Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 527 (NJ DDR 1966, S. 527); liehen Tätigkeit Schlußfolgerungen zu ziehen, sondern auch den Betriebsleitern und leitenden Mitarbeitern Anregungen zu geben. Konkrete Festlegung der Arbeitsaufgabe und Disponibilität der Arbeitskräfte Verschiedentlich entstanden Streitfälle, weil die zuständigen Mitarbeiter versäumt hatten, mit dem Werktätigen im Arbeitsvertrag konkrete Vereinbarungen über den Arbeitsbereich (Arbeitsaufgabe) zu treffen. Viele Arbeitsverträge enthalten lediglich ganz allgemeine Berufsbezeichnungen, z. B. Schlosser, Dreher, Ingenieur. Diese Praxis ist- in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Bereits bei den Verhandlungen zum Abschluß des Arbeitsvertrages muß dem Werktätigen eindeutig gesagt werden, welche Arbeitsaufgaben der Betrieb ihm übertragen will. Der Betrieb muß sich dabei möglichst Gewißheit über die Eignung des Werktätigen verschaffen. Richtigerweise wird z. B. im VEB Kombinat Böhlen den Werktätigen bei den Einstellungsverhandlungen der künftige Arbeitsbereich gezeigt und ihnen ermöglicht, sich mit den Arbeitsaufgaben, mit dem Meister und den anderen Kollegen bekannt zu machen. Im Ergebnis klarer Verhandlungen über den Arbeitsvertragsabschluß muß es so möglich sein, den künftigen Arbeitsbereich genau zu vereinbaren. Solche Festlegungen im Arbeitsvertrag haben großen erzieherischen Wert, weil sie dem Werktätigen jederzeit bewußt machen, zu welcher Tätigkeit er sich verpflichtet hat und was Betrieb und Gesellschaft berechtigt von ihm erwarten können. Die Forderung nach konkreten Vereinbarungen im Arbeitsvertrag steht nicht im Widerspruch zu der notwendigen Disponibilität der Arbeitskräfte. Mittag sagte dazu auf der Rationalisierungskonferenz: „Infolge der Rationalisierung entstehen neue Tätigkeiten und Arbeitsplätze, traditionelle Berufe werden revolutioniert und damit die Anforderungen an die Fähigkeiten und Fertigkeiten grundlegend verändert.“10 Um diesen Veränderungen gewachsen zu sein, benötigen die Werktätigen eine höhere Allgemeinbildung, spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Wege der Qualifizierung erworben werden. So vorbereitete Werktätige erleichtern bzw. ermöglichen es vielfach erst, komplexe Rationalisierungsaufgaben zu lösen. Die Disponibilität der Arbeitskräfte wird folglich nicht durch ungenaue Vereinbarungen im Arbeitsvertrag erreicht. Eine höhere Qualifikation wird dadurch nicht gewährleistet, und mit dem Übergang zu einem Produktionssystem höherer Ordnung hat das ebenfalls nichts zu tun. Falls der Einsatz der Arbeitskräfte den konkreten Erfordernissen entsprechend anders gestaltet werden muß, gibt das Gesetzbuch der Arbeit den Betriebsleitern bei strikter Wahrung der Rechte der Werktätigen dazu alle Möglichkeiten. Erweisen sich im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarungen über die Arbeitsaufgabe als überholt, so sind sie ebenfalls durch Vereinbarung zu ändern. Zur Änderung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen Leider bietet die Praxis verschiedener Betriebe bei der Änderung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Anlaß zu Streitfällen, die von den Konfliktkommissionen und den Gerichten entschieden werden müssen, wenn auf dem Wege von Aussprachen keine Lösung gefunden werden kann. Nicht selten wird erst vor dein Gericht nachgeholt, was eigentlich am Anfang stehen müßte: eine Auspsrache des Leiters mit dem Werktätigen über die betrieblichen Erfordernisse bei der Neugestaltung der Arbeit und die Absicht, dem Werktätigen die Übernahme einer anderen Arbeit anzubieten. Die betrieb- 10 Mittag, a. a. o., S. 36. liehe Praxis spricht überwiegend von der „Umsetzung“ von Arbeitskräften. Dieser den arbeitsrechtlichen Regelungen fremde Begriff drückt aber genau das