Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 32 (NJ DDR 1966, S. 32); jahres eine monatliche Unterhaltsrente von 70 MDN und danach eine solche von 85 MDN zu zahlen. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es auf 840 MDN festgesetzt, da vom Jahresbetrag des Unterhalts auszugehen sei, der gegenwärtig verlangt werde. Gegen diesen Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten des Verklagten Beschwerde eingelegt, mit der die Festsetzung des Streitwerts auf 1020 MDN, dem Jahresbetrag des höchsten Antrags der Klägerin, verlangt wird. Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den Gründen: Die Auffassung des Kreisgerichts, daß bei der Streitwertfestsetzung nur von dem gegenwärtig in Frage kommenden Unterhalt auszugehen ist, steht nicht im Widerspruch zu § 10 Abs. 2 GKG. Diese Vorschrift bestimmt, daß bei Ansprüchen auf Erfüllung einer auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltspflicht der Wert des Hechts auf die wiederkehrenden Leistungen auf den Betrag des einjährigen Bezugs zu berechnen ist. Welcher Streitwert festzusetzen ist, wenn eine Staffelung der Unterhaltsbeträge entsprechend der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305) erfolgt, ist aus dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Zur Begründung ihrer Rechtsansicht berufen sich die Beschwerdeführer insbesondere auf die vom ehemaligen Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung. Diese kann aber für ein Gericht unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates nicht maßgebend sein, da auch bei der Auslegung kostenrechtlicher Bestimmungen die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden In seinem Urteil vom 21. Mai 1952 1 Zz 23'52 (NJ 1952 S. 319) hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzuzurechnen sind. Diese Entscheidung wird damit begründet, daß die Vorschrift des § 10 GKG, die von § 9 ZPO abweicht, darauf schließen läßt, daß eine unverhältnismäßige Erhöhung des Streitwerts verhindert werden soll. Darüber hinaus liegt es nach Auffassung des Obersten Gerichts aber auch im Interesse der rechtsuchenden Bürger, daß insbesondere bei Unterhaltsklagen der Streitwertfestsetzung bestimmte Grenzen gesetzt und dadurch erhebliche Mehrkosten vermieden werden. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Senats auch heute noch und muß auf die in der Richtlinie Nr. 18 vorgesehene Staffelung der Unterhaltsbeträge angewandt werden. Das ergibt sich aus dem Sinn der Richtlinie. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung wurden mit ihr Unklarheiten bei der Unterhaltsbemessung beseitigt und der Abschluß von Vereinbarungen zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten erleichtert. Die Richtlinie trägt dazu bei, daß die Verpflichteten im zunehmenden Maße entsprechend dem wachsenden Bewußtseinsstand der Werktätigen ihre Pflichten gegenüber den Kindern freiwillig erfüllen, und bietet bessere Voraussetzungen für das Wirken gesellschaftlicher Kräfte. Ferner bewirkt die Unterhaltsstaffelung im Urteil oder im gerichtlichen Vergleich, daß Abänderungsklagen vermieden werden, die allein auf das höhere Alter und die damit verbundenen erhöhten Unterhaltsbedürfnisse des Kindes gestützt werden, f V-.7,,- . . Diesöm Zweckder Richtlinie widerspräche es, wenn' [ den! Pärfeion in der gerichtlichen;’Praxis mehr’,.'Kosten! f,eht$tiinde. wE ist deshalb in solchen Verfahren bei der Streitwertfestsetzung vom Antrag nach der niedri-igereri: Altersstufe ‘des mte.t'iialtsbei'echügten Kfnd,es auszugehen. Das ist im gegebenen Fall der monatliche Unterhaltsbetrag von 70 MDN, so daß in Anwendung des § 10 Abs. 2 GKG der Streitwert 840 MDN beträgt. Anmerkung: ln der Praxis bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, wie der Streitwert zu berechnen ist, wenn entsprechend der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts Unterhalt gestaffelt nach zwei Lebensabschnitten festgesetzt wird. Es liegen Entscheidungen von Bezirksgerichten vor, die verschiedene Ergebnisse haben. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 GKG läßt in der Tat keine eindeutige Auslegung zu. Denkbar ist es, entweder den Streitwert nach der Summe des Unterhalts für ein Jahr zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berechnen oder den Betrag zu berücksichtigen, der erst nach Vollendung des 12. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes zu zahlen ist. Wenn das Bezirksgericht Gera in Anlehnung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Wertfestsetzung bei Unterhaltsrückständen zu der Schlußfolgerung kommt, in Unterhaltsverfahren müsse der Streitwert in angemessenen Grenzen gehalten werden, so ist ihm zuzustimmen. Für die Auffassung des Bezirksgerichts spricht zunächst der Umstand, daß durch § 10 Abs. 2 GKG für Unterhaltsklagen die von einem/ weitaus höheren Streitwert ausgehende allgemeine Vorschrift der Wertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen (§ 9 ZPO) wesentlich eingeschränkt worden ist. Ferner ist zu berücksichtigen, daß gern. § 24 Abs. 1 Ziff. 1 EheVerfO für Unterhaltsentscheidungen im Eheverfahren überhaupt keine Kosten entstehen, ln den weitaus meisten Verfahren, in denen Unterhaltsfestsetzungen in Frage kommen, werden also keine Gebühren berechnet, soweit nicht der mit der Ehesache verbundene Anspruch selbständig mit der Berufung angefochten wird. Auch in den übrigen Fällen kann es nicht im Interesse unterh'altsbediirftiger Kinder liegen, das Verfahren mit Mehrkosten zu belasten. Abzulehnen ist die Ansicht, im vorliegenden Fall sei § 22 Abs. 4 KostO analog anzuwenden, wonach sich beim Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes der Streitwert nach dem höchsten Betrag richtet, wenn der Betrag des Bezuges in den einzelnen Jahren unterschiedlich hoch ist. Zunächst ist es klar, daß sich der Geltungsbereich der Kostenordnung nicht auf das streitige Verfahren erstreckt. Darüber hinaus ist aber die durch die Richtlinie Nr. 18 geschaffene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen differenzierte Unterhaltsbeträge festzusetzen, nicht zu vergleichen mit der gern. § 22 Abs. 4 KostO im Einzelfall aus anderen Gründen erforderlich werdenden unterschiedlichen Festsetzung der Unterhaltsbeträge. Die Regelung der Richtlinie entspricht einem allgemeinen Bedürfnis des praktischen Lebens. Ihr Anliegen ist es, die Unterhaltsbeziehungen der Beteiligten zu erleichtern, ohne daß ihnen daraus Nachteile erwachsen sollen. Es besteht auch kein Anlaß, aus Billigkeitserwägungen die Unterhaltsbeträge von jeweils sechs Monaten zusammenzurechnen, und zwar einmal für die Zeit bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes und zum anderen für die Zeit danach bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. Wenn das Gesetz die Möglichkeit zuläßt, daß sich die Unterhaltsstaffelung nicht auf die Streitwertbestimmung auswirkt, so ist für der- artige Erwägungen kein Raum. ■ Für die Streitwertberechnuna bei einer oestaftelten : ?Tnterhaltslesiqetzung ist daher der zum Zeitpunkt der Entscheidung verlangte Betrag maßgebend. Elfriede G öl d ne r, Oberrichter am Obersten Gericht ccsro-'i srn. 32 WCf;. r *' ’ Itoez -- . OCüi* CilfC-t;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 32 (NJ DDR 1966, S. 32) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 32 (NJ DDR 1966, S. 32)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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