Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 424 (NJ DDR 1967, S. 424); der Länge nach teilt, so daß der Kläger nur einen Weg von etwa einem Meter Breite hat. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Beseitigung des Zaunes zu verurteilen. Er hat vorgetragen, durch den Zaun sei der Zugangsweg zum Grundstück des Klägers ungerechtfertigt weit eingeengt worden. Er und seine Angehörigen könnten ihr Grundstück nur mit Mühe erreichen. Mit einem Handwagen könne der Weg nicht befahren werden und mit dem Motorrad nur unter großen Schwierigkeiten. Der Rat der Gemeinde habe beschlossen, daß die Verklagte den Zaun entfernen müsse, da der Platz, auf dem der Zaun errichtet worden sei, im öffentlichen Eigentum stehe. Dieser Aufforderung des Rates der Gemeinde habe sich die Verklagte widersetzt. Der Zaun habe für das Grundstück der Verklagten keinerlei Bedeutung. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, der Zaun sei vor etwa 60 Jahren gesetzt worden. Er bilde die Grenze zwischen beiden Grundstücken. Im Jahre 1961 hätte ihr Ehemann den verfallenen Zaun ausgebessert. Da der Kläger seine Klage auf § 862 BGB stütze, sei nach § 864 Abs. 1 BGB dessen Besitzstörungsanspruch verjährt. Im übrigen hätte die Verklagte keine verbotene Eigenmacht (§ 862 BGB) begangen. Die Grenze zwischen den Grundstücken sei in den Jahren 1905/1906 vom damaligen Amtsgericht so festgesetzt worden, wie der Zaun verlaufe, so daß der Zaun auf dem Grundstück der Verklagten stehe. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, den Zaun zu entfernen und die Berufung gemäß § 40 Abs. 3 AnglVO ausdrücklich zugelassen. Die von der Verklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Richtig ist die Auffassung der Verklagten, der Klage könne nicht stattgegeben werden, soweit sie auf § 862 BGB gestützt wird. Es trifft zwar zu, daß die Bestimmungen des BGB über nachbarrechtliche Verhältnisse in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über das Zusammenleben in einer nachbarlichen Gemeinschaft in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung anzuwenden sind. Die Parteien sind sich einig, daß der streitige Zaun etwa Ende 1961 wieder hergerichtet worden ist, zu einem Zeitpunkt also, der mehrere Jahre vor der Klageerhebung (27. August 1965) liegt. Nach § 864 Abs. 1 BGB erlischt aber ein auf § 862 BGB gegründeter Anspruch mit Ablauf eines Jahres nach Vornahme der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Nun würde zwar eine der sozialistischen Rechtsordnung entsprechende Auslegung des § 864 Abs. 1 BGB es ggf. zulassen, die Einreichung eines entsprechenden Antrags bei einer Schiedskommission als einem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan der Erhebung einer Klage gleichzusetzen. Das hat der Kläger jedoch nicht getan. Seine Anregung zum Tätigwerden der örtlichen Organe dagegen kann den Lauf der Verjährungsfrist des § 864 BGB nicht beeinflussen. Es ist richtig, daß Bürger zur Klärung von Streitigkeiten nach Möglichkeit nicht gleich das Gericht anrufen, sondern diese mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte bzw. mit den örtlichen Organen klären sollen. Das kann aber nicht die Folge haben, daß im Gesetz ausdrücklich festgelegte Fristen für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht mehr zu beachten wären. Deshalb kann der Kläger einen Anspruch aus § 862 BGB nicht mehr geltend machen. Das Kreisgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, daß die Verklagte ihr Eigentum an dem Grund und Boden, auf dem der Zaun errichtet wurde, nicht bewiesen hat. Sie hat zwar vorgetragen, in den Jahren 1905/1906 sei eine entsprechende Grenze gerichtlich festgesetzt wor- den. Unterlagen dafür hat sie jedoch nicht beigebracht, und auch im Kataster ist eine solche