Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 111 (NJ DDR 1966, S. 111); (Wert der Tiere im Zeitpunkt der Schädigung) als Folgeschaden der Milchausfall für die Zeit vom Tage des Verlustes des Tieres bis zu der Möglichkeit für die LPG, ein anderes Tier einzustellen, und bei tragenden Kühen oder Färsen der Verlust des nächsten zu erwartenden Kalbes in Frage. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind gewöhnlich konstruiert und müssen auch im Interesse der Erziehung der Leitungsorgane der LPG zu einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung abgelehnt werden. Fehlerhaft war es jedoch andererseits, daß ein Bezirksgericht in einem Schadenersatzprozeß, dem die vorsätzliche Vernichtung von 115 Kühen (davon 20 hochtragenden) zugrunde lag, bei der Berechnung der Schadenshöhe den Wert der zu erwartenden Kälber nicht mit berücksichtigt hat, weil nicht erwiesen gewesen sei, daß die Kälber gesund geblieben wären. Das Gericht hätte auch hier vom normalen, ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf als wesentlichem Kriterium für die Begrenzung des Folgeschadens ausgehen müssen. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der LPG hätte es die normalen Aufzuchtergebnisse zugrunde legen und berücksichtigen müssen, daß Kälberverluste nur in einem geringen, nach allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellenden Umfang ein-treten. Was als Folgeschaden angesehen werden muß, soll noch an einem weiteren Beispiel deutlich gemacht werden: Beim Anschluß einer LPG Typ I an eine LPG Typ III lehnte es ein Genossenschaftsbauer der LPG Typ I ab, seine Produktionsmittel in die LPG Typ III einzubringen, obwohl der Anschluß auch für ihn verbindlich war Der Streit zwischen der LPG und dem Mitglied zog sich ein Jahr hin. Das Mitglied hatte 10 ha Boden sowie seinen Viehbestand entgegen dem Statut der LPG Typ III nicht eingebracht, sondern persönlich weiterbewirtschaftet. Die LPG forderte nunmehr nach § 15 LPG-Ges. den Ersatz des genossenschaftlichen Ertragsausfalles für diese Fläche abzüglich der Bearbeitungskosten. Sie verlangte außerdem den Wert der vom Mitglied auf eigene Rechnung abgelieferten Milch, abzüglich der Pflege- und Fütterungskosten für die Kühe, die nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung hätten eingebracht werden müssen, sowie Ersatz des Wertes der von dem Mitglied statutenwidrig auf eigene Rechnung abgelieferten Schlachtschweine und Rinder, abzüglich der Pflege- und Fütterungskosten, die in der LPG entstanden wären. Dieses Vorgehen der LPG war rechtlich vollauf begründet, da die geforderten Beträge, wenn Land und Vieh ordnungsgemäß in die LPG Typ III eingebracht worden wären, von der LPG hätten vereinnahmt werden können. Der LPG entstand durch das statutenwidrige Verhalten des Mitglieds ein Schaden von etwa 15 000 MDN, für den das Mitglied wegen vorsätzlicher Schädigung des genossenschaftlichen Vermögens nach § 15 Abs. 1 LPG.-Ges. (erste Alternative) verantwortlich ist. Die Verpflichtung des Mitglieds, diesen Schaden zu ersetzen, besteht unbeschadet dessen, daß es nach wie vor verpflichtet bleibt, nach Ziff. 2 und 12 MSt Tfp III den zurückgehaltenen Boden und das Inventar, insbesondere die Viehbestände, in die LPG einzubringen. Die Bemessung des Schadenersatzes bei Statuten widrigem Verlassen der LPG Problematisch ist teilweise auch die Bemessung des Schadenersatzes wegen statutenwidrigen Verlassens der LPG. In diesem Fall verletzt das Mitglied vorsätzlich seine genossenschaftlichen Pflichten und nimmt dabei die Schädigung der LPG in Kauf, so daß im allgemeinen ein durch den Weggang eintretender Schaden am genossenschaftlichen Vermögen vorsätzlich herbeigeführt wird. Daraus leitet sich die Pflicht zum Ersatz auch des Folgeschadens nach § 15 LPG-Gesetz ab. Dieser ist verhältnismäßig leicht zu berechnen, wenn der Sachverhalt so einfach ist, wie