Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 752

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 752 (NJ DDR 1966, S. 752); d) Vorstrafen des Täters Die Anwendung der Geldstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter vorbestraft ist. W i t -tenbeck/Pompoes haben bereits darauf hingewiesen, daß dabei die Art der Vorstrafe, der Zeitraum zwischen Vorstrafe und erneuter Tatbegehung und das Verhalten des Beschuldigten während dieser Zeit zu berücksichtigen sind7. Deshalb ist nach wie vor der folgende, im nicht veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 18. September 1958 3 Zst III 62/58 aufgestellte Grundsatz zu beachten: Bei einem Angeklagten, der wegen Körperverletzung vorbestraft ist und der, obwohl er eine zweite Strafe nicht voll zu verbüßen brauchte, innerhalb der ihm auferlegten Bewährungszeit erneut wegen vorsätzlicher Körperverletzung straffällig wurde, ist eine Geldstrafe zum Schutz der Bürger vor solchen Angriffen und zu seiner wirksamen Umerziehung ungenügend. Die einschlägige Rückfälligkeit eines Täters ist besonders bei vorsätzlichen Handlungen, aber auch bei wiederholten fahrlässigen und undisziplinierten Verhaltensweisen immer ein Zeichen demonstrativer Mißachtung der gesellschaftlichen Ordnung und ein Hinweis dafür, daß mit energischeren Maßnahmen der Schutz der sozialistischen Gesellschaft gesichert und auf das Verhalten des Täters eingewirkt werden muß. Die Höhe der Geldstrafe Bei der Festlegung der Höhe der Geldstrafe müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seine sonstige soziale Lage sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden. Dabei muß aber die Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Strafe gewahrt bleiben. Da die Geldstrafe vorwiegend bei geringfügigen Straftaten anzuwenden ist, werden schon dadurch der Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens für die Geldstrafe als Hauptstrafe (z. B. gemäß § 27 StGB bis zu 10 000 MDN, in anderen gesetzlichen Bestimmungen noch darüber) Grenzen gesetzt. Bei geringfügig straffällig gewordenen Bürgern sind in der Regel hohe Geldstrafen auch nicht notwendig. Das schließt jedoch nicht aus, daß dann, wenn erhebliche Folgen eingetreten sind, die Schuld des Täters jedoch gering ist (z. B. bei fahrlässigen Arbeitsschutz- oder Verkehrs vergehen), unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Täters auch hohe Geldstrafen (z. B. von 1000 MDN oder darüber) gerechtfertigt sein können. Bei Bereicherungsdelikten orientiert das Gesetz dahin, daß die Geldstrafe das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen soll (§ 27c Abs. 2 StGB). Dabei sind jedoch etwaige durch die Straftat begründete Verpflichtungen des Täters zum Schadenersatz für die Höhe der Geldstrafe mit zu berücksichtigen. Das gilt im übrigen auch in anderen Fällen, so z. B. bei Körperverletzungsdelikten. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ist auch von Bedeutung, welchen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Unterhalts- oder Teilzahlungsverpflichtungen) er nachkommen muß. Ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Strafe gewahrt, dann sind auch Geldstrafen unter 50 MDN denkbar und wirkungsvoll, so z. B. bei Rentnern, bei Hausfrauen und Empfängern von Stipendien. Zum Ausspruch der Geldstrafe durch Strafbefehl Die Gerichte sprechen bei geringfügigen Straftaten recht oft Geldstrafen durch richterlichen Strafbefehl aus, wenn der Sachverhalt eindeutig, der Täter geständig und die Übergabe an eine Konflikt- oder Schiedskommission nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Die r Wittenbeck Pompoes. „Der Ausspruch von Geldstrafen durch richterlichen Strafbefehl“, NJ 1966 S. 465 ft. Voraussetzungen, die dazu im einzelnen vorliegen müssen, haben Wittenbeck/Pompoes zutreffend dargelegt8. Jedoch ist nach einer Entscheidung des Obersten Gerichts trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen vom Strafbefehlsverfahren dann abzusehen, wenn unter Berücksichtigung des Charakters der Straftat und ihrer objektiven und subjektiven Umstände das Erziehungsziel des Verfahrens nur in einer Hauptverhandlung unter unmittelbarer Mitwirkung der Bevölkerung erreicht werden kann9. