Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 528 (NJ DDR 1967, S. 528); Nachweis des Vorsatzes erforderlichen Tatsachen und sachbezogenen Umstände jedoch nicht angeführt werden. So wurde z. B. ein Verkaufsstellenleiter wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums und zum Schadenersatz im Umfang des eingetretenen Warenverlustes verurteilt, weil er seine Pflichten als Verkaufsstellenleiter verletzt hatte, indem er durch überhöhte Bestellungen leicht verderblicher Waren sowie durch mangelhafte Lagerung und Warenpflege im Verlaufe eines Jahres einen Schaden in Höhe von etwa 1000 MDN verursacht hatte. Er hatte es auch pflichtwidrig unterlassen, Verlustprotokolle anzufertigen, weil er befürchtete, für den Schaden materiell haftbar gemacht zu werden. Soweit dieser Angeklagte entgegen seinen Pflichten die Aufstellung von Warenverlustprotokollen unterlassen und dadurch die Aufdeckung und Beseitigung des Warenverderbs verhindert hatte, ist die Entscheidung wegen der objektiv herbeigeführten Vermögensbeeinträchtigung, die in der bewußten Verdeckung des Schadens bestand, richtig2. Darüber hinaus haben Staatsanwalt und Gericht die vorsätzliche Zufügung eines Schadens in Höhe des Warenverderbs bejaht, ohne jedoch darzulegen, aus welchen Tatsachen und Umständen sich dies ergibt. Der umfassend aufgeklärte und auch richtig festgestellte Sachverhalt bot für eine solche Beurteilung keine Anhaltspunkte. Allein aus der Feststellung eines Schadens am gesellschaftlichen Eigentum auf der einen und einer schuldhaften Pflichtverletzung auf der anderen Seite kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Untreue nicht abgeleitet werden. Zur Begründung des Untreuetatbestands gehört vielmehr der Nachweis, daß der Vorsatz auch den durch die Pflichtverletzung hervorgerufenen Vermögensnachteil umfaßt3. Da dieser Nachweis im vorliegenden Fall nicht erbracht werden konnte, wurden die für die Zufügung des Schadens (nicht für dessen Verdeckung) maßgeblichen Handlungen, die offenbar nicht über die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten hinausgegangen sind, zu Unrecht unter den Tatbestand der Untreue subsumiert. Das ist gesetzwidrig, weil damit strafrechtlich unerhebliche Verhaltensweisen kriminalisiert werden. Die objektiven Unterscheidungsmerkmale der Nachteilszufügung bei Untreuehandlungen Die Notwendigkeit einer einheitlichen Strafverfolgung und der wirksame Schutz des sozialistischen Eigentums vor Untreuehandlungen erfordern, daß den objektiven Unterscheidungsmerkmalen der Nachteilszufügung vorrangig in zwei Richtungen mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird, und zwar bei der Abgrenzung der Zufügung eines Vermögensschadens von den sonstigen konkreten Vermögensbeeinträchtigungen und bei der Unterscheidung zwischen der Nachteilszufügung und strafrechtlich nicht relevanten Pflichtverletzungen. Die Nachteilszufügung kann in Abhängigkeit von der Art der widerrechtlichen Vermögensbeeinträchtigung graduell unterschiedlich sein. Sie wird maßgeblich vom Umfang und Charakter des vermögensrechtlichen Schadens bestimmt, der als Folge einer Pflichtverletzung oder eines Mißbrauchs der Befugnisse hinsichtlich der dem Täter anvertrauten sozialistischen Vermögenswerte eintritt. So kann die Nachteilszufügung das Resultat unmittelbarer Schädigung durch widerrechtliche Aneignung sein; sie kann aber auch in einer durch Mißbrauch der Verfügungsbefugnis gekennzeichneten 2 Vgl. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 28. April 1964 - 3 BSB 157/64 - (NJ 1965 S. 58). 