Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 28 (NJ DDR 1967, S. 28); und nicht dem Grundstückseigentümer der Mietzins zu. Das gilt wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 16. August 1966 2 Zz 18/66 ausgesprochen hat auch dann, wenn der Wohnrechtsinhaber die Wohnung infolge des Verhaltens des Grundstückseigentümers nicht benutzt. Die Prüfung der vom Verklagten in dieser Richtung behaupteten Belästigungen und imzulässigen Eingriffe des Klägers kann aber aus folgenden Gründen unterbleiben. Das Oberste Gericht hat sich in seinen bisherigen Entscheidungen lediglich mit der Frage des Mietzinses befaßt und ausgesprochen, daß dieser unter gewissen Voraussetzungen dem Grundstückseigentümer zustehe. Es hat .niemals erkannt, daß ein eingetragenes Wohnrecht ohne Zustimmung seines Inhabers gelöscht werden könne. Ein so weitgehender Eingriff kann auch nicht damit begründet werden, daß dadurch der Verkauf des Grundstücks erschwert wird. Jegliche Belastung des Grundstücks wirkt sich verkaufserschwerend oder mindestens preismdndemd aus. Das kann also kein Grund sein, ein eingetragenes Wohnrecht zu löschen. Es ist zu beachten, daß ein Grundstück, das mit einem Wohnrecht belastet ist, billiger erworben wird und daß infolgedessen auch hier die Einräumung des Wohnrechts Einfluß auf die Bildung des Kaufpreises hatte, so daß durch dessen verlangte auch formelle Löschung der Verklagte in seinem Vermögen geschädigt würde. Schon aus diesem Grunde muß die Klage abgewiesen werden. §§ 726 Abs. 1, 732 ZPO. Ist auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils eine Rechtshandlung vorgenommen worden, die das Urteil voll erfüllt, so daß die vollstreckbare Ausfertigung verbraucht ist, so ist eine Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch dann nicht zulässig, wenn diese zur Unzeit erteilt war. OG, Urt. vom 28. Juni 1966 - 2 Zz 7/66. Zwischen den Parteien bestand Streit über die Auflassung eines Grundstücks. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 6. April 1965 rechtskräftig u. a. entschieden: „Die Verklagten werden verurteilt, gegen Zahlung des durch einen Sachverständigen zu ermittelnden und von der zuständigen Preisbehörde genehmigten Höchstbetrags die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch zu' bewilligen.“ Am 5. Mai 1965 hat der Sekretär des Bezirksgerichts dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt. Hiergegen haben die Verklagten am 23. Juli 1965 Erinnerung eingelegt. Sie haben behauptet, die Vollstreckungsklausel sei zu Unrecht erteilt worden. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, daß der durch ihn zu zahlende Höchstbetrag entrichtet worden sei. Erst dann hätte die Vollstreckungsklausel erteilt werden dürfen. Auf Veranlassung des Bezirksgerichts hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen: Aus dem Urteil des Bezirks- gerichts ergebe sich, daß das Grundstück auf den Kläger zu übertragen sei; dies sei auch durch eine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 6. Juli 1965 geschehen. Den gesetzlich genehmigten Höchstpreis habe er am 14. Juli 1965 an die Miterben entrichtet. Das Bezirksgericht hat die Vollstreckungsklausel aufgehoben. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht meint, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 6. April 1965 habe nicht erteilt werden dürfen, weil der Sekretär nicht geprüft habe, ob der Schuldner den Nachweis des genehmigten Höchstpreises und seiner Zahlung erbracht habe. Dem ist zuzustimmen, wobei, wie das Bezirksgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, hinzuzufügen ist, daß dieser Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht sein muß (§ 726 Abs. 1 ZPO). Es hat aber nicht genügend geprüft, ob die Erinnerung nach § 732 ZPO zum Zeitpunkt ihrer Einlegung noch zulässig war. Bei der Einlegung der Erinnerung ist erforderlich, daß die Vollstreckungsklausel bereits erteilt ist. Es kommt nicht darauf an, ob eine Zwangsvollstrekkung bereits begonnen hat. Die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung darf aber noch nicht sei es durch Zwangsvollstreckung, sei es auf andere Art erfüllt sein. Dies war aber in der vorliegenden Sache der Fall. Das Urteil des Bezirksgerichts ist am 6. April 1965 ergangen. Der Sekretär hat am 5. Mai 1965 die vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Am 21. Mai 1965 wurde der notarielle Überlassungsvertrag geschlossen. Am 6. Juli 1965 wurde nach Erteilung der Genehmigung des Rates des Kreises der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen. Somit war die Urteilsverpflich-tung erfüllt und die vollstreckbare Ausfertigung verbraucht Da die Erinnerung erst am 23. Juli 1965 beim Bezirksgericht eingegangen war also nach vollständiger Erfüllung der Urteilsverpflichtung , hätte das Bezirksgericht die Vollstreckungsklausel, die hier zu keinerlei weiteren Maßnahmen benutzt werden konnte, nicht aufheben dürfen, sondern die Erinnerung als unzulässig zurückweisen müssen. Eine andere Frage ist die Prüfung, ob den Verklagten aus anderen Rechtsgründen vielleicht ein Anspruch gegen den Kläger zusteht; dies war aber im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden, sondern muß ggf. anderen Verfahren Vorbehalten bleiben. Arbeitsrecht § 56 GBA. 1. Aus § 56 GBA, der den Charakter einer selbständigen Rechtsgrundlage hat, ergeben sich Ansprüche des Werktätigen auf Entschädigungszahlung auch für solche notwendigen erhöhten materiellen Aufwendungen, die nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen in Gesetzen oder Rahmenkollektivverträgen pauschal oder in nachgewiesener Höhe abgegolten werden oder für die es überhaupt an einer zusätzlichen, konkretisierenden Regelung fehlt, sofern nur die im Gesetz selbst geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Vom Betrieb durch Entschädigungszahlung abzugeltende notwendige erhöhte materielle Aufwendungen bestehen auch darin, daß der Werktätige zur Erfüllung von Arbeitspflichten unter besonderen Verhältnissen für den Betrieb Vermögenswerte auf wendet, die er normalerweise nicht aufgewendet hätte und deren Einbuße er nicht zu tragen verpflichtet ist. OG, Urt. vom 13. Oktober 1966 - Za 11/66. Der Kläger ist bei dem Verklagten als Gaststättenleiter beschäftigt. Während einer Tanzveranstaltung in der HO-Gaststätte C., deren Objektleiter der Kläger war, setzte eine unbekannt gebliebene Person den Naßfeuerlöscher im Saal in Betrieb. Um einen größeren Schaden an den Einrichtungsgegenständen und dem persönlichen Eigentum von Gästen durch die versprühende chemische Löschflüssigkeit zu verhüten, versuchte der Kläger, die Austrittsöffnung mit seinem Taschentuch zu verstopfen und trug den Feuerlöscher ins Freie. Dabei wurde seine Bekleidung durch Benetzen mit der Löschflüssigkeit unbrauchbar. Der Kläger hat unmittel- 28;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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