Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 783

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 783 (NJ DDR 1965, S. 783); / sozialistischen Gesetzlichkeit (§ 113 GBA), der Einspruch gegen ihn konnte nicht durchdringen. Dem Verklagten wird empfohlen, diese Entscheidung im Kreise der Journalisten auszuwerten, insbesondere derjenigen Mitarbeiter, die als sogenannte Selbstfahrer ein Kraftfahrzeug des Verklagten führen. Sie müssen sich über den Umfang ihrer Verantwortung klarwerden. Das Selbstfahrersystem ist in gewissem Sinne für den Verklagten wirtschaftlich von Vorteil, darf aber nicht dazu führen, daß leitende Mitarbeiter des Betriebes gewissermaßen nebenberuflich als Kraftfahrer tätig sind, weil sie gerne selbst ein Kraftfahrzeug führen möchten. II Stadtgericht von Groß-Berlin, Bcschl. vom 22. Dezember 1964 - 1 StAG 75/64. Der Kläger hat die gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts eingelegte Berufung zurückgenommen. Das Stadtgericht hat die Zurücknahme der Berufung als sachdienlich bestätigt. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einzelne Verrichtungen auch dann zu den Arbeitsaufgaben des Arbeitsbereichs gehören, wenn diese für den Arbeitsbereich nicht typisch sind, unabhängig von der Tatsache, ob der Betrieb die Verrichtung dieser Tätigkeiten verlangt hat oder ob sie der betreffende Werktätige freiwillig übernahm. Diese Ausführungen nehmen hauptsächlich Bezug auf einzelne Verrichtungen, die wie im Falle des Klägers im allgemeinen regelmäßig ausgeübt werden. Dem Kläger ist zuzugeben, daß das Tätigkeitsbild eines Redakteurs nicht die Ausübung einer Kraftfahrertätigkeit mit einschließt. Das hat jedoch nicht zur Folge, daß Arbeiten dieser Art nieht Gegenstand des Arbeitsbereichs werden können. Der Begriff „Arbeitsbereich“ besagt gern. § 42 Abs. 1 GBA nichts anderes, als daß es sich um einen Bereich von Arbeiten handelt, die insgesamt die Arbeitsaufgaben des Werktätigen ausmachen und die auf einem Arbeitsplatz bzw. mehreren Arbeitsplätzen zu verrichten sind. Logischerweise kann es sich hierbei auch um kombinierte Arbeitsaufgaben handeln, wie auch selbstverständlich ist, daß die Arbeitsaufgaben eines Arbeitsbereichs nicht völlig mit dem charakteristischen Tätigkeitsbild eines Berufes identisch zu sein brauchen. Da die Bildung der Arbeitsbereiche in die Zuständigkeit der Betriebe fällt, obliegt der Betriebsleitung grundsätzlich auch die Entscheidung, welchen Inhalt die Arbeitsbereiche entsprechend den Besonderheiten der betrieblich zu lösenden Aufgaben zu erhalten haben. Es ist Sache des Werktätigen, sich entweder dahin zu entscheiden, einen bestimmten Arbeitsbereich zu übernehmen, oder zu erklären, daß er anderweitig interessiert ist. Sicherlich ist es nicht üblich, in den Arbeitsbereich eines Redakteurs die Verrichtung einer Kraftfahrertätigkeit mit aufzunehmen, auch wenn diese der Erfüllung der Hauptaufgaben dienen soll. Das ist indessen im Falle des Klägers auch nicht geschehen. Die Entwicklung des Selbstfahrersystems für den Kreis bestimmter Redakteure geht nicht auf eine Anordnung des Verklagten zurück, sondern auf den Wunsch dieser Mitarbeiter. Das entspricht seinem wesensmäßigen Inhalt nach einer Vereinbarung zwischen den Partnern des Arbeitsrechtsverhältnisses über die Konkretisierung der Arbeitsbereiche, die auch der Kläger getroffen hat. Dabei bezieht sich die Vereinbarung nicht auf neu hinzugefügte Arbeitsaufgaben, sondern schwerpunktmäßig auf ein bestimmtes Arbeitsmittel, mit dessen Hilfe die Hauptaufgaben eines Redakteurs zu erfüllen sind. Somit ist das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Kläger