Grenze nicht verzeichnet. Deshalb kann sie sich auf den gegenwärtigen Besitzstand nicht berufen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der Zaun selbst und sein Eckpfeiler Eigentum der Verklagten sind. Beide sind von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin errichtet worden. Die Möglichkeiten und der Umfang der Verfügung über das Eigentum eines Bürgers haben aber nach der Verfassung der DDR dort ihre Grenze, wo der Eigentümer seine sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft (hier: der nachbarlichen Gemeinschaft) verletzt (Art. 22 ff.). Die Verklagte hat danach ihr Eigentum so zu halten und zu verwenden, daß auch ihr Nachbar sein Eigentum ungestört und unbeeinträchtigt nutzen kann. Das ist dem Kläger aber gegenwärtig nicht möglich. Er und seine Besucher sind durch die Errichtung des Zaunes beim Betreten des Grundstücks behindert, insbesondere dann, wenn sie Handwagen oder Motorräder mit sich führen. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, daß er und seine Angehörigen solche Fahrzeuge häufig benutzen müssen. Die Behinderung ist dem Senat durch Augenscheineinnahme der örtlichen Verhältnisse bekannt. Diesem Zustand steht andererseits keine Notwendigkeit gegenüber, den Zaun und den Eckpfeiler zu erhalten. Der Zaun ist nicht geeignet, das Grundstück zu sichern, da er sich außerhalb des Grundstücks befindet und auch nach der Straße zu offen ist. Bei Wahrung der gegenseitigen Rücksicht, die für die nachbarliche Wohngemeinschaft in einem sozialistischen Staat eine Selbstverständlichkeit sein sollte, kann es zu solchen Kollisionen, wie sie die Verklagte befürchtet, nicht kommen, es sei denn, sie würden böswillig herbeigeführt. Bei dieser Sachlage kann die unvernünftige Errichtung und Aufrechterhaltung des Zaunes nur den Zweck haben, den Kläger zu beeinträchtigen. Die Verklagte ist deshalb nach § 226 BGB verpflichtet, Zaun und Eckpfeiler zu entfernen. Daran ändert auch nichts, daß die Rechtsvorgänger des Klägers an Zaun und Eckpfeiler keinen Anstoß genommen haben. Er ist deshalb nicht verpflichtet, sich mit dem gegenwärtigen rechtswidrigen und unzumutbaren Zustand abzufinden. Zum 50. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution erscheinen im Staatsverlag der DDR Prof. Dr. Johannes Dieckmann: 50 Jahre Oktoberrevolution - 50 Jahre deutsch-sowjetische Beziehungen 70 Seiten ■ Broschiert ■ Preis: 1,50 MDN Der Präsident der Volkskammer der DDR charakterisiert in seiner Arbeit die Oktoberrevolution als den Beginn einer neuen Epoche der Menschheit und gibt dann einen geschiältlichen Überblick über den Einfluß der Oktoberrevolution auf den Grundwiderspruch in Deutschland. Er weist an Hand der Entwicklung der deutsch-sowjetischen Beziehungen nach, daß ein festes Bündnis mit der Sowjetunion eine zwingende Notwendigkeit nationaler deutscher Politik ist. Mit der Vernichtung des faschistischen Aggressors und dem Aufbau eines sozialistischen deutschen Staates begann eine neue Etappe in den Beziehungen zwischen der UdSSR und der DDR. Während in Westdeutschland wie Dieckmann überzeugend nachweist Antikommunismus und Revanchismus zur Staatspolitik erhoben werden, steht die DDR fest an der Seite der Sowjetunion im Kampf um Weltfrieden und Sicherheit in Europa, für Sozialismus und Kommunismus. Prof. Dr. Peter A. Steiniger: Oktoberrevolution und Völkerrecht 230 Seiten ■ Halbleinen ■ Preis: 8 MDN Aus dem Inhalt: Die Leninsche Konzeption der Gestaltung der zwischenstaatlichen Beziehungen in der Übergangsperiode Der Prozeß der Anerkennung der Prinzipien des demokratischen Völkerrechts Der Prozeß der Verwirklichung und Weiterentwicklung des demokratischen Völkerrechts 424;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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