Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 390

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 390 (NJ DDR 1967, S. 390); (vgl. §§ 1 bis 5, § 7 WLVO). Die Erklärungen des Stadtrats J. und die schriftlichen Stellungnahmen des Rates der Stadt L., die insbesondere unter diesem Gesichtspunkt abgegeben sind, können daher nicht die entscheidende Grundlage einer Aufhebung des Mietverhält-nisses hinsichtlich des ehemaligen Ladenraums sein. Im übrigen könnte eine Aufhebung des Mietverhältnisses hinsichtlich des Ladenraums nur erfolgen, wenn der verbleibende Wohnraum für die Verklagten noch so ausreichend ist, daß die Vorenthaltung des Ladens für den Kläger eine schwere Unbilligkeit ist. Wenn das Interesse des jetzt in unzureichenden Wohnverhältnissen lebenden Klägers an der Erlangung des Ladenraums auch nicht gering zu bemessen sein wird, so ist zu beachten, daß zur Familie der Verklagten fünf Personen gehören, wobei der jüngste Sohn bereits 14 Jahre alt ist, die dann auf den von Stadtrat J. in der Berufungsverhandlung angegebenen verhältnismäßig beengten Wohnraum beschränkt sein würden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 MSchG ist grundsätzlich von den zur Zeit der Durchführung des Verfahrens bestehenden Verhältnissen auszugehen. Künftige mögliche Entwicklungen und Gestaltungen haben in der Regel außer Betracht zu bleiben, da ihr Eintritt bzw. ihre den objektiven Erfordernissen und den Vorstellungen der Beteiligten entsprechende Verwirklichung im allgemeinen nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann. Das gilt im vorliegenden Fall für die Bodenkammer, zu deren Ausbau sich der Kläger bereit erklärt hat. In ihrem jetzigen Zustand ist sie auch nach Auffassung des Bezirksgerichts nicht als Wohn- bzw. Schlafraum geeignet. Hinzu kommt, daß sie nach einem Ausbau, über dessen Art und Weise im bisherigen Verfahren keine konkreten Vorstellungen geäußert worden sind, im Hinblick auf ihre Größe und sonstige Beschaffenheit kaum Wohnzwecken dienen könnte. Dabei ist zu beachten, daß bei einer Räumung des Ladens zwei der drei Söhne in der kleinen Kammer untergebracht werden müßten und dann sowohl diese Kammer als auch die Bodenkammer nur Schlafstellen wären. Zumindest für Familienangehörige im Alter von 14, 18 und 21 Jahren ist es aber ungenügend, wenn kaum eine Möglichkeit zum sonstigen Aufenthalt und zur Unterbringung von Gegenständen des persönlichen Bedarfs in diesen Räumen vorhanden ist. Auch die beabsichtigte Eheschließung des Klägers kann als künftige, nicht mit Gewißheit voraussehbare Gestaltung der persönlichen Verhältnisse bei der Prüfung der Begründetheit seines Anspruchs keine Berücksichtigung finden. §§ 56 Abs. 1, 62, 274 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO. 1. Bei einer Klage auf Aufhebung eines Wohnungs-mietverhältnisses stehen die Kläger, wenn sie eine Erbengemeinschaft oder eine Gemeinschaft nach Bruchteilen bilden, in notwendiger Streitgenossenschaft. Sic müssen alle Klage erheben. 2. Da bei notwendiger Streitgenossenschaft die säumigen Streitgenossen als durch die handelnden vertreten gelten, wird, wenn nur einer von ihnen Berufung ein-lcgt. der andere, der dies unterlassen hat, ebenfalls als Berufungskläger bezeichnet. 3. 1st einer der notwendigen Streitgenossen nicht pro-zcßfähig und auch nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten und wird diesem Mangel auf Hinweis des Gerichts nicht abgeholfen, so muß die Klage auch des prozeßfähigen Streitgenossen als unzulässig abgewiesen werden. 4. Die Prozeßfähigkeit und die gesetzliche Vertretung sind auch im Kassationsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung teilweise auf die ungenügende Erfüllung der Fragepflicht durch die Instanzgerichte zurückzuführen, so ist im Kassationsverfahren das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. 