Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 245 (NJ DDR 1967, S. 245); Rechtsordnung beruhen, nach Inkrafttreten des FGB noch wirksam sind, legte Frau Göldner, Oberrichter am Obersten Gericht, dar'1. In der Diskussion wurden auch c.nige weitere mit der Vaterschaftsfeststellung zusammenhängende Probleme behandelt, deren Regelung in der Richtlinie nicht möglich war, weil es sich um Einzelfälle bzw. um noch nicht hinreichend geklärte Fragen handelt. Auf die Notwendigkeit, auch diese Fragen in Problemtagungen, mit Entscheidungen oder durch andere Leitungsdokumente zu klären, wies Präsident Dr. Toep-1 i t z in seinem Schlußwort nachdrücklich hin. Zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten Am zweiten Beratungstag wurde der Entwurf der Richtlinie Nr. 24 zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe erörtert. Die Vielzahl der Probleme, zu denen in Rechtsprechung und Literatur teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten worden sind, führte zu einer lebhaften Diskussion. Der Entwurf der Richtlinie enthielt zunächst sinngemäß folgenden Vorschlag: Haben Ehegatten nach § 14 FGB vereinbart, daß ein Teil des nicht zum Familienaufwand benötigten Arbeitseinkommens persönliches Eigentum sein soll, so werden aus diesen Mitteln erworbene Sachen wieder gemeinschaftliches Eigentum, sofern sie der gemeinsamen Lebensführung dienen. Gegen diesen Vorschlag wandte sich Ranke, Erster Stellvertreter des Ministers der Justiz. Er wies darauf hin, daß die bisher bekannt gewordenen Fälle nicht ausreichten, um die im Entwurf enthaltene weitgehende Auslegung zu rechtfertigen. Es sei notwendig ähnlich wie bei der Vorbereitung der Richtlinie Nr. 18 , dazu die Auffassungen der Bürger zu erforschen und die seit Inkrafttreten des FGB nach § 14 getroffenen Vereinbarungen gründlich zu analysieren. Zwar dürften durch eine solche Vereinbarung das Prinzip der Gleichberechtigung und die Pflicht der Ehegatten, in angemessener Weise zum Familienaufwand beizutragen, nicht verletzt werden. Jedoch könne § 14 nicht etwa dahin eingeschränkt werden, daß in jeder Sondervereinbarung eine Umgehung des § 13 FGB zu sehen sei. Es bestünden auch Zweifel gegen die Fiktion, daß eine Vereinbarung als aufgehoben angesehen werden müsse, wenn Sachen erworben werden, die der gemeinsamen Lebensführung dienen. Ähnliche Bedenken trugen Becker, Direktor des Bezirksgerichts Potsdam, und Rechtsanwalt Wolff, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte von Groß-Berlin, vor. Diesen Auffassungen widersprach Oberrichter Dr. Strasberg, Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, mit dem Hinweis, im Entwurf hätten allgemeine Grundsätze für die Beurteilung abweichender Vereinbarungen nach § 14 ihren Niederschlag gefunden. Wenn lediglich der Grundsatz aufgestellt werde, daß regelmäßig davon auszugehen sei, die frühere Vereinbarung werde aufgehoben, wenn der gemeinsamen Lebensführung dienende Sachen erworben werden, so schließe das nicht aus, daß eine andere ausdrückliche Vereinbarung jederzeit nachgewiesen werden könne. Wenn auch die Richtlinie Nr. 24 Fragen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung behandele, müsse aber doch die auf die Festigung der Familienbeziehungen hinwirkende Funktion der entsprechenden Bestimmungen beachtet werden. Becker nahm zu Fragen Stellung, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft besonders zu beachten sind11. Lehmann, Direktor des Bezirksgerichts Dresden, befaßte sich mit der Frage, ob es nach Aufhebung der HausratsVO weiterhin möglich sei, einem Ehegatten Gegenstände, auf deren Weiterbenutzung er angewiesen ist, zuzuteilen, wenn diese im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen. Zwar sei eine spezifische Regelung im FGB nicht getroffen worden. In Ausnahmefällen müsse es jedoch im Hinblick auf § 12 und § 40 FGB möglich sein, entsprechend der früheren Regelung zu verfahren, wenn derartige Gegenstände für den anderen Ehegatten oder die bei ihm lebenden Kinder unentbehrlich sind. Allerdings habe dann Wertausgleich zu erfolgen. An Hand praktischer Beispiele erläuterte Richter Körner (Bezirksgericht Dresden) Probleme des Eigentumserwerbs und der Vermögensauseinandersetzung, wenn die Ehegatten einer LPG angehören. In der Praxis seien besonders folgende Fälle aufgetreten: Der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch einen Ehegatten, wobei die Gegenleistung durch Bestellung einer Hypothek, durch Übernahme alter Hypotheken oder durch Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise aus vorehelichen oder gemeinsamen Ersparnissen erbracht wird; die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke im Wege vorweggenommener Erbfolge mit und ohne Gegenleistung (Wohriungsrecht, Auszugsvereinbarung) ; der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke im Wege der Erbauseinandersetzung. Für die Klärung der Eigentumsverhältnisse könne allein der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs maßgeblich sein. Das stehe im Einklang mit Abschn. A Ziff. 4 Satz 3 und 4 der Richtlinie Nr. 24. Wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb teils mit persönlichen und teils mit gemeinsamen Mitteln der Ehegatten erworben, so sei zu prüfen, welche Vereinbarung im Sinne des § 14 FGB getroffen worden sei. Aus ihrem Inhalt könne sich sowohl die Begründung von Alleineigentum als auch von gemeinschaftlichem Eigentum ergeben. Sei gemeinsames Eigentum vereinbart worden, so sei bei der Aufhebung der Vermögensgemeinschaft zu prüfen, ob ungleiche Anteile festzulegen seien. Die Eigentumsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge sei eine Schenkung und begründe Alleineigentum. Wurden Gegenleistungen erbracht, so sei Art und Umfang zu berücksichtigen. Bei Bestellung einer persönlichen beschränkten Dienstbarkeit oder einer Hypothek sei ebenfalls davon auszugehen, daß Alleineigentum begründet worden sei. Werde die Gegenleistung später aus gemeinsamen Arbeitseinkünften erfüllt, dann entstehe für den anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch. Es sei aber auch möglich, eine Bruchteilsgemeinschaft dahingehend zu vereinbaren, daß ein Bruchteil individuelles Eigentum des beschenkten Ehegatten und ein Bruchteil gemeinsames Eigentum beider Ehegatten ist. Ähnliches gelte, wenn ein Ehegatte, der Miterbe sei, ein Grundstück im Wege der Erbauseinandersetzung übernehme. Körner befaßte sich ferner mit der Frage, ob die einem Ehegatten allein gehörende Hauswirtschaft bei gemeinsamer landwirtschaftlicher Tätigkeit der Eheleute vor allem durch den Verbrauch und die Ersetzung einzelner Produktionsmittel allmählich in gemeinschaftliches Eigentum übergeht. In Übereinstimmung mit 6 Der überarbeitete Beitrag von Becker wird in einem der nächsten Hefte veröffentlicht werden. 245 5 Vgl. den Beitrag von Göldner in diesem Heft.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 245 (NJ DDR 1967, S. 245) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 245 (NJ DDR 1967, S. 245)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen wird folgende Grundpostion vertreten;. Ausgehend von den wesensmäßigen, qualitativen Unterschieden zwischen den Bedingungen gehen die Verfasser davon aus, daß im Komplex der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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