Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 75 (NJ DDR 1966, S. 75); rium der Strafzumessung. Deshalb hat das Gericht in jedem Falle sorgfältig festzustellen, welche konkreten Auswirkungen hinsichtlich der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit des Geschädigten eingetreten sind. Dabei kann die Schwere der Folgen nicht allein aus der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten eingeschätzt werden, wenngleich sich z. B. aus einem längeren Krankenhausaufenthalt Hinweise auf die Schwere und Gefährlichkeit der Verletzungen ergeben. Andererseits gibt es jedoch Fälle, in denen durch eine intensive Einwirkung des Täters gefährliche Folgen verursacht worden sind (z. B. Herbeiführung einer Lebensgefahr durch Würgen), ohne daß nachhaltige Auswirkungen festzustellen sind. Von entscheidender Bedeutung ist weiterhin die umfassende Aufklärung und Feststellung aller Umstände zur Person des Täters. Im Beschluß des Plenums wird darauf hingewiesen, daß „die Gerichte alle tatsächlichen Feststellungen positiven und negativen Inhalts in ihrer Bedeutung für das Tatgeschehen und seine gesellschaftlichen Zusammenhänge sorgfältig würdigen (müssen)“. Einige Gerichte haben jedoch aus der im Beschluß zu Fragen der Gewaltverbrechen geübten Kritik, „daß im Persönlichkeitsbild vorhandene positive Seiten, wie gute fachliche Leistungen und gesellschaftliche Mitarbeit, in strafmildernder Hinsicht herangezogen werden, obwohl sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat und im Gegensatz zu der vom Täter außerhalb des Betriebes gezeigten Einstellung zur sozialistischen Gesetzlichkeit und Moral stehen, dagegen negative tatbezogene Umstände wie Rückfälligkeit Alkoholmißbrauch und andere nicht genügend gewertet werden“, fehlerhaft den Schluß gezogen, daß lediglich negative Umstände im Persönlichkeitsbild des Angeklagten, nicht aber positive für die Gesamteinschätzung der Straftat und die Strafzumessung von Bedeutung sind. Diese Auffassung, der das Oberste Gericht u. a. mit seiner Entscheidung vom 29. Mai 1964'° entgegengetreten ist, negiert den dialektischen Zusammenhang zwischen Tat und Täter und übersieht, daß die richtige Gesamteinschätzung des Täters unter zutreffender Würdigung aller positiven und negativen Umstände sowohl für die Entscheidung über die anzuwendende Strafart als auch für die richtige Festsetzung der Höhe einer Strafe von Bedeutung ist. Trotz des von Fall zu Fall in mehr oder minder starkem Maße im Vordergrund stehenden notwendigen Schutzes der Bürger und des Staates muß auch dieser Gesichtspunkt in die Betrachtung einbezogen werden, weil nur die in ihrer Höhe hinreichend differenziert bemessene Strafe geeignet ist, im erforderlichen Maße erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken. Bei der Gesamteinschätzung des Angeklagten kommt es besonders auf solche Momente im Vorleben des Täters an, die sein bisheriges, auf seiner Einstellung zu den mit den einschlägigen Tatbeständen geschützten gesellschaftlichen Interessen beruhendes Verhalten charakterisieren. So wird z. B. zu prüfen sein, wie er sich am Arbeitsplatz, in der Familie, in der Wohnumgebung gegenüber seinen Mitbürgern bzw. Angehörigen verhält, ob er hilfsbereit und zuvorkommend ist, für berechtigte Interessen seiner Mitbürger eintritt oder sich gegenüber den Belangen anderer Bürger und der Gesellschaft gleichgültig oder gar rücksichtslos verhält. Dabei wird auch festzustellen sein, ob er u. U. sogar einschlägig vorbestraft ist oder sich bereits vor einer Konflikt- oder Schiedskommission zu verantworten hatte. hst der Täter vorbestraft, so muß geprüft werden, wann und weshalb die Bestrafung erfolgte und ob die erneute Straftat Ausdruck eines fortgesetzten unbelehrbaren Verhaltens ist. Dazu gehört auch die Prüfung, wie sich der Täter überhaupt zur Erziehung durch gesellschaftliche Kräfte verhält. Ergibt sich in dieser Hinsicht ein negatives Bild des gesellschaftlichen Verhaltens des Täters, so kann unter Berücksichtigung der übrigen objektiven und