Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 404 (NJ DDR 1967, S. 404); nehmer doch nicht entsprechend dem ihm Möglichen gehandelt hat, kritisch beraten werden, um mit der erforderlichen gesellschaftlichen Einwirkung solche Fehlhandlungen immer mehr zurückzudrängen. Ähnlich könnte das bei anderen Verkehrsteilnehmern in den territorialen Verkehrssicherheitsaktiven oder in ihren Betriebskollektiven geschehen. Zur Fassung des § 10 des StGB-Entwurfs Die Auswertung der in der Untersuchung festgestellten verschiedenen Arten der unbewußten Pflichtverletzungen zeigt, daß der Begriff „Gleichgültigkeit“ in § 10 Abs. 2 nicht alle Formen verantwortungslosen strafwürdigen Verhaltens erfaßt. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes muß verantwortungslose Gleichgültigkeit die Ursache dafür sein, daß sich der Verkehrsteilnehmer seiner Pflicht nicht bewußt wird. Dieser Nachweis der verantwortungslosen Gleichgültigkeit wird in vielen Fällen trotz der Verantwortungslosigkeit des Verkehrs-teilnehmers hinsichtlich des Erkennens der Pflicht nicht erbracht werden können, bzw. er wäre äußerst kompliziert zu erbringen und würde vielfach die tatsächliche Ursache des Nichtbewußtwerdens der Pflicht nicht aus-drücken. Nicht alle in der Praxis auftretenden Formen von verantwortungslosem Verhalten, in dessen Folge dem Handelnden seine Pflichten nicht bewußt werden, lassen sich mit dem Begriff „Gleichgültigkeit“ erfassen. Es gibt andere subjektive Gründe, wie z. B. Bequemlichkeit. Nachlässigkeit oder Oberflächlichkeit, die mit einer Gleichgültigkeit hinsichtlich der Pflichten verbunden sind. Der Begriff „Gleichgültigkeit“ charakterisiert m. E. die Ursachen der Pflichtverletzung nicht treffend. Schließlich gibt es Fälle, in denen Gleichgültigkeit gar nicht nachzuweisen ist, obwohl der Verkehrsteilnehmer verantwortungslos gehandelt hat. Die jetzige Fassung des Tatbestandes erfordert außerdem die Abgrenzung zwischen allgemeiner Gleichgültigkeit und verantwortungsloser Gleichgültigkeit. Die Gleichgültigkeit ist aber nur eine Variante des verantwortungslosen Verhaltens allgemein. Das wichtigste Kriterium sollte deshalb die Verantwortungslosigkeit sein. Sie tritt in den vielfältigsten Formen auf, wie Vergeßlichkeit, Oberflächlichkeit, Gleichgültigkeit, Egoismus. Selbstüberschätzung. Diese verschiedenen Formen in das Gesetz kasuistisch aufzunehmen, ist aus verschiedenen Gründen ungünstig. Es gäbe Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen schwer zu unterscheidenden Varianten; zum anderen könnten nicht alle Einstellungen. Stimmungen und Charaktermängel, die für das verantwortungslose Verhalten ursächlich sein können, begrifflich exakt im Gesetz aufgeführt werden. Daher sollte in diesem Tatbestand ein umfassender Begriff verwendet werden, der alle Formen des strafwürdigen Verhaltens bei unbewußten Pflichtverletzungen enthält. Dieser Weg scheint auf den ersten Blick nicht besser zu sein, weil man von einem konkreteren zu einem allgemeineren Kriterium zurückgeht und die Gefahr subjektivistischer Auslegungen noch größer erscheint. Trotzdem ist m. E. das Kriterium „verantwortungslos“ zur Abgrenzung notwendig und ausreichend, wenn für die Grundtypen der möglichen Fälle der Inhalt der „Verantwortungslosigkeit“ bestimmt wird. Der Begriff „Verantwortungslosigkeit“ ist auch in diesem Bereich der Kriminalität der Kern der inhaltlichen Schuldbestimmung und kann auch für die unbewußte Pflichtverletzung bei Verkehrsdelikten inhaltlich konkretisiert werden. Die Verantwortung, die der Mensch als Verkehrsteilnehmer grundsätzlich trägt, wird dadurch bestimmt, daß das Leben und die Gesundheit unserer Bürger höchstes Gut sind. Konkretisiert wird diese Verantwortung für die wichtigsten Grundsituationen im Straßenverkehr durch die gesetzlichen Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer (StVO, StVZO, Sonderbestimmungen). Die Verantwortung, die der Verkehrsteilnehmer konkret trägt, muß aber für die von der Grundsituation abweichenden Umstände und Bedingungen gesondert bestimmt werden, d. h., für die konkrete Bestimmung der Verantwortungslosigkeit muß zuerst und immer die Verantwortung geklärt sein. Die Prüfung der „Verantwortungslosigkeit“ geht von den