweise ist das sogar zwingend vorgeschrieben. So sind z. B. für die Klage auf Feststellung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes auf Unterhaltsleistung die Mutter oder der Vormund aktiv legitimiert (§ 56 FGB). In einem solchen Falle werden von der klagenden Partei eindeutig Interessen des Kindes wahrgenommen. Deshalb sind für die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung die Vermögensverhältnisse des Kindes ausschlaggebend; aus seinem Vermögen sind auch die Kosten beizutreiben (§ 45 Abs. 2 FVerfO)1. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 61 FGB) ist die Sachlage anders, so daß § 45 Abs. 2 FVerfO in der Regel nicht anwendbar ist. Nach § 1596 Abs. 1 Satz 2 BGB war die Statusänderung im Wege der Klage gegen das Kind gebend zu machen; dieses hatte immer seine Ehelichkeit zu verteidigen. Das Familiengesetzbuch hat dagegen die Klärung der Abstammungsverhältnisse eines Kindes in erster Linie zur Angelegenheit der Ehegatten erklärt. Sie haben untereinander klarzustellen, ob das Kind von ihnen beiden abstamiht oder nicht (§ 61 FGB, § 31 FVerfO). Die Ehegatten nehmen demnach eigene Rechte wahr, wenn sie die Ehelichkeit anfechten oder verteidigen. Anderenfalls müßte ein minderjähriges Kind, solange die Mutter und deren Ehemann leben, seine Ehelichkeit formell einmal in Zweifel stellen (wenn der Erziehungsberechtigte die Anfechtungsklage erhebt), das andere Mal verteidigen (wenn der Erziehungsberechtigte verklagt wird) oder gar beides tun (wenn beide Elternteile erziehungsberechtigt sind und sich als Parteien gegenüberstehen). Die Klärung der ehelichen Abstammung soll Sache derjenigen Beteiligten sein, die die Sachlage am besten kennen müssen. Das sind nun einmal die Ehegatten. Eine spezielle Beistandschaft für das Kind, wie sie nach dem BGB vielfach nötig war, sollte möglichst vermieden werden. Der Beistand kann die Rechte des Kindes doch nur formal wahrnehmen, da er die Tatsachen, 1 Vgl. dazu BG Halle, Beschluß vom 5. Juli 1967 BFR 30/67 (NJ 1968 S. 93). die für oder gegen die Ehelichkeit sprechen, nicht aus eigener Wahrnehmung kennen kann. Falls Eltern untätig bleiben und damit die Interessen des Kindes verletzen, kann bekanntlich der Staatsanwalt Klage erheben (§§ 61, 62 FGB, § 31 Abs. 2 FVerfO). Darauf, daß die Eltern im Anfechtungsprozeß eigene Rechte vertreten, beruhen auch die Vorschläge zur Kostenentscheidung in derartigen Verfahren2. Diese Vorschläge sehen eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO vor, wenn der verklagte Ehemann keinen Gegenantrag stellt. Eine solche Regelung ist nur dann vertretbar, wenn die für die Notwendigkeit des Verfahrens mitverantwortliche Klägerin die Kosten selbst zu tragen hat und diese Verpflichtung nicht auf das Vermögen des Kindes abwälzen kann. Denn das Kind hat am wenigsten durch sein Verhalten „zur Klage Veranlassung gegeben“. Ist ein Elternteil verstorben bzw. sind im Falle der vom Staatsanwalt erhobenen Anfechtungsklage beide verstorben, so kann das Kind ausnahmsweise selbst verklagt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 FVerfO). Soweit es noch minderjährig ist, sind der Vormund oder der Pfleger Partei. Sie nehmen als außerhalb der Familie Stehende Rechte des Kindes wahr. In diesem Ausnahmefalle gilt deshalb § 45 Abs. 2 FVerfO. 2. Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Kosten im Eheverfahren Die gerichtliche Kostenentscheidung in Ehesachen muß sowohl den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien als auch den im Verfahren festgestellten Umständen Rechnung tragen und damit den übereinstimmenden Interessen der Parteien und der Gesellschaft entsprechen3. Dennoch ist es denkbar, daß die Parteien über die Verteilung der Kostenlast einen Vergleich oder eine außergerichtliche Vereinbarung abschließen möchten. Vereinzelt ist die Zulässigkeit solcher Abreden mit der Begründung bezweifelt worden, es handele sich um eine „Vorwegnahme und Beeinträchtigung der gerichtlichen Kostenentscheidung“. Diese Bedenken treffen nicht zu. Eine außergerichtliche Kostenvereinbarung hat keine Wirkung auf die gerichtliche Kostenentscheidung. Diese ist immer unabhängig von den Parteianträgen von Amts wegen mit der das Verfahren beendenden Sachentscheidung4 zu verbinden. Die Parteien können nur 2 Vgl. Latka / Thoms, „Kostenentscheidung und Gebührenberechnung ln Famillensachen“, NJ 1967 S. 250 ff. (252). 3 vgl. dazu z. B. Latka / Thoms, a. a. O., S. 250; Rohde, „Überprüfung der Kostenentscheidung im Ehescheidungsverfahren durch das Rechtsmittelgericht“, NJ 1967 S. 411 ff. (412). 4 In Eheverfahren ausnahmsweise auch in einem Teilurteil; vgl. Latka / Thoms, a. a. O., S. 250. 143;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 143 (NJ DDR 1968, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 143 (NJ DDR 1968, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sind vom Leiter der Abteilung der im Ergebnis der allseitigen Einschätzung der Moniereten Ein-Satzbedingungen und den operativen Erfordernissen fest zulegen und zu kontrollieren.

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