Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 527 (NJ DDR 1966, S. 527); liehen Tätigkeit Schlußfolgerungen zu ziehen, sondern auch den Betriebsleitern und leitenden Mitarbeitern Anregungen zu geben. Konkrete Festlegung der Arbeitsaufgabe und Disponibilität der Arbeitskräfte Verschiedentlich entstanden Streitfälle, weil die zuständigen Mitarbeiter versäumt hatten, mit dem Werktätigen im Arbeitsvertrag konkrete Vereinbarungen über den Arbeitsbereich (Arbeitsaufgabe) zu treffen. Viele Arbeitsverträge enthalten lediglich ganz allgemeine Berufsbezeichnungen, z. B. Schlosser, Dreher, Ingenieur. Diese Praxis ist- in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Bereits bei den Verhandlungen zum Abschluß des Arbeitsvertrages muß dem Werktätigen eindeutig gesagt werden, welche Arbeitsaufgaben der Betrieb ihm übertragen will. Der Betrieb muß sich dabei möglichst Gewißheit über die Eignung des Werktätigen verschaffen. Richtigerweise wird z. B. im VEB Kombinat Böhlen den Werktätigen bei den Einstellungsverhandlungen der künftige Arbeitsbereich gezeigt und ihnen ermöglicht, sich mit den Arbeitsaufgaben, mit dem Meister und den anderen Kollegen bekannt zu machen. Im Ergebnis klarer Verhandlungen über den Arbeitsvertragsabschluß muß es so möglich sein, den künftigen Arbeitsbereich genau zu vereinbaren. Solche Festlegungen im Arbeitsvertrag haben großen erzieherischen Wert, weil sie dem Werktätigen jederzeit bewußt machen, zu welcher Tätigkeit er sich verpflichtet hat und was Betrieb und Gesellschaft berechtigt von ihm erwarten können. Die Forderung nach konkreten Vereinbarungen im Arbeitsvertrag steht nicht im Widerspruch zu der notwendigen Disponibilität der Arbeitskräfte. Mittag sagte dazu auf der Rationalisierungskonferenz: „Infolge der Rationalisierung entstehen neue Tätigkeiten und Arbeitsplätze, traditionelle Berufe werden revolutioniert und damit die Anforderungen an die Fähigkeiten und Fertigkeiten grundlegend verändert.“10 Um diesen Veränderungen gewachsen zu sein, benötigen die Werktätigen eine höhere Allgemeinbildung, spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Wege der Qualifizierung erworben werden. So vorbereitete Werktätige erleichtern bzw. ermöglichen es vielfach erst, komplexe Rationalisierungsaufgaben zu lösen. Die Disponibilität der Arbeitskräfte wird folglich nicht durch ungenaue Vereinbarungen im Arbeitsvertrag erreicht. Eine höhere Qualifikation wird dadurch nicht gewährleistet, und mit dem Übergang zu einem Produktionssystem höherer Ordnung hat das ebenfalls nichts zu tun. Falls der Einsatz der Arbeitskräfte den konkreten Erfordernissen entsprechend anders gestaltet werden muß, gibt das Gesetzbuch der Arbeit den Betriebsleitern bei strikter Wahrung der Rechte der Werktätigen dazu alle Möglichkeiten. Erweisen sich im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarungen über die Arbeitsaufgabe als überholt, so sind sie ebenfalls durch Vereinbarung zu ändern. Zur Änderung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen Leider bietet die Praxis verschiedener Betriebe bei der Änderung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Anlaß zu Streitfällen, die von den Konfliktkommissionen und den Gerichten entschieden werden müssen, wenn auf dem Wege von Aussprachen keine Lösung gefunden werden kann. Nicht selten wird erst vor dein Gericht nachgeholt, was eigentlich am Anfang stehen müßte: eine Auspsrache des Leiters mit dem Werktätigen über die betrieblichen Erfordernisse bei der Neugestaltung der Arbeit und die Absicht, dem Werktätigen die Übernahme einer anderen Arbeit anzubieten. Die betrieb- 10 Mittag, a. a. o., S. 36. liehe Praxis spricht überwiegend von der „Umsetzung“ von Arbeitskräften. Dieser den arbeitsrechtlichen Regelungen fremde Begriff drückt aber genau das aus, was häufig geschieht: Der Werktätige wird ohne entsprechende Vereinbarung in einem