5. Genehmigt der inzwischen mündig gewordene Streitgenosse die Prozeßführung oder weist er jetzt eine frühere, von ihm nach Eintritt der Volljährigkeit erteilte Genehmigung nach, so sind die durch die Zurückverweisung entstandenen Mehrkosten unter Niederschlagung der Gerichtskosten dem bei Klageerhebung prozeßfähigen Streitgenossen aufzuerlegen. OG, Urt. vom 7. Juni 1966 - 2 Zz 6/66. Die Verklagten haben auf Grund eines 1961 abgeschlossenen Mietvertrags in einem den Klägern Bärbel B. und Bernd B. gehörenden Hause eine Wohnung bezogen. Gleichzeitig haben sie für dieses Haus und für ein anderes, den Klägern und deren Bruder Michael B. gehörendes Haus die Hauswartsarbeiten übernommen. Da sie diese Arbeiten seit einigen Jahren nicht mehr ausführen, hat der Hausverwalter Michael B. den Hauswartsvertrag gekündigt. Der hiergegen gerichtete Einspruch der jetzigen Verklagten wurde zurückgewiesen. Die Kläger haben wegen Nichterfüllung der Hauswartspflichten und später wegen der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses erhoben. Sie haben die Klage außerdem auf § 2 MSchG gestützt, weil die Verklagten den Hausverwalter beleidigt hätten und auch wegen übler Nachrede verurteilt worden seien. Schriftliche Vollmachten hat ihr Anwalt von Michael B. und von der Klägerin Bärbel B. erhalten. Sie haben erklärt, gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Bernd B. sei der Rat des Kreises, der mit der Verwaltung der Grundstücke durch Michael B. einverstanden sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin Bärbel B. hat das Bezirksgericht nach dem Klagantrag entschieden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der minderjährige Kläger Bernd B. war im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Prozeßvollmachten sind von der Klägerin Bärbel B. und Michael B. unterschrieben worden. Beide sind nicht gesetzliche Vertreter von Bernd B. Michael B. mag eine Vollmacht für die Hausverwaltung erhalten haben, eine derartige Vollmacht ermächtigt ohne ausdrückliche Erklärung nicht zur Prozeßführung für den Grundstückseigentümer und insbesondere nicht zur Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten. Die Behauptung des Anwalts der Kläger, der Rat des Kreises als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Bernd B. sei mit der Hausverwaltung einverstanden, besagt nichts darüber, daß er dem Hausverwalter auch Prozeßvollmacht erteilt hat. Der Rat des Kreises hätte daher, wenn man ihn als gesetzlichen Vertreter des Bernd B. betrachtet, als solcher in den Rechtsstreit einbezogen werden müssen; insbesondere hätte es der Zustellung der Klageschrift und der Berufungsschrift an ihn bedurft. Da dies nicht geschehen ist. war der minderjährige Kläger soweit das nach dem bisherigen Akteninhalt beurteilt werden kann in der ersten Instanz nicht ordnungsgemäß vertreten. Damit fehlte eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung (§§ 274 Abs. 2 Ziff. 7, 56 Abs. 1 ZPO). Berufung hat nur die unzweifelhaft prozeßfähige Klägerin Bärbel B. eingelegt. Da aber das streitige Mietverhältnis nur einheitlich gegenüber beiden Klägern als Grundstückseigentümern beendigt werden oder weiterbestehen kann, stehen sie zueinander in notwendiger 390;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 390 (NJ DDR 1967, S. 390) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 390 (NJ DDR 1967, S. 390)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Grundorganisation erneut und nachdrücklich die Aufgabe. Durch eine wirksame operative Zusammenarbeit, die umfassende Nutzung aller operativen Mittel und Möglichkeiten und der Potenzen der Untersuchungsarbeit ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit sowie staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen, Einrichtungen und Kräften zu organisieren und gegebenenfalls in einer Vereinbarung zu fixieren.

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