Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 136 (NJ DDR 1968, S. 136); Wirkungen können dem Täter bei der Strafzumessung jedoch nur dann angerechnet werden, wenn sie durch sein Verhalten ausgelöst und von ihm subjektiv erfaßt wurden. Ein derartiger Zusammenhang muß konkret nachgewiesen sein. Ebensowenig kann allein die Tatsache, daß Sexualverbrechen innerhalb kurzer Zeit in einem bestimmten Territorium häufiger auftreten, zu einer Straferhöhung für den Täter führen, der in dieser Zeit ebenfalls ein derartiges Verbrechen begangen hat, es sei denn, daß er eine solche Situation bewußt zur Tatbegehung ausgenutzt oder mit der Nichtaufdeckung seiner Tat gerade durch diese Umstände gerechnet hat. Solche Hinweise auf die Auswirkungen von Sexualverbrechen werden im Verfahren häufig Von den mitwirkenden gesellschaftlichen Kräften, vor allem den ' gesellschaftlichen Anklägern, vorgetragen und mit der Forderung nach strenger Bestrafung des Täters verbunden. Die berechtigten Forderungen der Bürger nach einem möglichst vollkommenen Schutz vor Sexualdelikten dürfen jedoch nicht dazu führen, daß das Gericht eine im Mißverhältnis zur konkreten Tat stehende undifferenzierte Strafe ausspricht. Es bedarf hier wie in allen anderen Fällen einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände des konkreten Tatgeschehens. Bei Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen kann in den seltensten Fällen überblickt werden, ob und wie weit sich das Tatgeschehen in der weiteren Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen auswirken wird. Derartige Straftaten sind jedoch stets geeignet, die Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung der Geschädigten zu lebenstüchtigen, moralisch sauberen Menschen zu gefährden, zu hemmen oder gar zu vereiteln. Sie können den Charakter, den Lern-und Arbeitseifer und das Leistungsvermögen der geschädigten Kinder und Jugendlichen sowie die Aneignung der gesellschaftlich notwendigen Moralnormen erheblich beeinträchtigen. Dieser Gesichtspunkt muß grundsätzlich auch in der Strafzumessung seinen Ausdruck finden. Sexualverbrechen an Kindern und Jugendlichen sind dann als besonders schwerwiegend anzusehen, wenn der sexuelle Mißbrauch dazu geführt hat, daß der oder die Geschädigte die moralischen Wertvorstellungen gegenüber den Geschlechtsbeziehungen verloren hat, die Bekanntschaft von Partnern zum häufigen Geschlechtsverkehr sucht und dem erzieherischen Einfluß des Elternhauses, der Schule und der Jugendorganisation völlig entgleitet. Dieser hohe Grad der Gefährlichkeit muß auch in der Strafzumessung seinen Ausdruck finden (NJ 1966 S. 346). Im neuen StGB wurde diese Erkenntnis gesetzlich fixiert. § 148 Abs. 2 sieht Freiheitsstrafen von 2 bis 8 Jahren vor, wenn durch die Tat fahrlässig eine erhebliche Schädigung des Kindes verursacht wurde. Im Falle der fahrlässigen Herbeiführung des Todes des Kindes sind Freiheitsstrafen zwischen 5 und 15 Jahren auszusprechen (§ 148 Abs. 3). Verschiedene Sexualdelikte, insbesondere Notzucht und gewaltsame Unzucht, werden häufig gemeinschaftlich begangen. Grundsätzlich erhöht sich die Gefährlichkeit eines gewaltsamen Sexualdelikts, wenn sich die Täter zusammengeschlossen hatten, um den Widerstand der Geschädigten zu brechen. Dabei ist zu prüfen, ob die Täter schon mit dem Ziel der Begehung eines derartigen Verbrechens gemeinsam den Tatort aufsuchten und sich vorher über die Begehung im klaren waren oder ob sie spontan eine sich bietende Gelegenheit für ihr strafbares Handeln nutzten. Diese Erwägungen dürfen jedoch bei der Strafzumessung nicht schematisch zugrunde gelegt werden. Bei- spielsweise kann im Einzelfall ein spontanes Handeln mehrerer Täter unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände gefährlicher und folgenschwerer sein als ein geplantes Vorgehen. Die Tatsache, daß mehrere Täter gemeinschaftlich handelten, befreit das Gericht nicht von einer sorgfältigen Feststellung des Tatbeitrags jedes einzelnen Täters. Nach § 50 StGB ist bei Straftaten mehrerer jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld zu bestrafen. § 22 Abs. 3 des neuen StGB legt fest, daß jeder Teilnehmer unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Art und Weise des Zusammenwirkens der Beteiligten nach dem Umfang und den Auswirkungen seines Tatbeitrags, seinen Beweggründen sowie danach verantwortlich ist, in welchem Maße er andere Personen zur Teilnahme veranlaßt hat. Bereits im Beschluß zu Fragen der Gewaltverbrechen wurde auf eine differenzierte Einschätzung jedes Tatbeitrags orientiert, zugleich aber betont, daß es falsch ist, „einen Tatbeitrag als gering zu beurteilen, obwohl er wesentlich zum Gelingen des Verbrechens, so z. B. der Notzucht, beigetragen hatte und der Täter nur durch äußere Umstände gehindert worden war, selbst auch den Geschlechtsverkehr auszuführen“. Andererseits ist jedoch auch bei der gemeinschaftlichen Begehung eines Sexualdelikts selbst die Anwendung mildernder Umstände und die bedingte Verurteilung nicht generell ausgeschlossen (NJ 1966 S. 345). Möglichkeiten der Strafmilderung Für die Anwendung mildernder Umstände nach dem z. Z. noch geltenden alten StGB trifft der Grundsatz zu, daß die sie rechtfertigenden Faktoren unter Beachtung aller anderen Umstände der Tat von erheblichem Gewicht sein müssen, so daß sie die Schwere maßgeblich beeinflussen (NJ 1965 S. 715; NJ 1966 S. 155). Mildernde Umstände sind nur solche objektiven und subjektiven Faktoren der strafbaren Handlung, die sich unmittelbar auf die Tat beziehen (NJ 1963 S. 429; NJ 1966 S. 154 f.)". Im neuen StGB wird der Begriff „mildernde Umstände“ nicht mehr verwandt. Das ist auch nicht erforderlich, weil die Sexualstraftatbestände ebenso wie alle anderen Tatbestände eine weitgehende Differenzierung im Strafmaß zulassen und mit Ausnahme der Vergewaltigung (§ 121) Freiheitsstrafen von sechs Monaten an sowie in einzelnen Fällen auch Strafen ohne Freiheitsentzug vorsehen. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anwendung mildernder Umstände werden jedoch mit Inkrafttreten des neuen StGB nicht gegenstandslos; sie sind als Strafzumessungsprinzipien innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen weiterhin anwendbar. Sie sind ggf. auch in den Fällen der außergewöhnlichen Strafmilderung (§ 62) heranzuziehen. * Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters (§ 51 Abs. 2 des geltenden StGB) kann von der Strafmilderung über die Bestimmungen des Versuchs Gebrauch gemacht werden (§ 44 StGB). Ebenso kann nach § 16 Abs. 2 des neuen StGB die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung (§ 62) herabgesetzt werden. Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts übersehen manche Gerichte, daß es sich hier nicht um eine zwingende Vorschrift handelt. Vielmehr sind die Gründe zu berücksichtigen, die zur erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit geführt haben. Für die Festsetzung von Strafart und -maß ist vor allem zu beachten, welche psychopathologischen Faktoren die verminderte Zurechnungsfähigkeit beim Angeklagten H Vgl. im einzelnen Lehmann / Stephan. „Mildernde Umstände bei Sexualdelikten“, NJ 1967 S. 626. denen zugestimmt wird. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 136 (NJ DDR 1968, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 136 (NJ DDR 1968, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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