Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 592 (NJ DDR 1966, S. 592); den besonderen Anforderungen nicht gewachsen. Es kam z. B. vor, daß E-Lokfahrer während der Fahrt oder bei längerem Halt vor Signalen einschliefen. Generell wurde sichtbar, daß die Zeit zwischen 1 und 3 Uhr an sie die höchsten Anforderungen stellt. An dieser Stelle kann nicht auf alle außerhalb der Täter wirkende Erscheinungen, die ihr individuelles Bewußtsein beeinflußten, eingegangen werden. Es soll lediglich auf die wichtigsten hingewiesen werden. Hierzu gehören zunächst die negativen Auswirkungen von Mängeln in der Leitung der Betriebe. So ist eine einseitig auf die Leitung der Produktion ausgerichteie Tätigkeit häufig der Ausgangspunkt dafür, daß der Arbeitsschutz unterschätzt wird. Das schlechte Vorbild von leitenden Kadern führt dann dazu, daß der Arbeitsschutz von der Produktion getrennt wird, was sich im Verhalten der Täter widerspiegelt. Festgestellt werden konnte auch, daß bedingt dadurch, daß Arbeitskräfte fehlen Arbeiter, die bereits disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden mußten, erneut mit Arbeiten betraut wurden, die größte Disziplin erfordern. Für ihren Einsatz war deshalb eine besonders gute Anleitung und Kontrolle notwendig. Da das aber nicht geschah, entstand bei diesen Arbeitern die Auffassung, sie könnten ihr bisheriges leichtfertiges Verhalten fortsetzen. Oftmals wissen leitende Mitarbeiter, daß bestimmte Pflichten im Arbeitsschutz verletzt werden. Sie schreiten aber nicht dagegen ein. Ein derartiges Verhalten führt dazu, dem Arbeitsschutz nicht mehr die erforder- liche Bedeutung beizumessen und sich auf die bereits erwähnten „Erfahrungen“ zu verlassen. Weiterhin beeinflussen Mängel in der Qualifizierung das Verhalten der Täter. Die Erziehung und Ausbildung der leitenden Mitarbeiter zur Einhaltung und Durchsetzung des Arbeitsschutzes verläuft nicht kontinuierlich. Oft bleibt es ihnen selbst überlassen, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Das führt dann teilweise zu einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, aber oftmals auch zu einer gleichgültigen Einstellung gegenüber den Problemen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Mängel in der Arbeitsorganisation können ebenfalls von entscheidendem Einfluß sein. So konnte z. B. beobachtet werden, daß sich einige Täter mit Mängeln in der Technologie usw. abfanden, was u. a. dazu führte, daß die leitenden Mitarbeiter über die Mängel nicht unterrichtet und Arbeiter unzureichend in ihre Tätigkeit eingewiesen wurden. Schließlich ist noch auf den Einfluß hinzuweisen, den familiäre Schwierigkeiten, wie Krankheit der Kinder, besondere Vorkommnisse in der Umgebung des Täters u. ä. auf die Begehung von Rechtspflichtverletzungen haben können. Gerade bei den Tätern, die unbewußt ihre Rechtspflichten verletzten, konnte das festgestellt werden. Die damit zusammenhängenden Fragen führen wieder zur Problematik der Konzentration, auf die bereits aus anderer Sicht hingewiesen wurde und die noch eingehender, eventuell von verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen untersucht werden sollte. Oberrichter Dr. FRITZ ETZOLD, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts HERBERT POMPOES, Richter am Obersten Gericht Probleme der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes Zur Durchsetzung der Richtlinie Nr. 20 des Obersten Gerichts Unter den Bedingungen der technischen Revolution ist es möglich, mit der Einführung der neuen Technik Gesundheitsgefährdungeri Schritt für Schritt zu beseitigen. Auf diesen wichtigen Grundsatz wies Walter Ulbricht auf der Rationalisierungskonferenz hin1. Die neue Technik ist jedoch nicht zwangsläufig gefahrlos. Der Gesundheits- und Arbeitsschutz ist vielmehr in Forschung und Praxis auf einen so hohen Leistungsstand zu bringen, daß die damit zusammenhängenden Probleme bei der Einführung der neuen Technik gemeistert werden können. Bereits bei der Ausarbeitung der betrieblichen Pläne ist es erforderlich, alle Probleme des Gesundheits- und Arbeitsschutzes wissenschaftlich zu durchdenken. Bei der Projektierung, Konstruktion und Herstellung von Arbeitsmitteln sowie bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren müssen gleichzeitig die Fragen der technischen Sicherheit beachtet werden. Auch die ökonomischen Hebel müssen für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sinnvoll genutzt werden. Hierfür sind die Betriebsleiter verantwortlich. Nachdem das Plenum des Obersten Gerichts im Dezember 1965 die Richtlinie Nr. 20 über die Behandlung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die Gerichte (NJ 1966 S. 33) erlassen hatte, ist diesen Problemen ganz allgemein mehr Beachtung geschenkt worden. Dennoch zeigen einige Strafverfahren aus der jüng- 1 Vgl. W. Ulbricht, „Sozialistische Rationalisierung mit dem Menschen für den Menschen“, Sozialistische Demokratie-Nr. 26 vom 1. Juli 1966. S. 1 ff. sten Zeit, daß es trotz großer Bemühungen der wirtschaftsleitenden Organe und der gesellschaftlichen Organisationen noch nicht überall gelungen ist-, eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, gegenüber Gleichgültigkeit und Verantwortungslosigkeit zu schalten. Zu einigen Problemen, die in der Rechtsprechung aufgetreten sind, soll im folgenden Stellung genommen werden. Zum Verantwortungsbereich des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter Der Mehrzahl der Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist durch Überzeugung, mit der öffentlichen Kritik sowie mit disziplinarischen Mitteln, Ordnungsstrafen und der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit zu begegnen. Erreichen die Rechtsverletzungen jedoch eine solche Schwere, daß sie als Kriminalität in Erscheinung treten, dann müssen die Gerichte feststellen, welcher leitende Mitarbeiter den Arbeitsplatz so auszugestalten bzw. den Arbeitsablauf so vorzubereiten hatte auch durch' die Einweisung und Belehrung der-Werktätigen daß der Unfall oder die Gefährdungssituation (§ 31 ASchVO) hätte vermieden werden können. Verantwortung und Verantwortungsbereiche in den Betrieben sind oft traditionell entstanden; es gibt daher vielfach noch Überschneidungen und keine klaren Abgrenzungen. Grundsätzlich haben die Gerichte davon aüszugehen, daß nach § 88 Abs. 1 GBA und § 8 ASchVO die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung des Ge- 592;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der. geschaffen und konsequent verwirklicht wird. Ausgehend von den Schwerpunkten ist in diesen Plan die persönliche Anleitung und Kontrolle der Leiter und ihrer Stellvertreter durch den Leiter der seine Stellvertreter Operativ und die Leiter der Pchabteilurgen inhaltlich, und terminlich aufeinander abzus en, damit auch hier eine höhere Effektivität und erzielt wird.

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