Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 443 (NJ DDR 1966, S. 443); daß die für diese Handlung ausgesprochene Einzelstrafe unter den konkreten Tatumständen weit überhöht und damit gröblich unrichtig ist. Der Angeklagte hat den Kredit, wie vom Kreisgericht festgestellt wurde, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens zurückgezahlt. Dieser Umstand muß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dadurch wird zwar nicht seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgehoben; im Schweregrad unterscheidet sich diese Straftat aber wesentlich von einer solchen Handlung, bei der der Täter nicht die Absicht hat, den unrechtmäßig erlangten Kredit zurückzuzahlen. Offensichtlich wurden insoweit die Vorstrafen des Angeklagten überbewertet. Auch bei einem vorbestraften Täter müssen aber bei Beachtung der in den Vorstrafen zum Ausdruck kommenden negativen Einstellung gegenüber den gesetzlichen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens die konkreten Tatumstände die Grundlage für die Bemessung der Strafe sein. Im Zusammenhang mit den weiteren Straftaten des Angeklagten wäre zwar auch für die Betrugshandlung eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Diese hätte jedoch unter Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte drei Monate Gefängnis nicht überschreiten dürfen. § 51 Abs. 2 StGB; § 200 StPO. 1. Für das Handeln eines Täters können mehrere Motive bestimmend sein. Sie können gleichwertig nebeneinander bestehen, aber auch von unterschiedlicher Bedeutung für die Tatbegehung sein. 2. Die Zurechnungsfähigkeit eines Täters muß unter Beachtung des objektiven Tatgeschehens und des gesamten Motivationsprozesses beurteilt werden. Eine psychiatrische Begutachtung muß daher alle Motive der Handlung bewerten. Wird in der Hauptverhandlung ein für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit maßgebliches und vom Gutachter noch nicht berücksichtigtes Motiv festgestellt, so ist das Gutachten zu ergänzen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Motiv vorwiegend im emotionalen Bereich liegt, das andere aber vordergründig intellektuell bedingt ist und die Fähigkeit, zielgerichtete Überlegungen anzustellen, voraussetzt. OG, Urt. vom 26. April 1966 - 5 Ust 13/66. Der 21jährige Angeklagte wuchs unter ungünstigen familiären Verhältnissen auf. Er ist arbeitsscheu und führte einen parasitären Lebenswandel. Wegen Einbruchsdiebstahls ist er mehrfach vorbestraft. Am 19. August 1965 abends traf der Angeklagte, der nach Möglichkeiten für einen Diebstahl Ausschau hielt, die angetrunkene Frau B. Er sprach sie an und begleitete sie auf ihren Vorschlag hin in ihre Wohnung. Dort forderte ihn Frau B. auf, sich auszuziehen und griff ihm an das Geschlechtsteil. Der Angeklagte legte sich mit ihr in das Bett, um Geschlechtsverkehr durchzuführen. Da Frau B. müde war, vertröstete sie ihn auf später. Als der Angeklagte bemerkte, daß sie eingeschlafen war, wollte er ihr aus Enttäuschung und Verärgerung etwas „antun“. Er rüttelte die schlafende E'rau zunächst, um doch noch geschlechtlich mit ihr verkehren zu können. Als er sah, daß dieses Vorhaben aussichtslos war, entschloß er sich, sie zu töten. Dabei dachte er auch daran, daß er dann die Wohnung ungestört durchsuchen und Gegenstände entwenden könnte. Er würgte Frau B. mit den Händen und erdrosselte sie danach mit einer Schnur. Nachdem sich der Angeklagte vom Tod der Frau B. überzeugt hatte, durchsuchte er die Wohnung und entwendete verschiedene Gegenstände. Das Stadtgericht verurteilte den Angeklagten wegen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes zu 15 Jahren Zuchthaus. Mit dem Protest des Staatsanwalts wird eine lebens- lange Zuchthausstrafe erstrebt. Der Protest führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückve'rweisung der Sache an das