Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 311

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 311 (NJ DDR 1966, S. 311); und damit zur Erreichung der gesteckten Ziele unternommen haben. Aus dieser Verantwortung für das Erkennen und Verwirklichen der in Gestalt von Rechtspflichten zum Ausdruck gebrachten objektiven Erfordernisse leitet sich die Verantwortlichkeit als Einstehen-Müssen für das Abweichen vom objektiv notwendigen und eben in Form von Rechtspflichten gebotenen Verhalten ab. Das der Verantwortung Nicht-gerecht-Werden, d. h. das Nichtlösen einer bestimmten gesellschaftlichen Aufgabe, deren Bewältigung rechtlich und damit auch sittlich gefordert wird, begründet die Verantwortlichkeit. Zivilrechtlich verantwortlich kann damit nur sein, wer zuvor schon rechtliche Verantwortung getragen hat, d. h. rechtlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet war. Das in Rechtspflichten zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Gefordertsein kann aber nur zur Geltung kommen, wenn es mit dem notwendigen rechtlichen Nachdruck versehen ist. Das Wesen der zivil-rechtlichen Verantwortlichkeit besteht dabei darin ohne hierdurch schon ihren ganzen Inhalt charakterisieren zu wollen , daß die Nichtlösung der „zivil-rechtlichen Aufgabe“, für die ein Kollektiv oder ein Bürger Verantwortung übernommen hat, zu der Konsequenz führt, daß der Pflichtverletzer die durch die Pflichtverletzung entstehenden materiellen Folgen tragen oder ausgleichen muß. Das Wesen der Kategorien Verantwortung und Verantwortlichkeit und die zwischen beiden bestehenden Wechselbeziehungen lassen erkennen, daß Verantwortung und Verantwortlichkeit in den verschiedenen rechtlich geregelten Bereichen in der Regel einen unterschiedlichen Inhalt haben. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus folgendem: Das Allgemeine der Verantwortung besteht darin, daß an ein Kollektiv oder an einen Bürger in bezug auf ein bestimmtes objektives Erfordernis rechtlich Anforderungen gestellt werden. Der Inhalt dieser Anforderungen richtet sich dabei nach dem Inhalt der zu bewältigenden objektiven Erfordernisse. Weil aber die zu lösenden gesellschaftlichen Aufgaben inhaltlich unterschiedlich sind, ist auch der Inhalt der Verantwortung unterschiedlich. Das gilt auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit. Wofür jemand verantwortlich ist, richtet sich nach dem Inhalt der Verantwortung und damit nach den zu bewältigenden objektiven Erfordernissen. Für die Verantwortlichkeit besteht aber noch eine Besonderheit. Die rechtliche Verantwortung kann durchaus komplexer Natur sein und sich in allgemeinen rechtlichen Pflichten äußern, die nicht primär einem der speziellen Rechtszweige zugeordnet werden können. Die Verantwortlichkeit ist hingegen immer speziell. So ist z. B. die Achtung vor dem Leben und der Gesundheit anderer Menschen eine komplexe rechtliche Verantwortung. Man wird deshalb nicht sagen können, daß diese Verantwortung allein strafrechtlicher, zivilrechtlicher, arbeitsrechtlicher Natur usw. ist. Die Verantwortlichkeit für das dieser Verantwortung Nicht-gerecht-Werden ist aber speziell. Ein Bürger kann dafür strafrechtlich, zivilrechtlich, arbeitsrechtlich usw. verantwortlich sein. Hieran zeigt sich, daß die Verantwortlichkeit einen konkreten gesellschaftlichen Effekt zu erzielen hat, der sich danach bestimmt, welche Folgen die Verletzung gehabt hat und welche in einem bestimmten Verantwortlichkeitssystem vorhandenen Mittel (Strafe, Schadenersatz usw.) zur Beseitigung der Folgen und zur Erziehung desjenigen, der seiner Verantwortung nicht gerecht geworden ist, sowie vorbeugend zur Verhinderung des zur Pflichtverletzung führenden Verhaltens eingesetzt werden können. Die Kategorie Verschulden Die These, daß sich der Inhalt der Verantwortung und auch