Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 89 (NJ DDR 1966, S. 89); det, wenn der entstandene Schaden und die Schuld des Täters gering sind, der Täter seine Rechtsverletzung zugibt und der Sachverhalt einfach und aufgeklärt ist (Rechtspflegeerlaß, Zweiter Abschnitt, I 4, II I; §174 a StPO). Auf Grund der Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters muß das Erziehungsziel durch eine Beratung vor der Konfliktkommission erreicht werden können. Das Kreisgericht hätte demnach im vorliegenden Fall zuerst prüfen müssen, ob es sich bei der Tat um ein geringfügiges Delikt handelt. Erst wenn diese Frage zu bejahen war, hätten die anderen im Rechtspflegeerlaß genannten Kriterien für eine Übergabe der Sache an die Konfliktkommission einer Prüfung unterzogen werden können. o Eine gewaltsame Unzucht nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB kann grundsätzlich nicht als eine geringfügige Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden. Dem steht die Notwendigkeit des nachhaltigen Schutzes unserer Bürger vor derart schwerwiegenden, ihre persönlichen Rechte und Freiheiten in außerordentlich starker Weise beeinträchtigenden Angriffen entgegen, wie das die Konfliktkommission des VEB S. richtig erkannte. Nur beim Vorliegen besonderer, die Gefährlichkeit einer derartigen Straftat außerordentlich mildernder Umstände kann die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission gerechtfertigt sein. Bei sorgfältiger Prüfung hätte das Kreisgericht erkennen müssen, daß in vorliegendem Verfahren solche Umstände, die eine Beurteilung der Tat der Beschuldigten als geringfügig rechtfertigen, nicht vorhanden sind. Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, daß sich die Beschuldigten bereits mit dem Ziel einer unzüchtigen Annäherung in das Zugabteil begaben, in dem sich die Geschädigten aufhielten. Zur Vornahme der unzüchtigen Handlungen mußten sie erhebliche Gewalt anwenden, um den konsequenten und von ihnen auch als ernsthaft erkannten Widerstand zu brechen. Lediglich aus Angst vor nachteiligen Folgen und nicht etwa aus besserer Einsicht ließen sie dann von den Geschädigten ab, setzten dieses Verhalten aber später auf öffentlicher Straße in ebenfalls sehr intensiver Weise fort. Dabei gingen sie auf Grund vorheriger Absprachen jeweils gemeinschaftlich vor und beteiligten sich auch alle aktiv sowohl an der Gewaltanwendung als auch an der Vornahme der unzüchtigen Handlungen. Ihre Straftat kann demnach weder vom Umfang und der Intensität der verbrecherischen Handlung noch vom Grad der Schuld her als geringfügig beurteilt werden. Das hätte das Kreisgericht erkennen und entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts das Hauptverfahren eröffnen müssen. Die Entscheidungen des Kreisgerichts sind aber auch in anderer Hinsicht kritikwürdig. In ihnen wird nur formal zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Jugendlichen Stellung genommen. Auf Grund der Kompliziertheit der nach § 4 JGG zu treffenden Einschätzung ist es erforderlich, die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher exakt zu prüfen und zu begründen, um auch insoweit eine ausreichende Grundlage für die Beratung der Konfliktkommission zu geben. Audi die Frage, wie die Tat der Beschuldigten einzuschätzen ist, wird vom Kreisgericht nicht beantwortet. Die angefochtenen Entscheidungen lassen in ihren Begründungen nicht erkennen, weshalb das Kreisgericht zu dem Ergebnis gelangte, daß es sich bei dieser Straftat um ein geringfügiges Delikt handelt. Der Rechtspflegeerlaß (Zweiter Abschnitt, I 6) und § 174 Abs. 3 StPO sehen aber vor, daß der Übergabebeschluß neben der Einschätzung der Straftat auch die Gründe enthalten muß, die eine Übergabe an die Konfliktkommission rechtfertigen. Diesem Verlangen wird nicht schon da- durch entsprochen, daß lediglich gesagt wird, nach gründlicher Beratung werde eine Übergabe der Sache an die Konfliktkommission für gerechtfertigt gehalten. Schließlich muß darauf hingewiesen werden, daß die Übergabe der Sache an die Konflikt- oder Schiedskommission, eine selbständige Entscheidung nach § 172 Ziff. 3 StPO ist und es deshalb nicht der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Im übrigen hätte auf den Einspruch der Konfliktkommission der Übergabebeschluß bestätigt werden müssen. Es war fehlerhaft, den Einspruch zurückzuweisen (§ 178 Abs. 4 StPO). § 254 StPO. 1. Eine Geldstrafe kann durch Strafbefehl ausgesprochen werden, wenn einer geringfügigen Straftat ein unkomplizierter, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach zu beurteilender Sachverhalt zugrunde liegt. Voraussetzung ist ferner, daß in der Regel ein Geständnis des Beschuldigten vorliegt und eine Übergabe der Sache an eine Konflikt- oder Schiedskommission nicht möglich oder ausnahmsweise nicht erforderlich ist. 2. Von einem Strafbefehlsverfahren ist trotz Vor-liegens der Voraussetzungen abzusehen, wenn unter Berücksichtigung des Charakters der Straftat und ihrer objektiven und subjektiven Umstände das Erziehungsziel des Verfahrens nur in einer Hauptverhandlung unter unmittelbarer Mitwirkung der Bevölkerung erreicht werden kann. OG, Urt. vom 3. Dezember 1965 5 Zst 27/65. Auf Antrag des Staatsanwalts hat das Kreisgericht gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit Strafbefehl eine Geldstrafe ausgesprochen. Der Beschuldigte hatte seine geschiedene Ehefrau so mißhandelt, daß sie Verletzungen im Gesicht davontrug und 17 Tage lang arbeitsunfähig war. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation des Strafbefehls zuungunsten des Beschuldigten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im Antrag wird mit Recht darauf hingewiesen, daß das Kreisgericht die sozialistische Gesetzlichkeit verletzt hat, weil es ungenügend prüfte, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls Vorlagen. Im Ermittlungsverfahren wurde weder das Tatgeschehen umfassend aufgeklärt noch die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten exakt eingeschätzt, so daß die Frage, ob das Strafbefehlsverfahren der Erziehung des Beschuldigten zur Befolgung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens gerecht werden kann, noch nicht beantwortet werden konnte. Das Kreisgericht hätte deshalb die Sache gern. § 255 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben müssen. In diesem Zusammenhang besteht Veranlassung, die generellen Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls nach §§ 254 ff. StPO und den in den Dokumenten des Staatsrates zur sozialistischen Rechtspflege enthaltenen Prinzipien hervorzuheben. Das Kreisgericht kann auf schriftlichen Antrag des Staatsanwalts durch Strafbefehl eine Geldstrafe aussprechen, wenn einem geringfügigen Delikt ein unkomplizierter, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach zu beurteilender Sachverhalt zugrunde liegt. Voraussetzung ist ferner, daß in der Regel ein Geständnis des Beschuldigten vorliegt und die Übergabe der Sache an eine Konflikt- oder Schiedskommission nicht möglich oder ausnahmsweise nicht erforderlich ist. 89;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 89 (NJ DDR 1966, S. 89) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 89 (NJ DDR 1966, S. 89)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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