Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 628

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 628 (NJ DDR 1967, S. 628); mildernde Umstände in Betracht kommenden Faktoren auf die unmittelbare Tatbezogenheit begrenzt, und es wird ausgesprochen, daß die Unterschiedlichkeiten der einzelnen Straftaten und ihre Besonderheiten in jedem Einzelfall zu beachten sind. Aus der Begriffsbestimmung lassen sich zwar bestimmte Kriterien für die Anwendung oder Nichtanwendung der mildernden Umstände entwickeln; ein für alle Straftaten zutreffendes einheitliches Schema wird damit aber nicht gegeben. So können z. B. bei Gewalt- und Sexualdelikten mildernde Umstände nicht mit solchen Faktoren wie gute Arbeitsleistungen, sportliche Aktivität, Alter oder Familienstand des Täters, positives Verhalten nach der Tat u. ä. begründet werden, da insoweit keine unmittelbare Tatbezogenheit besteht. Solche Umstände jedoch, die sich aus der Tat selbst ergeben, wie Intensität, Begehungsweise, Tatsituation, Zeitdauer und Auswirkungen der Tat, Motivation u. ä., müssen, wenn sie die Tatschwere erheblich verringern, als mildernde Umstände Beachtung finden. Fehlerhaft ist auch jede isolierte Einschätzung einzelner Faktoren oder deren Überbewertung. Deshalb ist es notwendig, zunächst von einer umfassenden Charakterisierung der Schwere der Tat der zusammenhängenden Würdigung aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters auszugehen. Die die Anwendung mildernder Umstände rechtfertigenden Faktoren müssen unter Beachtung aller anderen Umstände der jeweiligen Straftat vön erheblichem Gewicht sein, so daß sie die Schwere maßgeblich beeinflussen.12 Die Bedeutung der objektiven Tatschwere und des Grades der Schuld bei der Anwendung mildernder Umstände Die Bestimmung der objektiven Tatschwere bereitet den Gerichten im allgemeinen keine Schwierigkeiten, da sie sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens, insbesondere aus der Bedeutung des angegriffenen Objekts, der Begehungsweise, der Tatsituation, den angewandten Mitteln und Methoden, der Intensität, der Einwirkungsdauer, den Folgen der Tat und ggf. auch aus bestimmten Umständen in der Person des Täters leicht feststellen läßt. Weist das äußere Erscheinungsbild von SexualstraG taten solch augenfällige Momente auf wie z. B. Brutalität, Perversität, Ausnutzung der körperlichen Unterlegenheit des Opfers, massive Einschüchterung, moralische Korrumpierung des Opfers (insbesondere bei Unzucht mit Kindern) u. a., so wird die dadurch bedingte und mildernde Umstände von vornherein ausschließende Tatschwere meist richtig erkannt. Sie findet auch in entsprechenden Strafen ihren Niederschlag. Wie die angeführten Beispiele aber zeigen, bereitet das richtige Einschätzen und Einordnen der Tatschwere noch in den Fällen Schwierigkeiten, die nicht durch solche offensichtlich erschwerenden Faktoren charakterisiert werden. Hier kommt es zu Bagatellisierungs-erscheinungen, vereinzelt aber auch zu Überspitzungen. Unzuchtshandlungen, die sich auf einmalige, flüchtige Berührungen der Brust oder der Genitalgegend erstrecken, lassen im Regelfall auf Grund der geringen Tatintensität die Anwendung mildernder Umstände zu. Auch bei gemeinschaftlicher Begehung gewaltsamer Sexualstraftaten kann ein relativ geringer Tatbeitrag eines Beteiligten zur Anwendung mildernder Umstände führen. Dabei ist jedoch stets zu beachten, daß die ge- 12 Vgl. OG, Urteile vom 13. August 1965 5 Zst 12/65 (NJ 1965 S. 715) und vom 16. November 1965 5 Zst 22/65 (NJ 1966 S. 158); ferner Wittenbeck, „Möglichkeiten der Strafmilderung bei Totschlag“, NJ 1966 S. 677. meinschaftliche Begehungsweise in der Regel die Gefährlichkeit des Delikts erhöht.13 Dagegen sind solche Versuche