aus, was häufig geschieht: Der Werktätige wird ohne entsprechende Vereinbarung in einem anderen Arbeitsbereich eingesetzt, und es wird von ihm erw'artet, daß der einseitig vom Betrieb getroffenen Anordnung Folge geleistet wird. Natürlich hat der Betrieb die Möglichkeit, entsprechend den sich oft plötzlich und unvorhergesehen verändernden Situationen Werktätige vorübergehend mit anderen Arbeitsaufgaben zu betrauen, als sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Die Übertragung einer anderen Arbeit darf gemäß § 25 Abs. 1 GBA in den dort geregelten Fällen die Dauer eines Monats im Kalenderjahr nicht überschreiten. Macht sich eine längere Übertragung einer anderen Arbeit erforderlich, dann ist das nur'im Einverständnis mit dem Werktätigen zulässig. Außerdem verlangt § 25 Abs. 3 GBA, daß die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung um ihre Zustimmung ersucht werden muß, wenn der Werktätige eine andere Arbeit länger als 14 Tage ununterbrochen ausüben soll. Die letztgenannte Regelung wird von den Betrieben kaum beachtet, was sich ungünstig auf das Betriebsklima auswirkt. Die Werktätigen können sich in einem Betrieb auch kaum wohlfühlen, wenn der Betriebsleiter Festlegungen trifft, die den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen widersprechen. Die auf der Rationalisierungskonferenz so stark in den Mittelpunkt gestellte Forderung, mit dem Menschen zu arbeiten, verlangt zunächst, daß die Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sich an die Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit halten. Wenn die betriebliche Situation eine Änderung der vereinbarten Arbeit des Werktätigen verlangt und dem Werktätigen mit überzeugenden Argumenten nachgewiesen wird, daß die Veränderung sowohl dem Betrieb als auch ihm selbst nützt, dann wird auch das Einvernehmen ohne größere Schwierigkeiten erreichbar sein. Liegt das Einvernehmen mit dem Werktätigen vor, so ist ein Änderungsvertrag gemäß § 30 GBA schriftlich abzuschließen; aus ihm ergibt sich dann zweifelsfrei, welche Tätigkeit der Werktätige in der Zukunft ausüben wird. Auch hier gilt, was hinsichtlich der konkreten Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bereits ausgeführt wurde. Die Erfordernisse der sozialistischen Rationalisierung können jedoch auch dazu führen, daß Werktätige nicht mehr in ihrem Betrieb beschäftigt werden können. Die in einem Betrieb nicht benötigten Arbeitskräfte werden in anderen Betrieben der Volkswirtschaft dringend gebraucht. § 31 Abs. 2 Buchst, a GBA gibt den Betrieben die Möglichkeit, ein Arbeitsrechtsverhältnis fristgemäß zu kündigen, wenn es infolge Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- iJzw. Arbeitskräfteplanes notwendig ist. Die Betriebe sollten jedoch von dieser Möglichkeit erst dann Gebrauch machen, wenn sie zuvor dem Werktätigen die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch einen Aufhebungs vertrag angeboten haben. Sofern die Werktätigen durch die ständige Einbeziehung in die Erörterung der Entwicklung des Betriebes die notwendig gewordenen Veränderungen selbst erkennen können, wird es in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten geben. Das zeigen viele Beispiele der Praxis. Schwierigkeiten treten jedoch dann auf, wenn dem Werktätigen plötzlich eröffnet wird, daß im Betrieb entscheidende Veränderungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, Arbeitskräfte für andere Belange der Volkswirtschaft zur Verfügung zu stellen. Keinem Werktätigen ist es zu verdenken, daß er von der Notwendigkeit einer für ihr. so bedeutungsvollen Maßnahme überzeugt sein will. Für die überwiegende Anzahl der Beschäftigten ist kennzeichnend, daß sie 527;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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