Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 449 (NJ DDR 1967, S. 449); In Abhängigkeit vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme hat das Kreisgericht darüber hinaus zu beachten, daß eine Strafverschärfung aus diesen Gründen dann in Betracht kommt, wenn das böswillige Sichhin-wegsetzen der Rückfalltäter über die gesellschaftlichen Anforderungen bzw. die hartnäckige Mißachtung der Gesetze in der erneuten Straftat seine Fortsetzung fand, so daß die Rückfälligkeit einen tatbezogenen Umstand darstellt, der in die Schwere der Tat edngeht und damit Grundlage für eine schuld- und verantwortungsbezogene Strafzumessung ist. Das Kreisgericht hat jedoch auch die sich aus der Begehungsweise ergebende Schwere der Tat unterbewertet und Strafen ausgesprochen, die in Anbetracht der außerordentlich hohen Intensität, insbesondere der rohen, brutalen und hemmungslosen Tatausführung sowie der schwerwiegenden Folgen, zu gering bemessen sind. Beide Angeklagten haben grundlos, lediglich aus Lust am Schlagen und um sich „abzureagieren“, andere Bürger tätlich angegriffen. Der Tatbeitrag des einschlägig vorbestraften Angeklagten K. ist dabei größer als der des Mitangeklagten E. Bereits das der Straftat unmittelbar vorausgegangene Verhalten des K. zeigt anschaulich seine negative Einstellung gegenüber der Gesundheit, aber auch der Ehre und Würde seiner Mitmenschen. Ohne jeden Anlaß stieß er einen 83jährigen Bürger und einen anderen Zeugen zu Boden. Gegenüber dem geschädigten Erich Wa. verhielt er Sich in kaum zu überbietender Weise brutal und hemmungslos. Darüber hinaus schlug er den Zeugen L. Die von ihm begangene Straftat ist im besonderen Maße gefährlich, so daß in Abhängigkeit vom weiteren Beweisergebnis eine Strafe von etwa vier Jahren Gefängnis auszusprechen ist. Der Tatbeitrag des Angeklagten E. ist zwar nicht von der gleichen Schwere wie der des Mitangeklagten K., jedoch ist auch er aus den gleichen Motiven gegenüber Erich Wa. tätlich vorgegangen. Als besonders schwerwiegend ist die Tatsache einzuschätzen, daß er auf den von K. mißhandelten, regungslos und damit wehrlos am Boden liegenden Geschädigten unkontrolliert eintrat und ihn u. a. auch im Gesicht traf. Die gegen ihn auszusprechende Strafe sollte deshalb unter Berücksichtigung der noch zu treffenden Feststellungen bei etwa drei Jahren Gefängnis liegen. §§ 73, 51, 44, 74 StGB. 1. Tateinheit liegt vor, wenn ein und dieselbe Handlung sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale mehrerer Tatbestände erfüllt. Dagegen ist Tateinheit ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Täters zunächst gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. die geschlechtliche Unantastbarkeit des Opfers, später aber auf die Verwirklichung eines Tötungsvor-satzes gerichtet ist. 2. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht eine allgemeine, sondern die auf die konkrete Straftat bezogene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters festzustellen. Dabei ist der Charakter des jeweiligen Delikts zu beachten. In die Prüfung der dabei in Betracht kommenden Faktoren sind die Umstände der Tat, insbesondere der konkrete Tatablauf, und die Besonderheiten der einzelnen Handlungsteile sowie die Fähigkeit des Angeklagten, sich anerzogener Wertnormen zu erinnern, einzubeziehen. 3. Zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit führender übermäßiger Alkoholgenuß rechtfertigt allein keine Strafmilderung. Sie ist grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn neben der die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigenden erheblichen Alko- holbeeinflussung ein leichter Schwachsinn vorliegt, dem im Hinblick auf die Begründung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung keine selbständige Bedeutung zukommt. 4. In Anerkennung der Vielseitigkeit der Faktoren, die die Vollendung einer Straftat verhindern, bestimmt § 44 Abs. 1 StGB, daß das versuchte Verbrechen milder bestraft werden kann als das vollendete. Dabei sind jedoch die Motive des Täters, der Grad der Verwirklichung der Straftat, die Gründe, aus denen sie nicht vollendet wurde, und die verursachten Folgen zu berücksichtigen. 5. Wird bei zwei selbständigen Verbrechen einmal auf Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus und einmal auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt, so ist der Ausspruch einer zeitigen Freiheitsstrafe im Tenor des Urteils fehlerhaft, weil die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe neben der Todes- oder lebenslangen Zuchthausstrafe nicht möglich ist. OG, Urt. vom 26. Mai 1967 - 5 Ust 24/67. Der Angeklagte drang am 12. Juni 1966 unter Alkoholeinfluß in die Wohnung der Frau S. ein, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Er verletzte sie durch Messerstiche erheblich am Kopf und am Oberkörper. Danach schnitt er ihre Kleidung auf und führte einen Messergriff in ihr Geschlechtsteil ein. Um die Tat zu verdecken, entschloß er sich, Frau S. zu töten. Deshalb schlug er ihr mit Blumentöpfen und mit einer Milchflasche auf den Kopf. Er ließ erst von ihr ab, als er glaubte, sie sei tot. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Stadtgericht den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsiamer Unzucht und gefährlicher Körperverletzung (§§ 177, 43, 176 Abs. 1 Ziff. 1, 223 a, 73 StGB) zu sieben Jahren Zuchthaus und wegen versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung führte zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den Gründen: Wenn mit der Berufung eingewandt wird, daß ein zusammenhängender Handlungskomplex vorliege und deshalb § 73 StGB Anwendung finden müsse, so wird übersehen, daß dieser Zusammenhang nicht das Kriterium für die Anwendung dieser Bestimmung ist. Bei Tateinheit werden durch ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, wobei zu beachten ist, daß mit dieser Handlung sowohl die objektive als auch die subjektive Seite der Tatbestände der jeweiligen Strafbestimmungen erfüllt sein muß. In vorliegendem Fall hat der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst nach Vollendung der vorangegangenen Straftat gefaßt, um diese zu verdecken, so daß der Gesamthandlungskomplex tatbestandsmäßig klar getrennt werden muß. Tateinheit ist somit ausgeschlossen, wie vom Stadtgericht richtig erkannt worden ist. Nicht berechtigt sind ferner die Zweifel, die mit der Berufung am nervenärztlichen Gutachten geäußert werden. Vom Gutachter ist ausdrücklich berücksichtigt worden, daß beim Angeklagten eine frühkindliche Hirnschädigung und ein Schwachsinn ersten Grades Vorlagen und er nur die 4. Klasse der Sonderschule erreicht hat. Dadurch war die allgemeine Urteils und Kritikfähigkeit des Angeklagten zweifelsohne herabgesetzt. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit geht es auch nicht darum, eine allgemeine, sondern die auf die' konkrete Straftat bezogene Einsichts- ind Steuerungsfähigkeit des Täters festzustellen. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, daß im Gegensatz zu einem vom Ange- * klagten im Jahre 1958 begangenen Buntmetalldieb-stahl, wo die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB gerechtfertigt war hinsichtlich der im Jahre 1966 449;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs.

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