Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 168 (NJ DDR 1967, S. 168); Dagegen liegt ein Einvernehmen mit dem Geschädigten dann nicht vor, wenn die Konfliktkommission ohne Antrag des Geschädigten und ohne mit ihm Verbindung aufzunehmen, über die Wiedergutmachungsverpflichtung des Werktätigen berät und beschließt. Aus verschiedenen Gründen kann der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche entweder nicht oder nur in einem selbständigen Verfahren geltend machen wollen. Insoweit sind die Konfliktkommissionen nicht anders gestellt als die Strafgerichte, die auch nicht ohne ausdrücklichen Antrag gemäß § 268 StPO einen Angeklagten zur Schadenersatzleistung verpflichten können. Ein Einvernehmen mit dem Geschädigten ist auch dann zu verneinen, wenn die Konfliktkommission entgegen der begründeten Forderung des Geschädigten und gegen seinen ausdrücklichen Willen einen niedrigeren Schadenersatzbetrag festlegt oder wenn sie seine Schadenersatzforderung als unbegründet zurückweist. Der Geschädigte verliert durch diese Zurückweisung die Möglichkeit, die Forderung in einem zivil- oder arbeitsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Von diesen Erwägungen ausgehend, hält das Präsidium des Obersten Gerichts ein Einspruchsrecht des Geschädigten dann für zulässig, wenn er vorträgt, daß ein Einvernehmen über die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens nicht Vorgelegen habe. In diesem Fall kann der Geschädigte gegen die Entscheidung der Konfliktkommission innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei der Strafkammer des Kreisgerichts Einspruch einlegen. Auch für dieses Verfahren ist § 245 StPO maßgeblich. Ziff. 63 Abs. 2 KK-Richtlinie gibt dem Kreisstaatsanwalt das Recht, gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen über die Verpflichtung des Werktätigen zur Wiedergutmachung des einem Betrieb oder einem Bürger zugefügten Schadens Einspruch beim Kreis-gericht einzulegen. Es wird jedoch nicht geregelt, in welcher Frist dieser Einspruch eingelegt werden muß. Der Beschluß des Präsidiums sieht dafür eine Frist von drei Monaten nach der Entscheidung der Konfliktkommission vor. Maßgeblich für diese Regelung war, daß in allen Fällen, in denen der Staatsanwalt nach der KK-Richtlinie eine Einspruchsmöglichkeit gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen hat (Ziff. 41, 46, 50), die Frist gleichfalls drei Monate beträgt. Im übrigen sieht auch Ziff. 35 der SchK-Richtlinie eine solche Frist vor. Auch dieses Verfahren ist von der Strafkammer des Kreisgerichts zu verhandeln und richtet sich nach § 245 StPO. Die Grundzüge der Regelung in der SchK-Richtlinie, die jüngeren Datums als die KK-Richtlinie ist, waren für die im Beschluß des Präsidiums vertretene Auffassung bestimmend, daß über Anträge gemäß Ziff. 61 KK-Richtlinie auf Erklärung der Vollstreckbarkeit von Beschlüssen der Konfliktkommissionen bei arbeitsrechtlichen Wiedergutmachungsansprüchen die Kammer für Arbeitsrechtssachen, bei zivilrechtlichen Wiedergutmachung sansprüchen die Kammer für Zivilsachen entscheidet (vgl. Ziff. 33 SchK-Richtlinie). Das Präsidium weist in seinem Beschluß darauf hin, daß die Grundsätze der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts vom 15. September 1965 zur Anwendung des § 44 AGO Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen (GBl. II S. 703; NJ 1965 S. 634) entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet, daß die Gerichte zunächst das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses der Konfliktkommission zu prüfen haben. Weiter ist festzustellen, ob sich der Leistungsausspruch im Beschluß der Konfliktkommission für die Vollstreckung eignet. Gegebenenfalls ist, sofern die Konfliktkommission einen konkreten Betrag nicht genannt hat, dieser Betrag durch das Anhören von Mitgliedern der Konfliktkommission und der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln und der Beschluß mit der Vollstreckbarkeitserklärung entsprechend zu ergänzen. Ergibt die Überprüfung, daß der Beschluß der Konfliktkommission nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder daß die Leistungsverpflichtung der Konfliktkommission nicht zur Vollstreckung geeignet ist, so darf die Vollstreckbarkeitserklärung nicht erteilt werden. Damit steht fest, daß das Verfahren vor der Konfliktkommission nicht zu einem vollstreckbaren Titel für den Geschädigten geführt hat. Dieser hat nunmehr die Möglichkeit, in einem selbständigen zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Verfahren seine Forderung geltend zu machen. Die Gerichte sollten die Geschädigten auf diesen Weg hinweisen, der ohne Berufungsverfahren gegen die Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung unmittelbar dazu führt, die materielle Begründetheit der Forderung des Geschädigten durch ein Gerichtsverfahren zu prüfen. Oberlichter Walter Rud eit, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zur Zuständigkeit der Kreisgerichte in Arbeitsrechtssachen gemäß § 16 Abs. 2 AGO Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 25. Januar 1967 I Pr 1 2/67. Die Praxis der Kreisgerichte bei der Feststellung der Zuständigkeit in Arbeitsrechtssachen gemäß § 16 Abs. 2 AGO ist nicht einheitlich. Verschiedentlich wird nicht der Sitz der Konfliktkommission oder des Betriebes, sondern das Territorium als ausschlaggebend angesehen, auf das sich die Leitungstätigkeit des Betriebes erstreckt. Das trifft z. B. auf Räte von Landkreisen oder HO-Kreisbetriebe in Landkreisen zu, die ihren Sitz in einer Stadt haben, die nicht zum Landkreis gehört. Die Bestimmung des Sitzes der Konfliktkommission bereitet teilweise dort Schwierigkeiten, wo deren Mitglieder in räumlich voneinander getrennten und über verschiedene Stadtbezirke oder Orte verteilten Betriebsteilen (z. B. Verkaufsstellen) arbeiten. Zur einheitlichen Anwendung des § 16 Abs. 2 AGO erläßt das Präsidium folgenden Beschluß: 1. Nach dem Grundsatz in § 16 Abs. 2 AGO ist für die Entscheidung eines Arbeitsstreitfalles das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich die Konfliktkommission ihren Sitz hat, die zunächst über den Streitfall entschied. Als Sitz der Konfliktkommission gilt der selbständige oder nichtselbständige Teil des Betriebes, in dem die Mehrzahl der Mitglieder dieser Konfliktkommission arbeitet. Arbeitet die Mehrzahl der Mitglieder einer Konfliktkommission in räumlich voneinander getrennten Betriebsteilen, so gilt der Sitz des Betriebes (der Sitz der Leitung des Betriebes) als Sitz der Konfliktkommission. 2. Besteht im Betrieb keine Konfliktkommission, so ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Betrieb (die Leitung des Betriebes) seinen Sitz hat. 3. Für die Bestimmung des Sitzes der Konfliktkommission oder des Betriebes zur Feststellung der Zuständigkeit des Kreisgerichts ist es unbeachtlich, ob sich die Leitungstätigkeit des staatlichen Organs, der Institution oder des Betriebes auf ein Territorium oder auf Betriebsteile außerhalb des Gerichtsbezirks erstreckt, zu dem der Sitz der Konfliktkommission bzw. des Betriebes gehört. 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 168 (NJ DDR 1967, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 168 (NJ DDR 1967, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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