Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 441 (NJ DDR 1966, S. 441); Nach § 1 der AO sind Kleingärten solche Grundstücke, die zum Zwecke der kleingärtnerischen nicht gewerbsmäßigen Nutzung verpachtet werden. Daraus kann nicht der Schluß gezogen werden, es käme allein auf die Zweckbestimmung im Pachtvertrag, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, an. Die AO will all den Pächtern Schutz gewähren, die das Grundstück tatsächlich kleingärtnerisch nutzen. Dieser' Schutz ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil gerade die Aufwendungen und Arbeitsleistungen des Kleingärtners oft erst nach längerer Zeit Erträge bringen. Daraus erklärt sich auch die Zuständigkeit der Landwirtschaftsräte, die für die Lösung der bei eventuellen Streitigkeiten auftretenden Probleme fachlich besonders geeignet sind. Selbst wenn im Pachtvertrag ausdrücklich die kleingärtnerische Nutzung vereinbart ist, eine solche Nutzung aber nicht erfolgt, das Grundstück z. B. nur zum Aufstellen von Garagen oder ähnlichem verwendet wird, sind die Voraussetzungen des § 1 der AO nicht erfüllt. Dagegen muß die AO Anwendung finden, wenn ein Zweck im Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt ist, das Grundstück aber tatsächlich nicht gewerbsmäßig kleingärtnerisch genutzt wird. Als kleingärtnerisch muß jede Nutzung des Grundstücks angesehen werden, die der Erzeugung von Obst, Gemüse, Blumen usw. dient. Auf die Größe des Grundstücks kommt es dabei nicht an. Auch der Umfang des gärtnerischen Gebrauchs kann nicht ausschlaggebend sein. Selbst wenn z. B. nur einige Obstbäume genutzt, Blumen zur Verschönerung des Grundstücks gesät bzw. angepflanzt und einige Küchenkräuter o. ä. angebaut werden und das Grundstück im übrigen der Erholung des Pächters dient, ist m. E. die AO anzuwenden. Es wird nicht verlangt, daß das Grundstück ausschließlich oder auch nur überwiegend kleingärtnerisch genutzt wird. Deshalb unterliegen die meisten Wochenendgrundstücke ebenso dem Kündigungsschutz nach der AO wie ständig bewohntes Pachtland, weil in beiden Fällen in der Regel auch eine kleingärtnerische Bewirt- schaftung zumindest in dem dargelegten Umfang gegeben ist. Auch auf die Lage des Grundstücks kommt es nicht an. Dieses muß nicht etwa, wie fälschlich mitunter angenommen wird, in einer geschlossenen Kleingartenanlage liegen. Unerheblich ist auch seine eventuelle zukünftige Zweckbestimmung, wie z. 3. als Bauland oder ähnliches, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die AO auch auf Unterpachtverhältnisse Anwendung finden muß. Das ergibt sich daraus, daß sie vor allem demjenigen Schutz gewähren will, der das Grundstück unmittelbar nutzt. Er soll in den Genuß seiner kleingärtnerischen Bemühungen kommen. Beim Obstbau und verschiedenen anderen Kulturen ist das u. U. aber erst nach Jahren der Fall. Deshalb ist auch hier ein Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung erforderlich. HUBERT NEUGAERTNER, Richter am Stadtgericht von Groß-Berlin dZacktsprackuHCj Strafrecht §§ 1, 29 StEG. 1. Bei Straftaten, für die eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren auszusprechen ist, sind in jedem Einzelfall die Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung auf Grund aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat eingehend zu prüfen. 2. Eine bedingte Verurteilung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Verhalten des Täters vor oder nach der Tat einzelne negative Momente zu erblicken sind. Das Merkmal „Verhalten des Täters vor und nach Begehung der Straftat“ darf nicht isoliert von den anderen Voraussetzungen des § 1 StEG betrachtet werden. 3. Bei Angriffen auf das gesellschaftliche Eigentum ist der tatsächlich verursachte Schaden ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung über Art und Höhe der Strafe. OG, Urt. vom 17. Februar 1966 - 2 Zst 3/66. Die 22 Jahre alte Angeklagte war seit 1960 bei der Deutschen Post beschäftigt. Sie hat vom 20. Februar bis zum 28. April 1965 in fünf Fällen aus Handtaschen Geldbeträge in Höhe von 55,30 MDN entwendet. Außerdem hat sie von März bis August 1965 in neun Fällen einzelne Geldbeträge insgesamt 525 MDN aus den Kassen des Postamts an sich genommen. Die Hälfte des entwendeten Betrags hat sie bis zur Hauptverhandlung zurückerstattet. Das Kreisgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzt begangenen Diebstahls zum Nachteil gesellschaftlichen und persönlichen Eigentums (§ 29 StEG, §§ 242, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Berufung der Angeklagten wurde vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten der Angeklagten die Kassation des Urteils im Strafausspruch beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts und der Beschluß des Bezirksgerichts verletzen das Gesetz durch Nichtanwendung des § 1 StEG. Das Kreisgericht hat den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, ausreichend aufgeklärt und in Übereinstimmung mit dem durch das Protokoll über die Hauptverhandlung ausgewiesenen Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Auch die vom Kreisgericht erkannte Gesamtstrafe und die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen tragen sowohl der Gesamtheit aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat und der Folgen als auch der Persönlichkeit der Angeklagten Rechnung. Das Kreisgericht hat die Anwendung des § 1 StEG deshalb verneint, weil nach seiner Ansicht die Handlungen der Angeklagten moralisch verwerflich seien, da sie in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, das ihr von den Kollegen entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht habe und sie in der Hauptverhandlung uneinsichtig gewesen sei. Der Rechtpflegeerlaß geht davon aus, daß die sozialistische Gesellschaft immer mehr die Kraft entfaltet, um Erziehung und Überzeugung zur Hauptmethode der gerichtlichen Tätigkeit zu machen. Entsprechend der fortgeschrittenen gesellschaftlichen Entwicklung und der darauf beruhenden Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in die Erziehung eines Rechtsverletzers gewinnen deshalb die Strafen ohne Freiheitsentzug immer mehr an Bedeutung (vgl. OG, Urteil vom 5. Dezember 1963 - 4 Ust 19/63 - NJ 1964 S. 186). Das bedeutet, daß bei Straftaten, für die eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren auszusprechen ist, in jedem Einzelfall die Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung auf Grund aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat eingehend zu prüfen sind. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß bei Angriffen auf das gesellschaftliche Eigentum der tatsäch- 441;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 441 (NJ DDR 1966, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 441 (NJ DDR 1966, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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