Anforderungen, die an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden, und den Umständen und Bedingungen ihrer Erkenn- und Erfüllbarkeit aus. Neben dem Kriterium der Verantwortungslosigkeit als Ursache für das Nichtbewußtwerden bzw. für unbewußtes Nichterfüllen der Pflicht zur Abgrenzung des Kriminellen vom Nichtkriminellen kann die Schuld an den Folgen der Handlung nicht außer Betracht bleiben. In die Prüfung der Verantwortungslosigkeit hinsichtlich des Nichtbewußtwerdens der Pflichten werden alle wesentlichen Momente und Umstände der Handlung und der Täterpersönlichkeit, die den kriminellen Gehalt der Tat bestimmen, einbezogen. Auch die Anhaltspunkte aus dem Unfallgeschehen, die auf die Schuld des Täters an den Folgen schließen lassen, bestimmen mit, ob das Nichtbewußtwerden der Pflichten auf die Verantwortungslosigkeit des Verkehrsteilnehmers zurückzuführen ist. Auch in dieser Hinsicht ist das Kriterium der Verantwortungslosigkeit geeignet, das Kriminelle zu erfassen. Schließlich muß das Gesetz auch die Fälle erfassen, in denen sich der Verkehrsteilnehmer zwar seine Pflichten bewußt gemacht hat, aber bei deren Erfüllung verantwortungslos handelt. Deshalb sollte § 10 Abs. 2 folgende Formulierung enthalten: „ weil er sich aus Verantwortungslosigkeit seine Pflichten nicht bewußt gemacht bzw. die ihm bewußte Pflicht unbewußt nicht erfüllt hat “ Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der allgemeinen Bestimmung der Schuld (§ 4 Abs. 1) und der Fahrlässigkeit bei unbewußten Pflichtverletzungen (§ 10 Abs. 2)'1. Bei den verschiedenen Arten der unbewußten Pflichtverletzungen setzt das pflichtwidrige Tun oder Unterlassen im Straßenverkehr zum größten Teil gar keine Entscheidung voraus, da es unbewußt geschieht. In den übrigen Fällen liegt zwar eine Entscheidung des Verkehrsteilnehmers zu einer Handlung, nicht aber zu der Pflichtverletzung vor, da ihm der pflichtwidrige Charakter der Handlung ebenfalls nicht bewußt wird. Die allgemeine Definition der Schuld (§ 4 Abs. 1) trifft also auf diese Fälle nicht zu, obwohl sie von § 10 Abs. 2 als schuldhaft begrifflich mit erfaßt sind. Die im § 10 Abs. 2 genannten Kriterien berühren m. E. zu Recht das Problem der Entscheidung zur Tat nicht. § 10 Abs. 2 sollte in dieser Hinsicht auch nicht verändert werden. Die Fahrlässigkeit bei unbewußter Pflichtverletzung müßte aber aus der allgemeinen Schulddefinition herausgenommen werden. '* Mit dieser Problematik haben sieh bereits Lekschas (NJ 1967 S. 141 ff.) und Friebel (NJ 1967 S. 340) auseinandergesetzt. Absolvententreffen in Jena In der Zeit vom 22. bis 24. November 1967 findet aus Anlaß des 50. Jahrestages der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution der 4. Jenaer Juristentag (Absolvententreffen) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena statt, zu dem alle ehemaligen Studentinnen und Studenten der Fakultät - mit ihren Ehegatten - herzlich eingeladen sind. Teilnahmemeldungen bitten wir an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Jena (Universitäts-Hauptgebäude Schloßgasse) zu richten. Frof. Dr. habil. Martin Posch, Dekan;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 404 (NJ DDR 1967, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 404 (NJ DDR 1967, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben genutzt. Bei der Nutzung der Ordnungsstrafbestimmungen zur Bekämpfung von Handlungen feindlich-negativer Kräfte ist die Besonderheit zu beachten und die daraus erwachsenden Erfordernisse in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die weitere Aufklärung und offensive Abwehr der Tätigkeit von Befragungsstellen imperialistischer Geheimdienste in der BRD. Ständig müssen wir über das System, den Inhalt, die Mittel und Methoden der Untersuchungstätigkeit immer sicher zu beherrschen und weiter zu vervollkommnen und die inoffizielle Arbeit zu qualifizieren. Noch vertrauensvoller und wirksamer ist die Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden des Gegners in seinem feindlichen Vorgehen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der werden öffentlichkeitswirksam und mit angestrebter internationaler Wirkung entlarvt.

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