Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 734 (NJ DDR 1966, S. 734); § 25 FGB. Das Erziehungsrecht für Geschwister ist grundsätzlich einem Elternteil zu übertragen, um den erzieherischen Wert des gemeinsamen Aufwachsens der Kinder zu erhalten und die durch die Ehescheidung bedingte psychische Belastung der Kinder nicht noch durch die Trennung voneinander zu vergrößern. Von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn die Voraussetzungen, auf denen er beruht, nicht vorliegen oder solche Umstände gegeben sind, die zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder eine Trennung rechtfertigen. OG, Urt. vom 1. September 1966 1 ZzF 12/66. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das elterliche Erziehungsrecht für die Kinder Michael und Uwe dem Verklagten übertragen. Die Klägerin hatte vorgeschlagen, das Erziehungsrecht für den Sohn Michael dem Verklagten und für den Sohn Uwe ihr zu übertragen. Sie sei nicht imstande, das Erziehungsrecht für beide Kinder auszuüben. Diese seien sehr lebhaft und hörten bereits jetzt nicht auf sie. Der Verklagte hatte erklärt, er wolle den älteren Sohn behalten. Er sei jedoch auch bereit, den jüngeren zu erziehen, da er zu ihm ebenfalls einen guten Kontakt unterhalte und die Kinder nicht unterschiedlich behandelt habe. Wegen früherer ehebrecherischer Beziehungen der Klägerin bezweifle er jedoch, daß er der Vater des Kindes Uwe sei. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht ist das Kreisgericht von der Regel ausgegangen, daß eine Trennung von Geschwistern zu vermeiden ist. Dieser Grundsatz ist davon bestimmt, daß das gemeinsame Aufwachsen der Kinder von besonderem erzieherischen Wert ist. Ferner soll die mit der Ehescheidungssituation und den Auswirkungen der Eheauflösung verbundene psychische Belastung der Kinder, die sich insbesondere aus dem unvermeidbaren Weggang eines Elternteils ergibt, nicht dadurch vergrößert werden, daß darüber hinaus eine Trennung der Geschwister erfolgt. Der Grundsatz, das Erziehungsrecht für alle Geschwister einem Elternteil zu übertragen, entspricht damit den gesetzlichen. Anforderungen des § 25 FGB, mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht das Wohl der Kinder, ihre weitere Entwicklung und Erziehung zu sichern. Diese Regel kann jedoch keine Anwendung finden, wenn die ihren Inhalt bestimmenden Voraussetzungen gemeinsame Erziehung und enge geschwisterliche Bindung der Kinder in der einzelnen Familie nicht vorliegen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Geschwister bisher nicht zusammengelebt haben und deshalb bereits bei bestehender Ehe keine gemeinschaftliche Erziehung möglich war. Abweichungen von dem Grundsatz sind dann unumgänglich, wenn seine strikte Anwendung dazu führen würde, die wohlverstandenen Interessen der Kinder wegen anderer beachtlicher Umstände nicht im gebotenen Maße zu wahren, und dadurch im Ergebnis die Entscheidung über das Erziehungsrecht nicht dem Gesetz entspräche. Im vorliegenden Verfahren lagen wesentliche Umstände vor, die im Interesse der Kinder eine Ausnahme vom Grundsatz erfordern konnten. Beachtliche Hinweise ergaben sich bereits aus dem übereinstimmenden Vorschlag der Parteien und der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe, welches eine Trennung der Geschwister befürwortet hatte. Wenn auch das Gericht bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht nicht an die Stellungnahme des Referats Jugendhilfe gebunden ist. so ist diese doch beachtlich für die Rechtsfindung. Das Gericht hat sie deshalb sorgsam zu prüfen und sich mit ihrem Inhalt sachlich auseinanderzusetzen sowie eine abweichende Entscheidung überzeugend zu begründen. Auch ein übereinstimmender Vorschlag der Parteien ist ein wichtiger Hinweis für die gerichtliche Entscheidung, wenn er erkennbar auf gründlichen Überlegungen der Parteien beruht. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, daß verantwortungsbewußte Eltern einen Vorschlag unterbreiten, der nach eingehender Prüfung von der unmittelbaren Kenntnis der Erziehungssituation und anderen Umständen getragen und von dem Bemühen bestimmt ist, die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder in bester Weise zu sichern. Die Stellungnahme des Referats, die . Vorschläge der Parteien und ihre Aussagen bei der Vernehmung enthielten wichtige Gesichtspunkte für die künftige Ausübung des Erziehungsrechts. So war auf den Umstand hingewiesen worden, daß die Klägerin sich selbst nicht imstande fühlt, das Erziehungsrecht für beide Kinder auszuüben, weil sie bereits bisher mit deren Erziehung gewisse Schwierigkeiten hatte. Hieraus hat das Kreisgericht abgeleitet, es sei für die Kinder besser, wenn der Verklagte das Erziehungsrecht für beide erhalte. Diese Schlußfolgerung wäre unter der Voraussetzung zutreffend gewesen, daß der Verklagte nach seinen erzieherischen Fähigkeiten und Leistungen, dem Verhältnis zu den Kindern und möglichen weiteren Umständen zur Ausübung des Erziehungsrechts für beide Kinder geeignet gewesen wäre. In dieser Hinsicht hat sich das Kreisgericht jedoch nicht mit dem Hinweis der Parteien und des Referats Jugendhilfe sowie seinen eigenen Feststellungen zur Entscheidung befaßt. So ist es über den Umstand, daß der Verklagte daran zweifelt, der Erzeuger des Kindes zu sein, hinweggegangen. Wenn auch die Verbundenheit zwischen Eltern und Kindern nicht allein von der verwandtschaftlichen Beziehung, sondern wesentlich von dem gemeinsamen Leben in der Familie bestimmt ist, so kann doch nicht verkannt werden, daß das Gefühl, möglicherweise nicht der Erzeuger eines Kindes zu sein, zu einer ungünstigen, lieblosen Haltung gegenüber dem Kind führen kann. Diese Bedenken sind hier deshalb nicht unbegründet, weil die diesbezüglichen Zweifel des Verklagten, obwohl er bereit war, die Ehe fortzuführen, in der Vergangenheit nicht zu beheben waren und immer wieder zu nachteiligen Auswirkungen für die Ehe geführt haben. Zu Recht wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß sich aus diesen Mutmaßungen und Zweifeln des Verklagten Voreingenommenheit gegenüber dem Kind und hieraus wiederum nachteilige Folgen für dessen weitere Entwicklung ergeben können. Unter solchen Umständen wäre es jedoch für das Kind besser, nicht bei dem Verklagten und dem älteren Bruder, sondern allein bei der Klägerin aufzuwachsen. Für die neuerliche Verhandlung und Entscheidung wird das Kreisgericht zu beachten haben, daß inzwischen ein längerer Zeitraum vergangen ist, in dem der Verklagte vermutlich das Erziehungsrecht für die Kinder allein ausgeübt hat. Es wird deshalb zunächst aufzuklären sein, in welcher Weise und mit welchem Erfolg das geschehen ist. Daneben wird es wichtig sein zu prüfen, welche Beziehungen des Kindes Uwe zu der Klägerin bestehen, welche Auswirkungen sich bei einer Trennung des Kindes vom Verklagten und dem Bruder ergeben, welche etwaigen nachteiligen Folgen eintreten und unter welchen Voraussetzungen sie überwunden werden könnten. Zur Klärung dieser Fragen wird das Kreisgericht neben Beweiserhebungen, die möglicherweise über eine Parteivemehmung hinausgehen müßten, eng mit dem Referat Jugendhilfe Zusammenarbeiten müs- 7 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 734 (NJ DDR 1966, S. 734) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 734 (NJ DDR 1966, S. 734)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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