3 Vgl. OG, Urteil vom 8. November 1963 - 3 Zlst II 49/62 - (NJ 1963 S. 185). Unterlassung z. B. bei der Geltendmachung berechtigter Forderungen) oder in einer sonstigen, das Vermögen des Betriebes vorsätzlich schädigenden Handlung bestehen. Die sich aus diesen Begehungsarten ergebenden, graduell unterschiedlichen Folgen der Tat treten als Vermögensschädigung und als sonstige Vermögensbeeinträchtigung auf. Das zu beachten ist u. a. auch wegen der zivil- oder arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit für den durch die Tat zugefügten Schaden und der Verpflichtung zur Wiedergutmachung bedeutsam4. Auch für die richtige Einschätzung der Tatschwere und für die differenzierte Anwendung von Zwangs- und Erziehungsmaßnahmen ist eine solche Unterscheidung eine unabdingbare Voraussetzung5. Von der richtigen Beurteilung dieser Fragen hängt nicht zuletzt die Wirksamkeit der Strafverfolgung sowie die Abgrenzung zu strafrechtlich unerheblichen Handlungen im Interesse der Verhinderung einer ungesetzlichen Ausweitung des Untreuetatbestandes ab. Cie Unterscheidung zwischen Vermögensschädigung und der sonstigen konkreten Vermögensbeeinträchtigung Hier steht die Frage nach dem Wesen der Vermögensbeeinträchtigung und der Art der Zufügung eines Vermögensnachteils im Mittelpunkt. Im Interesse des strafrechtlichen Schutzes der sozialistischen Eigentumsund Vermögensverhältnisse geht es im wesentlichen um die Bekämpfung der infolge Mißbrauchs von Ent-scheidungs- und Verfügungsrechten dem sozialistischen Vermögen vorsätzlich zugefügten materiellen Schäden oder sonstigen erheblichen Vermögensnachteile. Dabei können in bezug auf die Nachteilszufügung die Beweggründe, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann, namentlich in der Wirtschaftspraxis eine besondere Rolle spielen. Wesentlich für die Nachteilszufügung ist, daß sie nicht nur durch einen exakt meßbaren finanziellen Schaden, sondern auch durch einen sonstigen Vermögensnachteil verursacht sein kann, sofern dieser konkret ist und nicht lediglich abstrakten Gefährdungscharakter trägt. Von einer solchen konkreten Vermögensbeeinträchtigung kann beispielsweise im Falle der bewußten Verdeckung eines Schadens am gesellschaftlichen Eigentum durch Verschleierungshandlungen eines der Untreue fähigen Täters ausgegangen werden. Im Unterschied zu anderen Formen der Nachteilszufügung kann ein durch Verschleierung verdeckter Schaden durchaus als ein Merkmal der konkreten Vermögensbeeinträchtigung gelten. Sicherlich kommt dabei auch dem Umfang, der Art und den Entstehungsursachen des Schadens Bedeutung zu; sie sind aber zunächst nicht entscheidend. Der Tatbestand der Nachteilszufügung wird auch nicht von der zivil- oder arbeitsrechtlichen Schadenersatzpflicht oder ihrer Erfüllung bzw. Nichterfüllung berührt. Dennoch ist es für die Beurteilung der Tatschwere erheblich, ob die rechtliche Verfolgung und Wiedergutmachung des vom Täter verschleierten Schadens noch möglich oder infolge Unübersichtlichkeit, Verjährung u. a. ausgeschlossen ist. Wichtige objektive Kriterien für die konkrete Beeinträchtigung der Vermögensinteressen ergeben sich aus der als Folge der Verschleierung resultierenden Fortdauer des ungeklärten Schadenszustands sowie der dadurch bedingten Verminderung der Effektivität der produktiven und anderen materiellen Fonds. Der weitere Ausbau der betrieblichen und innerbetrieblichen Rechnungsführung und die Erhöhung der 4 So ist z. B. bei Untreuehandlungen die Verurteilung zum Schadenersatz nur in dem Umfang des konkret nachgewiesenen Vermögensschadens möglich. Vgl. dazu OG, Urteil vom 22. Januar 1965 - 2 Ust 35/64 - (NJ 1965 S. 583). 5 Vgl. OG, Urteil vom 29. Oktober 1965 - 2 Zst 3/65 - (NJ 1965 S. 746). 528;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 528 (NJ DDR 1967, S. 528) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 528 (NJ DDR 1967, S. 528)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X