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, daß die Auffassung von Wittenbeck/Pompoes, der den Erlaß eines Strafbefehls ablehnende Beschluß sei be-schwerdefähig, vom Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts verworfen worden ist10 11. Die Geldstrafe als Zusatzstrafe Die Geldstrafe als Zusatzstrafe soll als spürbarer Eingriff in das Vermögen des Täters die Wirkung der Hauptstrafe verstärken. Das ist vornehmlich bei Bereicherungsdelikten sinnvoll. Der Ausspruch einer Geldstrafe als Zusatzstrafe kann jedoch auch bei anderen Delikten, so z. B. bei Beleidigungen oder Körperverletzungen, angebracht sein, um auf die Selbsterziehung des Täters Einfluß zu nehmen. Dabei ist aber jeglicher Schematismus zu vermeiden. So war es z. B. verfehlt, daß ein Kreisgericht in fast allen Verfahren wegen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) die Täter bedingt verurteilte und zusätzlich Geldstrafen aussprach. Vielmehr sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, auch die anderen Möglichkeiten einer wirksamen Unterstützung der Hauptstrafe auszunutzen, z. B. die Arbeitsplatzbindung oder die Bürgschaft. Zutreffend hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß es mit den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses unvereinbar ist, die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte durch eine zusätzliche Geldstrafe zur bedingten Verurteilung ersetzen zu wollen11. Damit würde die Erziehung des Täters dem Selbstlauf überlassen. Wird auf eine Geldstrafe als Zusatzstrafe erkannt, so darf diese wegen ihrer Höhe nicht zur Hauptstrafe werden. Das gilt insbesondere beim Ausspruch eines öffentlichen Tadels12. Die Geldstrafe als Zusatzstrafe muß demnach nicht nur zur Hauptstrafe, sondern auch zur Schwere und zum Charakter der Tat in angemessenem Verhältnis stehen. Sie muß außerdem den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters entsprechen. Nach §§ 4 und 6 StEG ist es möglich, neben einem öffentlichen Tadel auf eine Geldstrafe zu erkennen, auch wenn diese nicht besonders angedroht ist. Diese Regelung führt dazu, daß auch in den Fällen, in denen das Gericht eine Geldstrafe allein für ausreichend halten würde, es diese nur als Zusatzstrafe zum öffentlichen Tadel aussprechen kann, weil Geldstrafen allein nicht angedroht sind. Gleiches gilt für Straftaten gegen das gesellschaftliche Eigentum nach § 29 StEG. Hier kann die Geldstrafe nur als Zusatzstrafe zum öffentlichen Tadel, zur bedingten Verurteilung oder zur Gefängnisstrafe ausgesprochen werden. In diesen Fällen tritt oft die eigentliche Hauptstrafe hinter die Zusatzstrafe zurück, weil an sich die Geldstrafe die vom Gericht als notwendig angesehene Strafe ist. Diese unbefriedigende Regelung muß mit dem künftigen Strafgesetzbuch überwunden werden. 8 vgl. Wittenbeck / Pompoes, a. a. O., S. 465. 9 OG, Urteil vom 3. Dezember 1965 5 Zst 27 65 (NJ 1966 S. 89). 10 Vgl. „Zur Beschwerdefähigkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die der Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt wird“, NJ 1965 S. 118. 11 Vgl. OG, Urteil vom 6. Juni 1963 - 3 Zst 4/65 - (NJ 1963 S. 636). 12 vgl. OG, Urteil vom 11. September 1958 2 Zst III 67 58 (NJ 1958 S. 822). 752;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 752 (NJ DDR 1966, S. 752) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 752 (NJ DDR 1966, S. 752)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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