im folgenden Fall: Ein Traktorist hatte, obwohl die LPG seinem Weggang erst ab 31. Dezember zugestimmt hatte, die LPG bereits am 26. Oktober verlassen. Infolge des vorzeitigen Weggangs konnte ein Kettenschlepper beim Ziehen der Winterfurche nur in einer Schicht und nicht, wie geplant, in zwei Schichten eingesetzt werden. Die LPG konnte auch keine andere Arbeitskraft für diese Tätigkeit einsetzen. Dadurch konnte auf 50 ha die Winterfurche nicht gezogen werden. Die LPG berechnete hier nach allgemeinen Erfahrungswerten einen Minderertrag von 2,5 dt GE/ha = 125 dt je 45 MDN = 5625 MDN, abzüglich der Kosten, die der LPG bei Durchführung der Arbeiten entstanden wären. Meines Erachtens hat sich die LPG bei der Errechnung des Folgeschadens von durchaus zutreffenden Gesichtspunkten leiten lassen. In der Mehrzahl der Fälle ist es indessen wesentlich schwieriger, den von einem Mitglied durch statutenwidriges Verlassen der LPG angerichteten Schaden exakt festzustellen. Dabei kann unterstellt werden, daß bei einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung die LPG intensiver wirtschaften kann, wenn sie in ausreichendem Maße Arbeitskräfte zur Verfügung hat. Der Grad der Intensität der genossenschaftlichen Arbeit und damit die Erträge und die Wirtschaftlichkeit der LPG sinken aber, wenn bei gleichbleibendem Bestand der Grundfonds Arbeitskräfte ausfallen. Allerdings läßt sich dieser Ausfall angesichts der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktion (Witterungseinflüsse usw.) und des gegenwärtigen Standes des Rechnungswesens in den LPGs nur schwer konkret nachweisen. Diesen Schwierigkeiten trug der Gesetzgeber Rechnung, indem er in den Musterstatuten (Ziff. 25, 26 Typ I, Ziff. 6 Typ II, Ziff. 28, 29 Typ III) die Mitgliederversammlung der LPG bei Ausschluß oder statutenwidrigem Ausscheiden eines Mitglieds berechtigte, zu beschließen, daß als Wiedergutmachung für entstandenen Schaden die Vergütung für die geleisteten Arbeitseinheiten und den eingebrachten Boden, die dem Mitglied erst am Jahresende ausgezahlt werden sollte, ganz oder teilweise zurückbehalten wird. Diese den genossenschaftlichen Bedürfnissen gerecht werdende Regelung erspart den LPGs den Nachweis des entstandenen Schadens im einzelnen3. Diese Sanktion ist jedoch fast unwirksam, wenn ein Mitglied kurze Zeit nach der Auszahlung der Jahresrestvergütung, etwa im Februar oder März die LPG verläßt. In der Vergangenheit berechneten die LPGs in solchen Fällen den Umfang des Schadens oft in Höhe einer Arbeitseinheit je Tag, an dem das Mitglied nicht mehr an der genossenschaftlichen Arbeit teilnahm. Die Gerichte gaben solchen Anträgen statt. Diese Berechnungsweise ist ökonomisch nicht begründet, weil der Wert der Arbeitseinheit der Betrag ist, den das Mitglied bei ordnungsgemäßer Arbeit als Vergütung erhalten hätte. Unbefriedigend ist auch, daß verschiedentlich eine zeitliche Begrenzung für die Schadenersatzzahlung fehlte. Ein auch ökonomisch begründetes Ergebnis ist nur dann zu erreichen, wenn man davon ausgeht, daß das Mitglied nicht nur für sich, sondern mit seiner genossenschaftlichen Tätigkeit zugleich auch für die LPG arbeitet und ein Mehrprodukt schafft, dessen Größe sich nach der Qualifikation des betreffenden Mitglieds und nach seinem konkreten Aufgabenbereich bestimmt. 3 Vgl. hierzu Latka. „Probleme der materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern“, in diesem Heft, und die dort angegebenen Quellen. 111;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 111 (NJ DDR 1966, S. 111) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 111 (NJ DDR 1966, S. 111)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche des Klassengegners, im wirksam zu werden und ihn für seine subversiven Ziele zu mißbrauchen, ist eine wesentliche Aufgabe der politisch-operativen Tätigkeit.

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