Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 440 (NJ DDR 1966, S. 440); Zuständigkeit der Gerichte in Warenzeichen- und Geschmacksmustersachen Reinwarth hat in NJ 1966 S. 323 ff. zutreffend darauf hingewiesen, daß die Heranziehung von Zivilund Arbeitsrechtssachen an das Bezirksgericht nach § 28 GVG auch erforderlich sein kann, um bei Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten volkswirtschaftlichen Bereichen eine qualifizierte Rechtsprechung zu gewährleisten. Die von ihm erwähnte Anweisung des Präsidenten des Obersten Gerichts, nach der alle Gerichte verpflichtet sind, Warenzeichen-Streitsachen dem nach § 36 Abs. 2 WZG dafür zuständigen Direktor des Bezirksgerichts Leipzig zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er die Sachen gemäß § 28 GVG heranziehen will, ist jedoch kein geeignetes Beispiel mehr. Diese Anweisung ist inzwischen durch die 2. DVO zum GVG Zuständigkeit der Gerichte in Warenzeichen- und Geschmacksmustersachen vom 8. März 1965 (GBl. II S. 243) gegenstandlos geworden. Nach § 1 Abs. 2 dieser DVO ist zur Gewährleistung einer sachkundigen Verhandlung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechts für diese Sachen das Bezirksgericht Leipzig sachlich und örtlich zuständig. Damit wird für derartige Streitigkeiten eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig geschaffen ähnlich wie das durch § 59 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 1 der VO über die Errichtung des Patentgerichts vom 21. Mai 1951 (GBl. S. 483) i. d. F. des § 3 AnglVO für Patentstreitsachen geschehen ist. Nun könnte allerdings daraus, daß die 2. DVO Warenzeichen- und Geschmacksmustersachen als „bedeutsame Sachen im Sinne des § 28 GVG“ bezeichnet, geschlossen werden, es bedürfte nach wie vor einer Heranziehung dieser Sachen durch den Direktor des Bezirksgerichts Leipzig. Aber in diesem Fall stünde es dem Direktor nicht mehr frei, ob er eine Sache heranziehen will oder nicht. Vielmehr wäre er durch den Wortlaut des § 1 der DVO zur Heranziehung verpflichtet. Meines Erachtens läßt aber die zwingende Regelung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig bei diesen Streitsachen eine Ermessens-enlscheidung über die Anwendung des § 28 GVG als eines Instruments zur Leitung der Rechtsprechung nicht zu. Das folgt auch aus § 2 Abs. 2 der DVO, wonach jede Warenzeichenoder Geschmacksmustersache, die bei einem vor Inkrafttreten der 2. DVO zuständig gewesenen Gericht anhängig gemacht wird, „dem Bezirksgericht Leipzig als dem zuständigen Gericht“ zu übersenden ist. URSULA BEHRENS. Oberjustitiar bei der SDAG Wismut, Gera Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten Durch § 2 der AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 457) werden Verträge, die eine Begrenzung der Pachtzeit vorsehen, auf unbestimmte Zeit verlängert. Eine Kündigung durch den Verpächter ist nur aus den in den §§ 3 und 4 genannten Gründen möglich. Über'Streitigkeiten aus solchen Verträgen entscheidet nach § 6 die Abteilung Landwirtschaft des Rates des Kreises, jetzt der Kreislandwirtschaftsrat. Der Rechtsweg ist damit ausgeschlossen. Nach § 1 ist die Anwendung der AO auf Grundstücke beschränkt, die zur nicht gewerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung verpachtet werden. Da die Gerichte immer dann, wenn die AO nicht anzuwenden ist, prüfen müssen, ob der Pächter aus anderen gesetzlichen Bestimmungen Schutz, insbesondere vor Kündigung des Pachtverhältnisses, genießt, ist es erforderlich, auf die weitere gesetzliche Regelung des Pachtschutzes einzugehen. Die AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten ergänzt § 36 MSchG, weil diese Bestimmung Kündigungsschutz nur für Pachtverhältnisse über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke und Räume gewährt. Vervollständigt wird der Schutz der Pächter ferner durch die GrundstücksverkehrsVO vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159). Pacht- oder Nutzungsverträge über landwirtschaftliche Grundstücke können nach §§ 13 ff. dieser VO unter bestimmten Voraussetzungen verlängert, vorzeitig gelöst oder verändert werden. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten nach' § 2 Abs. 2 der 1. DB zur GrundstücksverkehrsVO vom 22. März 1963 (GBl. II S. 201) alle Grundstücke und Gebäude, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, gärtnerisch, fischereiwirtschaftlich oder zur Torfgewinnung tatsächlich genutzt werden oder auch nur entsprechend genutzt werden können. Dazu gehören auch Grundstücke und Gebäude, die ganz oder zumindest überwiegend der pflanzlichen oder tierischen Produktion dienen. Wegen der besonderen Fachproblematik ist auch hier für die Beendigung von Pachtverträgen der Rechtsweg nicht gegeben. Durch diese gesetzlichen Regelungen wird den Pächtern umfassender Schutz vor unbegründeten Kündigungen gewährt. Kein besonderer Schutz besteht damit lediglich für Pächter von nicht gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken, bei denen auch keinerlei landwirtschaftliche Verwendung erfolgt. Was als Kleingarten im Sinne der AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten gilt, ist, wie die Praxis der Gerichte zeigt, häufig nicht einfach zu bestimmen, weil § 1 der AO nur allgemeine Hinweise gibt. Die Gerichte müssen sich aber diese Klarheit verschaffen, weil davon die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs abhängt. Darüber haben sie gemäß § 3 GVG allein zu befinden. Nicht selten bestehen sowohl bei den Gerichten als auch bei den örtlichen Landwirtschaftsräten unterschiedliche Auffassungen darüber, was als Kleingarten im Sinne der AO anzusehen ist. Das führt mitunter nicht nur zu erheblichen Verfahrensverzögerungen, sondern auch zu Nachteilen für die Pächter. Denn immer, wenn das Gericht den Kleingartencharakter und damit die Anwendbarkeit der AO verneint, ist der Rechtsweg gegeben und in der Sache selbst zu entscheiden, sofern es sich nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der GrundstücksverkehrsVO handelt. In den Fällen, in denen das Gericht aber in der Sache selbst zu entscheiden hat, liegen die Voraussetzungen des § 36 MSchG meist nicht vor, und die Verurteilung zur Räumung ist unausbleiblich. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, einige einheitliche Gesichtspunkte herauszuarbeiten, wann es sich um einen Kleingarten im Sinne der AO handelt. Die AO findet keine Anwendung auf Hausgärten, obwohl diese ebenfalls regelmäßig der kleingärtnerischen nicht gewerbsmäßigen Nutzung dienen. Wie aus § 4 Abs. 2 MSchG entnommen werden muß, gilt ein Grundstück als Hausgarten, wenn ein einheitlicher Vertrag über Gebäude oder Gebäudeteile und den Garten selbst vorliegt. In diesen Fällen ist der Rechtsweg zulässig und Mieterschutz nach den Bestimmungen des MSchG gegeben. Dagegen ist die wiederholt anzutreffende Auffassung falsch, die AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten beziehe sich nur auf Pachtverhältnisse mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter. Nach § 2 muß sie vielmehr auf alle Pachtverträge über Kleingärten und damit selbstverständlich auch auf Pachtverhältnisse mit diesem Verband angewandt werden. 440;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 440 (NJ DDR 1966, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 440 (NJ DDR 1966, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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