Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 466 (NJ DDR 1967, S. 466); tion des einzelnen in die Gruppe sowie der dort geltenden Wert- und Verhaltsnormen. Die Beantwortung dieser Vorfragen gehört u. E. zur umfassenden Sachaufklärung; erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob eine kriminelle Gruppierung vorliegt und wenn das der Fall ist welche Momente bei der individuellen Schuldfeststellung und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Im einzelnen sind bei gruppenweise begangenen Straftaten Jugendlicher vor allem folgende Faktoren und Umstände zu beachten : Ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kriminellen Gruppierung (waren die Jugendlichen z. B. befreundet, haben sie ihre Freizeit gemeinsam verbracht, „wollten einander nicht im Stich lassen“ oder „nicht als feige gelten“ u. a.), so ist der Inhalt der Beziehungen dieser Jugendlichen untereinander vor und während der Tatbegehung eingehend zu klären. Um diese Beziehungen inhaltlich einschätzen zu können, ist festzustellen, welche gemeinsamen Interessen die Jugendlichen haben, mit welchen Problemen sie sich beschäftigen, ob Mißerfolgserlebnisse sie verbinden, welche Bedürfnisse und Ideale sie haben, welche Anschauungen bestehen und ob diese im Gegensatz zu den gesellschaftlichen Wert- und Verhaltensnormen stehen. Dazu gehören weiterhin solche Fragen wie die gegenseitige Anerkennung und die Rolle des einzelnen in der Gruppe ist er Anführer oder nur Mitläufer, beeinflußt er andere oder unterliegt er deren Einflüssen, hat er ein gewisses Zugehörigkeitsgefühl zu dieser Gruppe u. ä. . Aus diesen Feststellungen lassen sich Rückschlüsse auf die Gruppenatmosphäre ziehen, da diese im wesentlichen durch die in der Gruppe herrschenden, das Gruppenleben bestimmenden Wert- und Verhaltensnormen sowie durch das ideologische und intellektuelle Niveau der Gruppenmitglieder geprägt wird. Die Aufklärung dieser Fragen ermöglicht es den Gerichten, festzustellen, ob die Jugendlichen in solchen Beziehungen zueinander stehen, die bewußtseins- und gefühlsmäßig die gemeinsame Ausführung der Tat im wesentlichen bestimmten, und folglich eine kriminelle Gruppierung vorliegt. An Hand der eingangs geschilderten Kriterien ist dann zu prüfen, um welche Art des Zusammenschlusses organisierte, lose oder spontane Gruppierung es sich handelt. Täterpersönlichkeit und strafrechtliche V erantwortlichkeit Unsere Untersuchungen haben gezeigt, daß manche Gerichte die Besonderheiten, die sich aus den Beziehungen der Jugendlichen in einer kriminellen Gruppierung, aus den dort geltenden Wertnormen und der Atmosphäre in' der Gruppe ergeben können, nicht genügend aufklären und würdigen. Die sich aus den Entwicklungsbesonderheiten jugendlicher Gruppentäter ergebenden Umstände werden oft nicht anders als bei einem Alleintäter betrachtet. Die Gerichte treffen im allgemeinen umfassende Feststellungen zur Persönlichkeit des Jugendlichen, zu seiner Entwicklungs- und Erziehungssituation, seinem familiären Milieu, seinen schulischen und beruflichen Leistungen, seinem Verhalten gegenüber den Mitmenschen und zu seiner Einstellung zur Arbeit. Ebenso wird der Tatbeitrag jedes Beteiligten umfassend aufgeklärt und im Zusammenhang mit der Person des Täters richtig bewertet. Die Gerichte prüfen diese Umstände jedoch häufig nicht unter dem Aspekt der Zugehörigkeit des Jugendlichen zu einer kriminellen Gruppierung. Der Einfluß dieser Gruppe sowie daraus folgende Wechselwirkungen, z. B. zwischen einer bereits vorhandenen Fehlentwicklung des Jugendlichen und dem negativen Einfluß durch die Gruppe oder zwi- schen positiver erzieherischer Einflußnahme durch Elternhaus, Schule oder Arbeitskollektiv und den durch die Gruppe vermittelten