Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 772

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 772 (NJ DDR 1967, S. 772); zu unzulänglichen praktischen Ergebnissen führt, sollten die Gerichte darauf achten, daß sich die gutachterlichen Einschätzungen zum Motiv im Bereich der anfangs genannten subjektiven Beziehungen des Täters zum konkreten Tatgeschehen bewegen und in diesem ihre Bestätigung finden, dies sogar dann, wenn es sich um die Tat eines Geisteskranken handelt, so z. B. eines Schizophrenen, für den ein unverständliches oder absurdes Motiv der Tat geradezu typisch ist. Denn auch ein nicht einfühlbares, handlungswidersinniges oder sehr abwegiges Motiv läßt sich oft aus psychischabnormen bzw. pathologisch bedingten Persönlichkeitsveränderungen heraus erklären. Um auch im Hinblick auf das Motivgeschehen ein auf die juristische Fragestellung ausgerichtetes Gutachten zu garantieren, ist es notwendig, daß dieses die wesentlichen Zusammenhänge zwischen den begrifflich zum Motiv gehörenden inneren Beziehungen des Täters zur Tat, deren Begründetheit hinsichtlich des erstrebten Tatziels und des konkreten Tatgeschehens aufhellt bzw. klärt und sie aus psychiatrischer oder auch psychologischer Sicht wertet. Dabei dürfen Motive oder Hinweise auf das eventuelle Motivgeschehen, die sich vom Sachverständigen unter somatischem Aspekt aus dem Persönlichkeitsbereich des Täters eruieren f ließen, nicht aus dem Gesamtzusammenhang der übri- gen Tatumstände herausgelöst und isoliert betrachtet werden. Oftmals wird erst durch die richtige Einordnung in den gesamten Handlungsprozeß die Motivation erkennbar, so wie auch die Richtigkeit dieser Erkenntnisse nur in diesem Zusammenhang festgestellt werden kann. Die Aufgabe des Sachverständigen wird also ebenfalls von den objektiven und subjektiven Momenten des Tatgeschehens mitbestimmt, da es Bezugspunkt für seine Diagnosen auch zum Motivgeschehen sein muß. Das heißt: Vom Sachverständigen ist zu untersuchen, wie das Tatverhalten des zu begutachtenden Angeklagten unter Berücksichtigung der von ihm festgestellten Umstände subjektiv gestaltet war und unter psychiatrisch-psychologischer Fragestellung zu werten ist. Es reicht keinesfalls aus, wenn mit dem Gutachten dem Gericht nur die Ergebnisse der Diagnose und deren Einschätzung als „psychopathologisch“ oder „abnorm“ vermittelt werden. Die inhaltliche Aufgabenstellung des Sachverständigen bei der Aufklärung von Motivationsprozessen bestimmt sich somit aus dem notwendigen, oftmals vielschichtigen, jedoch letztlich meist erklärbaren Zusammenhang zwischen dem vom Sachverständigen gefundenen (eventuell weiteren) Motiv und den übrigen tat- und persönlichkeitsbezogenen Feststellungen und deren Bewertung aus psychiatrisch-psychologischer Sicht. Dadurch grenzt sie sich auch vom Umfang her für das Strafverfahren ab. Wenngleich auch für den Sachverständigen die übrigen Tatumstände, die psychische Persönlichkeitsstruktur und die bisherige soziale Verhaltensweise und Einordnungsbereitschaft des zu Begutachtenden nach allseitiger fachwissenschaftlicher Durchdringung die Prüfungskriterien für die Richtigkeit des von ihm eruierten Motivs sein müssen, so ist es doch die unerläßliche Pflicht des Gerichts, das Sachverständigengutachten auch insoweit wie jedes andere Beweismittel auf seine Richtigkeit zu prüfen, weil es der ausschließlich juristischen Beurteilung obliegt, auch zum Motivgeschehen beweiskräftige Feststellungen unter allseitiger Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu treffen. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Sachverständige dem Gericht die von ihm erkannten Motive bzw. Hinweise auf weitere Motive mitzuteilen hat. Dabei ist es wichtig, daß er unter Beachtung der deliktspezifischen Besonderheiten die speziellen wissenschaftlichen Kenntnisse über bisher eventuell nicht bekannte Zusammenhänge zwischen Täter, Tat und der von ihm eruierten Tatmotivation vermittelt, die das Gericht nach eingehender Prüfung an Hand des übrigen gesamten Beweisergebnisses in die Lage versetzen, eine richtige Entscheidung zu treffen. Margot Amboß, Richter am Obersten Gericht Arbeitsrecht §§ 31 ff. GBA; Lohn- und Gehaltsabkommen für die Theater und die Kulturorchester der DDR. 1. Der nach Spielzeiten bemessene Arbeitsvertrag der Angehörigen des Solopersonals an Theatern und in Kulturorchestern ist nach seine? rechtlichen Regelung ein Arbeitsvertrag eigener Art, der sich weitgehend einem unbefristeten Arbeitsvertrag annähert und hinsichtlich seiner Auflösung rechtlich wie dieser behandelt werden soll. 2. Der Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus, Schwerbeschädigten, Tuberkulosekranken und -rekonvaleszenten bei der Auflösung des Arbeitsvertrags gemäß § 35 Abs. 1 GBA zustehende Schutz ist durch die zusammenfassende und grundsätzliche Bestimmung in Abschn. Ill Ziff. 10 Buchst, a Inhalt des Lohn- und Gehaltsabkommens für die Theater und die Kulturorchester der DDR geworden. OG, Urt. vom 13. Juli 1967 - Za 6/67. Aus den Gründen: Bei der Entscheidung des Streitfalls war von den Bestimmungen des Abschn. III Ziff. 2 und 10 des Lohn-und Gehaltsabkommens für die Theater und die Kulturorchester der DDR (Lohn- und Gehaltsabkommen) auszugehen. Hiernach erweist sich der nach Spielzeiten bemessene Arbeitsvertrag der Angehörigen des Solopersonals weder als ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag, der durch bloßen Zeitablauf endet (§ 22, insb. Abs. 2 Satz 1 und 2 GBA), noch als ein Zweckvertrag, dessen genauer Endtermin durch eine schriftliche Ankündigung des Betriebes gegenüber dem Werktätigen eine Woche vor der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses festgelegt wird (§ 22, insb. Abs. 2 Satz 3 und 4 GBA). Vielmehr wird diesem Arbeitsvertrag zwar durch die Angabe der Spielzeit eine zeitliche Bestimmung beigefügt, er bedarf aber zu seiner Auflösung einer darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Handlung des Leiters der Einrichtung in Form einer dem Angehörigen des Solopersonals fristgemäß und schriftlich mitgeteilten Erklärung, daß für die folgende Spielzeit kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werde (Ziff. 10 Buchst, b). Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Ziff. 10 Buchst, e). Dazu gehören die Beratung der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und ihrer Gründe mit den künstlerischen Vorständen und der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. Abteilungsgewerkschaftsleitung, die Mitteilung an den Angehörigen des Solopersonals, daß die Beratungen stattgefunden haben, sowie auf sein Verlangen die Bekanntgabe der für die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses maßgebenden Gründe. Die Regelung schließt hiernach den Grundsatz in sich ein, daß die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses von seiten des Betriebes nur bei Vorliegen ausreichender Gründe gerechtfertigt ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen und b.eruft sich ein Angehöriger des Solopersonals im arbeitsrechtlichen Verfahren darauf, so gilt für die folgende Spielzeit ein 772;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 772 (NJ DDR 1967, S. 772) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 772 (NJ DDR 1967, S. 772)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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