der äußeren Erscheinungsform nach zwar die Verrichtung einer Kraftfahrertätigkeit, seinen charakteristischen inhaltlichen Merkmalen nach jedoch die Erfüllung der Hauptaufgaben eines Redakteurs mit Hilfe eines bestimmten Arbeitsmittels. Das ergibt sich bereits aus dem Motiv, das der geschlossenen Vereinbarung zugrunde liegt. Der Kläger hat nicht schlechthin ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten* sondern nur mit Rücksicht darauf, daß er Redakteur ist und mit Hilfe dieses Kraftfahrzeugs seine Redakteurtätigkeit besser, weil rationeller, verrichten kann. Die vom Kläger vorgenommene Trennung zwischen Redakteur- und Kraftfahrertätigkeit wird also dem Wesen seines Arbeitsrechtsverhältnisses nicht gerecht, erscheint konstruiert und aus dem Zusammenhang gerissen, in dem es zu betrachten ist und allein inhaltlich verständlich wird. Die Einheitlichkeit des Komplexes zu verrichtender Arbeiten bedingt andererseits eine entsprechende Pflichtenlage. Auf das anvertraute Kraftfahrzeug bezogen hat das die Bedeutung, daß der Kläger für Schäden zu haften hat, die er schuldhaft seinem Arbeitsmittel und dadurch dem in Verwaltung des Verklagten stehenden sozialistischen Eigentum zufügt. Folglich hat der Kläger grundsätzlich in Höhe seines monatlichen Tariflohnes zu haften. §§ 2, 7 der AO Nr. 1 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 20. März 1956 (GBl. I S. 229) i. d. F. der AO Nr. 4 vom 30. Juni 1960 und der AO Nr. 5 vom 21. Juli 1962. Zu den Voraussetzungen für die Zahlung eines Arbeits-gcbietstagegeldes. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 2. November 1964 8 BA 80 64. Der Verklagte ist beim Kläger seit dem 6. November 1963 als Autokranfahrer beschäftigt. Zum Betrieb gehören die Werke I und II in R. und das Werk III in L. Im erforderlichen Fall wird der Verklagte mit dem Autokran auch im Werk III in L. eingesetzt. Für den Einsatz im Werk III gewährt der Kläger weder Tagegeld noch Arbeitsgebietstagegeld. Der Verklagte hat deshalb die Konfliktkommission angerufen. Diese hat den Kläger verpflichtet, dem Verklagten Arbeitsgebietstagegeld nachzuzahlen. Gegen den Beschluß hat der Kläger beim ■Kreisgericht Klage (Einspruch) erhoben. Sein Prozeßvertreter hat ausgeführt, Betriebsleiter und BGL hätten am 23. Januar 1963 einen Beschluß gefaßt, daß bei Fahrten zum Werk III kein Tagegeld bzw. Arbeitsgebietstagegeld gezahlt werde. Die Betriebe seien wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten. Es entstünden dem Verklagten beim Einsatz im Werk III auch keine Mehraufwendungen. Der Festlegung eines Arbeitsgebietes über die Kreisgrenzen hinaus stehe dann nichts im Wege, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich sei. Das treffe auf den Verklagten zu. Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses der Konfliktkommission festzustellen, daß dem Verklagten beim Einsatz in der Betriebsstätte L. kein Arbeitsgebietstagegeld zusteht, und die Forderung auf Nachzahlung von Arbeitsgebietstagegeld als unbegründet abzuweisen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage (Einspruch) zurückzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an ihn 148 MDN zu zahlen. Das Kreisgericht hat dem Antrag des Verklagten entsprochen. Bei seiner Entscheidung ist es davon ausgegangen, daß der Ort L. zum Arbeitsgebiet des Verklagten gehöre. Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Bezirksgericht 7 S3;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Arbeit mit den einzelnen auf der Grundlage individueller Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen erfolgt.

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