negativen Wertnormen und Verhaltensweisen, werden nicht genügend untersucht und gewürdigt. Auch bei der Feststellung der Ursachen und Motive klären die Gerichte vorwiegend nur die inneren Beziehungen des einzelnen jugendlichen Täters zur Tat auf, nicht aber, ob unter dem eventuellen Einfluß der Gruppe und dem Sog der Gruppentatsituation weitere Motivkomponenten für das Handein des einzelnen bestimmend waren. Dadurch bleiben weitere möglicherweise bestehende Wechselbeziehungen zwischen dem einzelnen Täter und der Gruppe außer Betracht. Mängel zeigen sich auch bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 4 JGG. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung bereitet den Gerichten nach wie vor gewisse Schwierigkeiten. So wird oftmals die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließlich danach beurteilt, ob der Jugendliche sich über die Strafbarkeit seines Verhaltens im klaren war. Vielfach prüfen die Gerichte auch nur die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen und diese wiederum nur an Hand des intellektuellen Leistungsvermögens , während das gerade bei einem Gruppendelikt besonders problematische Beherrschungs- und Steuerungsvermögen, also die Frage der Handlungsfähigkeit, unter diesem Aspekt kaum untersucht wird. Das liegt sicherlich mit daran, daß dessen Bedeutung für die Feststellung des Grades der Schuld oft nicht erkannt wird. Tiefgründigere Ausführungen zum Vorliegen der strafrechtlichen Verantwortungsreife unter dem Aspekt eines Gruppendelikts finden sich in den Verfahren, in denen meist wegen offensichtlicher Intelligenzmängel Gutachten nach § 4 JGG eingeholt wurden. Die Gutachter gehen im allgemeinen auf die Zusammenhänge zwischen der gruppenweisen Tatbegehung und der Einsichts- und Handlungsfähigkeit des einzelnen ein und geben wichtige Hinweise für die Einschätzung der Schuld, z. B., inwieweit bereits eine gewisse ethische Grundhaltung des Jugendlichen vorliegt, so daß er fähig ist, negative Einflüsse als von der Gesellschaft nicht gebilligt zu erkennen, sich ihnen trotz dieses Gruppensogs zu entziehen, ihnen positive Wertnormen entgegenzusetzen und danach zu handeln. Die Gerichte müssen sich jedoch bemühen, diese Zusammenhänge auch ohne Gutachten zu erkennen und dürfen solche nur anfordern, wenn begründete Hinweise dies erfordern''1. Keinesfalls ist' die Beiziehung eines Gutachtens allein aus der Tatsache des Vorliegens einer Gruppenstraftat gerechtfertigt. Die Bedeutung der gruppentypischen Besonderheiten für die Schuldfeststellung und die Strafzumessung Ist eine kriminelle Gruppierung gegeben, so haben die Gerichte bei der Feststellung der individuellen Schuld und bei der Strafzumessung einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese sind sehr vielschichtig und können deshalb nur beispielhaft dargestellt werden. Der Grad der Verinnerlichung der Denk- und Le-bensgewohnheiten und der Wertnormen, die in einer Gruppe herrschen und durch sie vermittelt werden, ist für die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedes Beteiligten und die Feststellung seiner individuellen Schuld sehr wichtig. So ist denkbar, daß ein Jugendlicher dem negativen Einfluß der Gruppe so weit unterlag, daß es ihm schwerfiel, sich diesem zu entziehen, gesellschaftsgemäße Wertnormen anzuerkennen und danach zu han- 4 4 Vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung des § 4 JGG durch die Gerichte vom 13. Oktober 1965 (NJ 1965 S. 711 ff.). 466;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 466 (NJ DDR 1967, S. 466) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 466 (NJ DDR 1967, S. 466)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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