abzulehnen, aus der Tatsituation ein „Mitverschulden“ des Opfers zu konstruieren, so z. B., wenn ein Kind unzüchtige Handlungen an sich duldet oder sogar Interesse daran zeigt. Fehlerhaft ist auch, wenn dem Täter zugestanden wird, er habe aus dem Verhalten der Geschädigten vor der Tat auf ihre Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr schließen können, obwohl das nachfolgende Geschehen eindeutig beweist, daß diese Bereitschaft nicht vorhanden war. So hat z. B. das Kreisgericht Leipzig-Nord unter Negierung der Tatschwere fehlerhaft mildernde Umstände bejaht und der Geschädigten vorgeworfen, sie habe den Täter sexuell gereizt. Der Angeklagte hatte die Geschädigte von einer Tanzveranstaltung nach Hause begleitet; dabei war es zu Zärtlichkeiten gekommen. Als der Angeklagte versuchte, mit ihr Geschlechtsverkehr durchzuführen, lehnte sie dies eindeutig ab und wehrte sich heftig. Daraufhin würgte der Angeklagte die Geschädigte, um sie am Hilferufen zu hindern. Nur durch das Eingreifen eines Passanten, gegen den der Angeklagte gleichfalls tätlich wurde, konnte eine Vergewaltigung verhindert werden. Eindeutig hat sich das Oberste Gericht im Beschluß zu Fragen der Gewaltverbrechen auch dagegen ausgesprochen, daß aus angeblich nicht vorhandenen oder nur geringfügigen Auswirkungen von Unzuchtshandlungen an Kindern mildernde Umstände abgeleitet werden, weil der tatsächliche Umfang der schädlichen Einflüsse auf die Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Kindes nicht vorauszusehen ist. Fehlerhaft ist es, die objektiven Faktoren, die die Schwere der Tat so maßgeblich beeinflussen, daß sie als mildernde Umstände beachtet werden müssen, an der möglichen schwersten Art und Weise der Tatbegehung zu messen. Ebensowenig kann man andererseits für eine solche Entscheidung von einer bereits außerordentlich geringen Tatschwere ausgehen. Grundlage für die Beantwortung dieser Frage kann nur die konkrete Beachtung der im Einzelfall vorliegenden Tatumstände sowie die entsprechende Berücksichtigung des Wesens der spezifischen Deliktsart und ihrer Widerspiegelung im konkreten Tatbestand des Gesetzes sein. Die Prüfung der Schuld ist untrennbarer Bestandteil der Würdigung einer Straftat, des Erkennens ihrer Schwere und der richtigen Differenzierung. Die Schuld ist die subjektive Beziehung des Täters zu den sozialen Anforderungen der Gesellschaft. Daher erfordert die Schuldfeststellung die Prüfung und Bewertung der inneren und äußeren Tatsachen der Straftat als Kriterien der Haltung des Täters zu diesen sozialen Anforderungen. Um die subjektive Pflichtwidrigkeit des Täters bei der von ihm begangenen konkreten Tat nach Art, Form und Stärke zutreffend einschätzen zu können, muß bei den Sexualdelikten untersucht werden, in welchem Ausmaß und welcher Schwere der Täter die sittlichen Werte und Verhaltensnormen der Gesellschaft mißachtet hat. Die Ausprägung dieser Mißachtung bestimmt den Grad der Schuld.14 Die gerichtlichen Entscheidungen lassen eine exakte Analyse der Schuld in diesem Sinne noch häufig vermissen. Sie beschränken sich zum Teil auf die Feststellung des Vorsatzes und enthalten insoweit recht pauschale Formulierungen. Eine solche Reduzierung 13 Vgl. dazu OG, Urteil vom 4. März 1966 - 5 Zst 4/66 - (NJ 1966 S. 345). 14 Vgl. Friebel, „Zum Begriff der Schuld als gesellschaftlich verantwortungslose Entscheidung zur Tat“, NJ 1966 S. 682; I.ek-schas, „Die Regelung des Schuldprinzips im StGB-Entwurf“, NJ 1967 S. 137 ff. 628;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 628 (NJ DDR 1967, S. 628) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 628 (NJ DDR 1967, S. 628)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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