Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 183 (NJ DDR 1967, S. 183); Eigentum sollen in der Regel die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege tätig werden. Es sind aber auch die polizeiliche Strafverfügung und Disziplinarmaßnahmen möglich, sofern die Beratung vor einem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan nicht erforderlich ist (§ 2 des Entwurfs der Verordnung über die Verfolgung von Verfehlungen). Wer dagegen durch einen Diebstahl oder Betrug einen höheren Schaden verursacht oder "die Tat mit großer Intensität oder unter grobem Mißbrauch einer Vertrauensstellung oder unter ähnlichen erschwerenden Umständen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft (§ 168)- Der verbrecherische Diebstahl und Betrug zum Nachteil des persönlichen oder privaten Eigentums (§ 170) wird mit Freiheitsstrafen von zwei bis zehn Jahren bestraft. Dt. RVDI RÖDSZUS, Juristisches Institut der Hochschule der Deutschen Volkspolizei Zur Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Nichtschuld bei der Beschädigung der Technik in sozialistischen Industriebetrieben Unter unseren sozialistischen Verhältnissen werden menschliche Fehlhandlungen, die zu Beschädigungen an Maschinen, technischen Anlagen und Einrichtungen führen, nicht deshalb verursacht, weil der Mensch technischen Prozessen ohnmächtig gegenübersteht. Vielmehr erwachsen sie aus objektiven und subjektiven Bedingungen des meist engeren sozialen Bereichs und aus Besonderheiten der Täterpersönlichkeit. Im wesentlichen sind dies Bedingungen, die den sozialistischen Verhältnissen nicht entsprechen (z. B. Einflüsse, Anschauungen und Gewohnheiten aus bürgerlichen Ausbeutungsverhältnissen; überlebte Vorstellungen von staatlichen und betrieblichen Leitungsmethoden; leichtfertiges Verhalten gegenüber Sicherheitsmaßnahmen u. ä.), aber auch Faktoren, die in der „Unvollkommenheit“ des Menschen liegen (z. B. Unaufmerksamkeit, Vergessen, Ermüden; falsches Einschätzen der Situation; Wahrnehmungs- und Informationsübermittlungsfehler; Fehlreaktion auf Grund von Mängeln in der Konstruktion der Technik u. ä.). Die Praxis der Strafrechtspflege zeigt, daß besonders dann, wenn die zuletzt erwähnten Faktoren bei einer Beschädigungshandlung mehr oder weniger intensiv mitwirkten, tiefer in die komplizierte Problematik des Verhältnisses zwischen Mensch und Technik eingedrungen werden muß. Dabei müssen Fragen der Bestimmung und Differenzierung von Verantwortung und Schuld mehr im Mittelpunkt stehen. Im Zusammenhang mit den im StGB-Entwurf enthaltenen Vorschlägen zur inhaltlichen Bestimmung der Schuld (§ 4), insbesondere zur Regelung der Fahrlässigkeit (§§ 9 bis 11), und zur tatbestandsmäßigen Erfassung der fahrlässigen Wirtschaftsschädigung (§ 155) sollen im folgenden einige Gedanken zur Abgrenzung der Fahrlässigkeit von der Nichtschuld in Fällen der Beschädigung der Technik in sozialistischen Industriebetrieben unterbreitet werden. Zum Grad der Bewußtheit und zum Charakter der Pflichtverletzung im Umgang mit der Technik Wesentliche Kriterien für die Prüfung, ob im Einzelfall fahrlässige Schuld vorliegt oder ob es sich um Nichtschuld handelt, sind der Grad der Bewußtheit und der Charakter der von den Motiven und von der Zielsetzung sehr unterschiedlich determinierten Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit der Technik. Unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen und Typischen lassen sich vier Gruppen von Pflichtverletzungen bzw. Fehlverhalten bilden, die ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben einige wesentliche Merkmale zur Differenzierung zwischen Fahrlässigkeit und Nichtschuld verdeutlichen. Dabei zeigt in den beiden ersten Gruppen das durch die Pflichtverletzung geäußerte subjektive Verhältnis des Täters zum angegriffenen Objekt in differenzierter Weise eine bewußte Widersetzlichkeit gegenüber elementaren sozialen Anforderungen der sozialistischen Gesellschaft. Für die Täter der ersten Gruppe ist eine rücksichtslose, demonstrative Mißachtung bestimmter Pflichten im Umgang mit der Technik bezeichnend. Weniger aus materiellem Vorteilsstreben als vielmehr aus übertriebenem Ehrgeiz, Überheblichkeit, Besserwisserei u. ä. neigen sie sehr schnell zur Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Bedienung, Wartung, Steuerung und Sicherung von Maschinen, technischen Anlagen, und zwar auch dann, wenn sie in Belehrungen, Schulungen usw. des öfteren und nachdrücklich auf mögliche Gefahren hingewiesen wurden. Sie sehen nur den Augenblick, nur die eng begrenzte Situation, ohne die Folgen zu bedenken. Sofern den Beschädigungshandlungen solche Pflichtverletzungen zugrunde liegen, sollte strafrechtlich fahrlässige Schuld bejaht werden selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß auch die weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Pflichtverletzungen der zweiten Gruppe sind durch Leichtfertigkeit, Nachlässigkeit, Bequemlichkeit u. ä. gekennzeichnet. Das Verhalten der Täter ist weniger eine Folge ungenügend entwickelter Arbeitsmoral oder krasser Widersetzlichkeit gegenüber bestimmten gesellschaftlichen Anforderungen im Umgang mit der Technik als vielmehr eine Folge der Gewohnheit, der Routine oder situationsbedingter psychischer bzw. physischer Passivität. Wenn dem Schaden Verursacher auch hier in einem bestimmten Grade das Pflichtwidrige seines Verhaltens bewußt ist, so ist doch das Moment der Widersetzlichkeit gegenüber sozialen Anforderungen oftmals nicht gegeben oder nur im Ansatz vorhanden. Dies ist meist dann der Fall, wenn als psychisch-physiologische Bedingungen innerhalb des Ursachenkomplexes solche Faktoren wie mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Oberflächlichkeit, Leichtfertigkeit, fehlender Wille und Ehrgeiz u. ä. zu finden sind. Diese Faktoren entschuldigen den Täter zwar keineswegs, werfen jedoch die Frage nach der Grenze strafrechtlicher Schuld auf. Meines Erachtens sollte es in diesen Fällen mehr von den Gründen, die evtl, die Voraussehbarkeit der schädlichen Folgen verwehrten bzw. auf die der Schadenver-ursacher leichtfertig vertraute, abhängen, ob strafrechtliche Schuld vorliegt oder nicht. War der Schadenverursacher jedoch zur Beachtung bestimmter Pflichten besonders angehalten, so wird vom Charakter der Pflichtwidrigkeit her gesehen auch hier in der Regel Fahrlässigkeit zu bejahen sein. Ob eine Verletzung „besonderer Pflichten“ und damit eine besondere Leichtfertigkeit vorliegt, kann m. E. nur individuell entschieden werden. Ein solcher Fall läge z. B. vor, wenn ausdrücklich normierte Pflichten verletzt werden, von deren Einhaltung die störungsfreie Produktion oder 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 183 (NJ DDR 1967, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 183 (NJ DDR 1967, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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