Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 78 (NJ DDR 1967, S. 78); daß sie ihnen Beistand leisten. Wir halten es für besser, in diesen Fällen die gesellschaftliche Hilfe ggf. auf Veranlassung des Gerichts zu organisieren, als einen Pfleger zu bestellen. Im übrigen könnte letzteres zu einer Diskriminierung des Bürgers führen, da unter Pflegschaft Gestellte die Geschäftsfähigkeit im Rahmen des Wirkungskreises des Pflegers verlieren. Zur Verhandlung ohne vorherige Terminbestimmung In den Arbeitsentwurf ist mit unwesentlichen Änderungen § 500 ZPO übernommen worden. Nach dieser Bestimmung können Parteien ohne Antrag und ohne Terminbestimmung zur Güteverhandlung vor Gericht erscheinen. Zu dieser Regelung gibt es sehr unterschiedliche Meinungen. So wurde vorgetragen, daß nach der bisherigen Praxis kein Bedürfnis für eine solche ständige „Bereitschaft“ des Gerichts bestehe. Dem planmäßigen Arbeitsablauf sei der Vorrang zu geben. Erfahrene Richter setzten die Termine so an, daß sich einer an den anderen anschließe. Nur diese Arbeitsweise sichere einen zügigen Ablauf des Verhandlungstages und verhindere, daß der Zeitausfall der zu den Terminen geladener! Beteiligten ein erträgliches Maß überschreite. Diese Arbeitsmethode gestatte auch eine rationelle Arbeitsweise. Bedenken seien aber auch noch in anderer Hinsicht zu erheben. Bei derartigen Streitigkeiten handele es sich meist um solche, die besser zunächst in den Konflikt-und Schiedskommissionen beraten würden. Deshalb müßten die Bürger davon überzeugt werden, zur Klärung und Lösung von Konflikten zunächst die Hilfe der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane in Anspruch zu nehmen, zumal das Verfahren vor diesen Organen kostenfrei sei. Diese Bedenken sind u. E. nicht stichhaltig. Wenn bisher von der Möglichkeit des § 500 ZPO kaum Gebrauch gemacht wurde, so liegt das nicht nur daran, daß den Bürgern diese Regelung nicht bekannt ist, sondern auch daran, daß die Gerichte sie nicht genügend darauf hin-weisen. Ob eine solche Bestimmung zweckmäßig ist, läßt sich u. E. erst dann sagen, wenn ernsthaft versucht wurde, sie anzuwenden. Da in diesen Fällen in der Regel der Konflikt schnell und ohne größeren Aufwand endgültig beseitigt werden kann, könnte auch in Kauf genommen werden, daß die Konflikt- und Schiedskommissionen übergangen würden. Es sollte überlegt werden, ob für die Lösung dieser Streitfälle nicht die Rechtsauskunft genutzt werden könnte. Zur Vorbereitung der Verhandlung Im Entwurf sind Bestimmungen enthalten, die die Rechte und Pflichten des Gerichts bei der Vorbereitung des Verfahrens erweitern. So hat es ein Verfahren, für das die gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, auf Antrag des Klägers durch unanfechtbaren Beschluß an das zuständige Staatsorgan „abzugeben“. Der Beschluß hat allerdings für dieses Organ keine bindende Wirkung in dem Sinne, daß damit unabdingbar seine Zuständigkeit begründet würde. Es ist jedoch verpflichtet, „für die Erledigung des Streitfalls“ Sorge zu tragen, wie das bisher schon in § 28 AGO festgelegt war. Dem rechtsuchenden Bürger werden damit zeitraubende eigene Bemühungen erspart. Das Kreisgericht hat ferner zu prüfen, ob die Sache wegen ihrer Bedeutung dem Bezirksgericht vorgelegt werden muß, damit dieses sie eventuell heranziehen kann. Diese Prüfungspflicht besteht schon jetzt; auf sie sollte auch in Zukunft nicht verzichtet werden. Uns erscheint aber die Verfahrensordnung nicht der rechte Platz für eine Regelung der Einzelheiten. Für die Heranziehung ist der Direktor des Bezirksgerichts zuständig. Ihm ist die Sache vorzulegen. Das sollte aber nur auf dem Dienstweg, d. h. über den Direktor des Kreis- gerichts erfolgen. Wir sind deshalb der Meinung, daß die Regelung dieser Frage zur Leitungstätigkeit der Direktoren der Kreisgerichte gehört. Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß die Kammern sie über evtl, abzugebende Verfahren informieren. Eines besonderen Hinweises im Verfahrensrecht bedarf es daher nicht. Zur mündlichen Verhandlung Der Arbeitsentwurf läßt bisher offen, wann die mündliche Verhandlung beginnt. Mit Recht wird aber darauf hingewiesen, daß dieser Zeitpunkt exakt festgelegt werden muß, da daran bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Im Sinne der ZPO beginnt die Verhandlung dann, wenn die Anträge gestellt werden. An dieser Regelung sollte nicht festgehalten werden. Das Verfahrensrecht muß für jedermann klar und verständlich sein. Einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger ist aber nach der derzeitigen Regelung kaum verständlich zu machen, daß die mitunter sehr ausführliche Aussprache mit den Parteien vor Antragstellung mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erzielen, keine „mündliche Verhandlung“ im Sinne des Gesetzes ist. Hier werden auch die wichtigsten Voraussetzungen für die spätere Entscheidung geschaffen, wenn die Einigung mißlingt. Nach dem Scheitern der Güteverhandlung wird oft nur noch auf die in den Schriftsätzen enthaltenen Anträge Bezug genommen und regelmäßig die Verhandlung zur Beratung und Entscheidung unterbrochen. Gesetzestechnisch wird aber dieser Teil als „mündliche Verhandlung“ und nicht selten sogar als das Kernstück des Verfahrens bezeichnet. Die künftige Verfahrensordnung sollte deshalb festlegen, daß die mündliche Verhandlung mit der Eröffnung durch den Vorsitzenden und der Vorstellung der beteiligten Richter beginnt. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist es gerechtfertigt, eine Klagerücknahme gebührenmäßig zu privilegieren. Der Kläger, der mitunter erst nach langwieriger Verhandlung einsieht, daß er zu Unrecht einen Anspruch geltend gemacht hat, und die Klage zurücknimmt, bezahlt die gerichtliche Verhandlungsgebühr zu Recht. Andererseits hindert die bereits begonnene mündliche Verhandlung das Gericht nicht daran, die Anträge von den Parteien später stellen zu lassen, um dem Kläger ggf. eine Klagerücknahme ohne Zustimmung des Verklagten noch zu ermöglichen. Diese Zustimmung sollte auch weiterhin erst dann erforderlich sein, wenn die Anträge gestellt und protokolliert worden sind. Widersprochen wurde der Forderung des Entwurfs, wonach im Verhandlungstermin zur Verfügung stehende Beweise sofort zu erheben sind. Diesem Einwand kann man sich nicht verschließen. Das Gericht muß selbst bestimmen können, ob im Einzelfall eine umfassende Beweisaufnahme in einem Termin oder eine Beweisaufnahme, die nicht erschöpfend sein kann, sondern eine weitere als Ergänzung in einem neuen Termin verlangt, am Platze ist. Das Verfahrensrecht darf ihm nicht die eine oder die andere Alternative aufzwingen. Viele Praktiker wenden sich gegen allzu absolut gefaßte Formulierungen, mit denen z. B. die sofortige Absetzung und Verkündung von Beweisbeschlüssen und die unmittelbar nach Schluß der Verhandlung vorzunehmende Beratung, Absetzung und Verkündung des Urteils verlangt wird. Es wird gesagt, daß hier mit administrativen Maßnahmen eine Arbeitsweise erreicht werden solle, die weder heute noch in absehbarer Zeit verwirklicht werden könne. Wir halten es für erforderlich, daß diese Kritik sorgfältig geprüft wird. Ausgangspunkt muß dabei das Anliegen des Gesetzes sein, auf einen zügigen Verfahrensablauf hinzuwirken. Dabei muß aber auch die Spezifik der von diesem Verfahrens- 78 N;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 78 (NJ DDR 1967, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 78 (NJ DDR 1967, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung feindlich-negativer Handlungen. Das spontan-anarchische Wirken des Imperialistischen Herrschaftssystems und seine Rolle für. das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Das Wirken der innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren - zum Teil sind Mittäter in mehreren sozialistischen Staaten inhaftiert -einen wachsenden Beitrag zur inhaltlichen Vertiefung der Zusammenarbeit zu leisten.

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