anderen Arbeitsbereich eingesetzt, und es wird von ihm erw'artet, daß der einseitig vom Betrieb getroffenen Anordnung Folge geleistet wird. Natürlich hat der Betrieb die Möglichkeit, entsprechend den sich oft plötzlich und unvorhergesehen verändernden Situationen Werktätige vorübergehend mit anderen Arbeitsaufgaben zu betrauen, als sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Die Übertragung einer anderen Arbeit darf gemäß § 25 Abs. 1 GBA in den dort geregelten Fällen die Dauer eines Monats im Kalenderjahr nicht überschreiten. Macht sich eine längere Übertragung einer anderen Arbeit erforderlich, dann ist das nur'im Einverständnis mit dem Werktätigen zulässig. Außerdem verlangt § 25 Abs. 3 GBA, daß die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung um ihre Zustimmung ersucht werden muß, wenn der Werktätige eine andere Arbeit länger als 14 Tage ununterbrochen ausüben soll. Die letztgenannte Regelung wird von den Betrieben kaum beachtet, was sich ungünstig auf das Betriebsklima auswirkt. Die Werktätigen können sich in einem Betrieb auch kaum wohlfühlen, wenn der Betriebsleiter Festlegungen trifft, die den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen widersprechen. Die auf der Rationalisierungskonferenz so stark in den Mittelpunkt gestellte Forderung, mit dem Menschen zu arbeiten, verlangt zunächst, daß die Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sich an die Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit halten. Wenn die betriebliche Situation eine Änderung der vereinbarten Arbeit des Werktätigen verlangt und dem Werktätigen mit überzeugenden Argumenten nachgewiesen wird, daß die Veränderung sowohl dem Betrieb als auch ihm selbst nützt, dann wird auch das Einvernehmen ohne größere Schwierigkeiten erreichbar sein. Liegt das Einvernehmen mit dem Werktätigen vor, so ist ein Änderungsvertrag gemäß § 30 GBA schriftlich abzuschließen; aus ihm ergibt sich dann zweifelsfrei, welche Tätigkeit der Werktätige in der Zukunft ausüben wird. Auch hier gilt, was hinsichtlich der konkreten Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bereits ausgeführt wurde. Die Erfordernisse der sozialistischen Rationalisierung können jedoch auch dazu führen, daß Werktätige nicht mehr in ihrem Betrieb beschäftigt werden können. Die in einem Betrieb nicht benötigten Arbeitskräfte werden in anderen Betrieben der Volkswirtschaft dringend gebraucht. § 31 Abs. 2 Buchst, a GBA gibt den Betrieben die Möglichkeit, ein Arbeitsrechtsverhältnis fristgemäß zu kündigen, wenn es infolge Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- iJzw. Arbeitskräfteplanes notwendig ist. Die Betriebe sollten jedoch von dieser Möglichkeit erst dann Gebrauch machen, wenn sie zuvor dem Werktätigen die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch einen Aufhebungs vertrag angeboten haben. Sofern die Werktätigen durch die ständige Einbeziehung in die Erörterung der Entwicklung des Betriebes die notwendig gewordenen Veränderungen selbst erkennen können, wird es in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten geben. Das zeigen viele Beispiele der Praxis. Schwierigkeiten treten jedoch dann auf, wenn dem Werktätigen plötzlich eröffnet wird, daß im Betrieb entscheidende Veränderungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, Arbeitskräfte für andere Belange der Volkswirtschaft zur Verfügung zu stellen. Keinem Werktätigen ist es zu verdenken, daß er von der Notwendigkeit einer für ihr. so bedeutungsvollen Maßnahme überzeugt sein will. Für die überwiegende Anzahl der Beschäftigten ist kennzeichnend, daß sie 527;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit und im persönlichen Leben der vielfältige Fragen auftauchen und zu regeln sind, die nur durch die Bereitschaft und aktive Kilfe von Funktionären gelöst werden können.

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