subjektiven Umstände vorrangig aus dem Moment der Rückfälligkeit eine Freiheitsstrafe erforderlich sein. Dieser Grundsatz wurde von den Gerichten bisher im wesentlichen beachtet. Jedoch muß auch insoweit vor jedem Schematismus gewarnt werden. Auch hier gilt der Grundsatz, daß nur die zusammenhängende Betrachtung aller Umstände die Festsetzung einer nach Art und Höhe richtigen und gerechten Strafe zuläßt. Deshalb ist „die Praxis einiger Gerichte (fehlerhaft), aus dem Vorhandensein noch nicht getilgter Vorstrafen generell (hervorgehoben von mir d. Verf.) die Schlußfolgerung herzuleiten, daß unter diesen Umständen das Verhalten des Täters eine bedingte Verurteilung nicht zulasse“11. Bereitschaft des Kollektivs zur Bürgschaftsübernahme und Strafzumessung In der Praxis erwies sich die Entscheidung der Frage als problematisch, inwieweit die Bereitschaft des Kollektivs zur erzieherischen Einflußnahme auf den Täter, insbesondere zur Übernahme einer Bürgschaft, für den Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug berücksichtigt werden kann. Werden von einem Kollektiv derartige Erklärungen abgegeben, so müssen sie bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall eine Strafe ohne Freiheitsentzug angewandt werden kann, in gebührendem Maße in die zusammenhängende Betrachtung aller für die Strafzumessung entscheidenden Umstände einbezogen werden. Durch solche Verpflichtungen des Kollektivs werden im Einzelfall die Möglichkeiten für die Anwendung einer Strafe ohne Freiheitsentzug erweitertio 11 12. Diesem Gedanken trägt die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 7. April 196413 Rechnung, mit der ausgesprochen wird, daß selbst bei einer gefährlichen Körperverletzung unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände der Tat eine bedingte Verurteilung insbesondere dann möglich sein kann, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Bürgschaft durch das Kollektiv vorliegen. Dabei muß aber vermieden werden, daß unter Außerachtlassung der für die Einschätzung der Schwere des konkreten Falles bedeutsamen und die Persönlichkeit des Täters charakterisierenden Umstände die Überbewertung der vom Kollektiv erklärten Bereitschaft zur Übernahme der Bürgschaft zu gröblich unrichtigen Strafen führt. So hat das Oberste Gericht in der Entscheidung vom 6. Juli 196514 ausgeführt, daß die Art und Weise der Tatbegehung, die zum Teil erheblichen Folgen und die Persönlichkeit der mehrfach vorbestraften Täter dem Ausspruch einer bedingten Verurteilung entgegenstehen. Das Kreisgericht hatte den Grundsatz, daß Bürger, die die Strafgesetze verletzen, in zunehmendem Maße durch Strafen ohne Freiheitsentzug und durch 11 Schlegel, „Zur Anwendung der bedingten Verurteilung“, NJ 1964 S. 461. 12 vgl. Dähn, „Kollektives Rechtsbewußtsein und bedingte Verurteilung“ (NJ 1965 S. 726), der ausführt, daß durch die Auseinandersetzung mit dem Rechtsverletzer und die weitere erzieherische Einflußnahme auf ihn, z. B. durch eine Bürgschaftserklärung, das Kollektiv zugleich eine Möglichkeit für die Anwendung der bedingten Verurteilung im Einzelfalle schafft. Auch Schlegel weist darauf hin, „daß die bedingte Verurteilung oft gerade erst in Verbindung mit der Bürgschaft und der Bindung an den Arbeitsplatz die beabsichtigte Wirkung auf den Täter garantiert“ (Schlegel, „Zur Anwendung der bedingten Verurteilung“, NJ 1964 S. 461). 13 OG, urteil vom 7. April 1964 - 5 Zst 4/64 - (NJ 1964 S. 316 f.). l'i OG, Urteil vom 6. Juli 1965 - 5 Zst 8/65 - (NJ 1965 S. 555 if.). 75 io OG, Urteil vom 29. Mai 1964 - 5 Zst 10/64 - (NJ 1965 S. 122).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 75 (NJ DDR 1966, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 75 (NJ DDR 1966, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von in ät beizutragen. Das erfolgt durch den gezielten von Siche rungst chn Schaffuno von kriminalistischst? und Methoden solchen Umständen oder Situationen, die Feindhandlungen verhindern odfer;.

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