der Verantwortlichkeit nach den zu verwirklichenden objektiven Erfordernissen richtet, gilt auch für das Verschulden, das ein Element der Verantwortlichkeit bildet. So äußert sich der Grad der bewußten Verwirklichung bestimmter objektiver Erfordernisse auf dem Gebiet des Zivilrechts in der subjektiven Seite des Verhaltens der Bürger und Betriebe bei der Erfüllung ihrer zivilrechtlichen Pflichten. In der Nichterfüllung bzw. nicht gehörigen Erfüllung derartiger Pflichten kommen hingegen Elemente der Spontaneität zum Ausdruck, die sich im gesellschaftlichen Maßstab hemmend auf die Durchsetzung bereits beherrschbarer Entwicklungsgesetzmäßigkeiten oder solcher Gesetzmäßigkeiten auswirken, deren Beherrschung herangereift ist und deshalb von der sozialistischen Gesellschaft im Interesse des gesellschaftlichen Fortschritts rechtlich gefordert wird. Mit dem Verschulden als einer qualitativ besonders bestimmten Äußerungsform der subjektiven Seite der Pflichtverletzung werden dabei gesellschaftliche Erscheinungen erfaßt, in denen gesellschaftlich erkannte und beherrschbare Gesetzmäßigkeiten im konkreten Fall durch einen Bürger oder einen Betrieb nicht beherrscht worden sind. Das Verschulden im Zivilrecht hat also einen bestimmten objektiven Inhalt. Er ist von den gesellschaftlichen Anforderungen her zu beurteilen, die zur Verwirklichung bestimmter objektiver Erfordernisse im zivilrechtlich geregelten Bereich gestellt werden8 9 10. Diese Position ist aber nicht nur für das Zivilrecht charakteristisch. In allen Bereichen des Rechts können das Wesen und der Inhalt des Verschuldens bzw. der Schuld nur vom objektiven Inhalt der zu steuernden oder zu schützenden gesellschaftlichen Prozesse her erfaßt werden. Lekschas/Loose/Renneberg heben zutreffend hervor: „Die Schuld des Täters besteht vielmehr darin, daß er obwohl die ökonomischen, sozialen, politischen und ideologischen Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft dazu gegeben sind, die Bewegung der Gesellschaft und deren Führung in Gestalt der Über-zeugungs- und Erziehungsarbeit der Partei, des Staates und der Massenorganisationen in diese Richtung wirken sich von den geistigen Fesseln der Vergangenheit nicht befreite, der Spontaneität und Gesellschaftsblindheit verhaftet blieb, dadurch bedingt seine persönlichen Interessen, Ziele und Wünsche nicht mit den gesellschaftlichen Erfordernissen in Einklang brachte und die objektiv und subjektiv existierenden Widersprüche des Lebens nicht in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen löste, sondern sie bewußtseinsmäßig falsch verarbeitete und sich deswegen zur Begehung eines Vergehens oder gar Verbrechens entschied. In dieser, von den objektiven Entwicklungsgesetzen und dem erreichten Niveau des gesellschaftlichen Bewußtseinsstandes und der auch für dieses Individuum gegebenen realen Möglichkeiten gesellschaftsgemäßen Verhaltens her unbegründeten Entscheidung zu gesell-schafts- und rechtswidrigem (pflichtwidrigem) Handeln liegt seine Verantwortungslosigkeit, liegt seine Schuld.“u* Diese Art des Herangehens an das Wesen und den Inhalt des Verschuldens im Zivilrecht führt nach Ansicht Eörsiszu folgendem Ergebnis: „Das Gesetzbuch (das ungarische ZGB D. Verf.) geht im Prinzip davon aus, daß das Verschulden im 8 Auf das richtige Erfassen der objektiven Rolle und den ob- jektiven Inhalt des subjektiven Faktors bei der Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsprobleme hat Pflicke, a a.O., S. 1529, überzeugend hingewiesen. 10 Lekschas / Loose / Renneberg, a. a. O., S. 59 f. 311;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 311 (NJ DDR 1966, S. 311) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 311 (NJ DDR 1966, S. 311)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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