Stadtgericht. Aus den Gründen: Das Stadtgericht hat den der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden objektiven Geschehensablauf mit der erforderlichen Sorgfalt aufgeklärt und im Ergebnis der Beweisaufnahme richtig festgestellt. Was jedoch die umfassende und exakte Aufklärung aller für die Schuldbewertung bedeutsamen Umstände sowie des das Tatgeschehen bestimmenden Motivationsprozesses anbetrifft, so ist es seiner Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht gerecht geworden. Deshalb ist auch die Begründung der von ihm erkannten Strafe nicht überzeugend. Es hat sich bei der Prüfung der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat auf das schriftliche psychiatrische Sachverständigengutachten gestützt, obgleich dieses Gutachten bei seiner Auseinandersetzung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht von dem im Ergebnis der Beweisaufnahme vom Stadtgericht festgestellten Motiv ausgeht, daß der Angeklagte auch aus Habgier getötet hat. Ijn Gutachten wird die Frage der Zurechnungsfähigkeit ausschließlich unter sexuellem Motivaspekt geprüft und bewertet. Es wird davon ausgegangen, daß der infolge eines Hirnschadens im Stammhirnbereich gemüts- und gefühlsmäßig wenig ansprechbare, ein verwahrlostes, asoziales Leben führende Angeklagte zur Zeit der Tat im Zusammenhang mit einem bei ihm vorhandenen sog. Mutterkomplex durch das ablehnende Verhalten der Frau B. so enttäuscht und verärgert war, daß er in eine Affektentgleisung geriet und im Zustand erheblich verminderter Ein-sichts- und Steuerungsfähigkeit handelte. Die Beweisaufnahme ergab insoweit auch, daß das die Tat auslösende Moment in der Verweigerung des Geschlechtsverkehrs durch die Frau bestand und das dominierende Motiv zur Tatbegehung in der dadurch verursachten Enttäuschung und Verärgerung des sexuell erregten Angeklagten zu sehen ist. Neben diesem vordergründigen Motiv ging das Stadtgericht auf Grund der Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, deren inhaltliche Richtigkeit er in der Hauptverhand-lung auf entsprechende Vorhalte bestätigte, im Zusammenhang mit seinem Verhalten nach der Tötung er durchsuchte die Wohnung nach brauchbaren Gegenständen davon aus, daß er auch aus Habgier tötete. Da nach den Erkenntnissen der Psychologie mehrere Motive gleichwertig nebeneinander bestehen können bzw. neben einem tragenden Motiv durchaus weitere Motivkomponenten für eine Handlung bedeutsam sein können und die genannten Faktoren weitgehend dafür sprechen, daß er auch tötete, um sich zu bereichern, hätte das Stadtgericht in Erkenntnis, daß die Zurechnungsfähigkeit nicht losgelöst vom objektiven Tatgeschehen und der Tatmotivation beurteilt werden kann, den Gutachter dazu befragen müssen. Zu beachten ist dabei, daß im vorliegenden Fall das Instanzgericht davon ausgeht, daß ein Motiv vorwiegend im emotionalen Bereich liegt, das andere intellektuell bedingt ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Sachverständige die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht unter dem Aspekt eines weiteren, neben dem Sexualmotiv bestehenden Motivs der Bereicherung geprüft und im Rahmen des gesamten Tatgeschehens bewertet hat, ist dies im Interesse zweifelsfreier Schuldfeststellungen nachzuholen. Dabei erhebt sich unter Beachtung der bisherigen Ausführungen des Gutachters zunächst die Frage, ob der infolge seiner labilen Persönlichkeitsstruktur im Zusammenhang mit der vorhandenen Hirnschädigung durch das sexuell abweisende Verhalten der Frau B. in 443;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 443 (NJ DDR 1966, S. 443) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 443 (NJ DDR 1966, S. 443)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen. bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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