Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 702 (NJ DDR 1965, S. 702); Fällen nur in 43 Fällen sämtliche Beteiligten zur Untersuchung. Obwohl hierbei zu berücksichtigen ist, daß die Mütter, die bei nur ihnen bekanntem Mehrverkehr die geringsten Zweifel an der Vaterschaft des betreffenden Mannes hatten, sicherlich nicht zu dieser freiwilligen Untersuchung gekommen sind, konnten doch in zwei Fällen Blutgruppenausschlüsse gefunden werden. Weiter muß berücksichtigt werden, daß zu der Zeit, als diese Untersuchungen durchgeführt wurden, die rechnerischen Ausschlußerwartungen bei etwa 60 % lagen. Bei Untersuchungen von Berufungsprozessen eines Bezirksgerichts, bei denen in erster Instanz kein Blutgruppengutachten beigezogen war, konnte bei einer Gesamtzahl von 23 Verfahren fünfmal der Verklagte als Vater ausgeschlossen werden (etwa 22 %). Jeder Gutachter in Vaterschaftsprozessen wird eine nicht geringe Anzahl von Verfahren anführen können, in denen auch bei Ein-Mann-Fällen der Verklagte ausgeschlossen werden konnte und erst danach von der Kindesmutter ein oder auch mehrere Mehrverkehrszeugen benannt worden sind. Wenn auch in den seltenen ungeklärten Fällen der Vaterschaft die Entscheidung nicht zuungunsten des Kindes ausfallen darf, so halten wir hier doch in Übereinstimmung mit Hansen3 die Verurteilung des Verklagten für nicht vertretbar. Wir wenden uns aber auch dagegen, daß in diesen Fällen sowohl der Verklagte als auch der Mehrverkehrszeuge zur Unterhaltszahlung verurteilt werden (sog. Simultanhaftung). Ein solcher Weg wäre weder biologisch begründet (nur einer kann biologischer Vater sein, der andere ist mit Sicherheit „falscher Vater“), noch entspräche das unseren Rechtsgrundsätzen über die vollkommene Wahrheitserforschung. Schon 1954 haben sich Göldner4 und Eggers-Lorenz5 6 mit Recht gegen die Simultanhaftung ausgesprochen. Man sollte prüfen, ob in diesen sicherlich sehr seltenen Fällen nicht eine staatliche Unterhaltsbeihilfe gewährt werden kann. In nahezu allen Zwei- oder Mehr-Männer-Fällen dürfte sich aber unter Einbeziehung aller biologischen Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung zumindest für einen der in Betracht kommenden Männer eine größere Wahrscheinlichkeit ergeben, so daß hier derjenige Mann zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden kann, für den die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft spricht. Gegen das Arbeiten mit Wahrscheinlichkeitszahlen hatte sich Nathan5 in einer Erwiderung auf Eggers-Lorenz ausgesprochen. Seine Einwände können aber bei unseren Betrachtungen offensichtlich nicht zum Zuge kommen, weil Nathan Prozentzahlen in niedrigem Bereich angibt, in dem der Gerichtsmediziner sowieso routinemäßig aus naheliegenden Gründen keine Aussage macht. Was sollte es auch heißen, wenn ein Präsumtivvater eine 60 %ige Wahrscheinlichkeit, der andere eine 40 %ige besitzt? Nach dem Verfahren von Essen-Möller und Quensel7 würde sich zwar beim Vergleich der beiden Vaterschaftswahrscheinlichkeiten untereinander die Wahrscheinlichkeit des 60 %-igen durch die geringere des 40 %igen erhöhen (nach Essen-Möller und Quensel jetzt 69 % für den 60 %igen). 3 Hansen, „Probleme der Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1065 S. 455 f. 4 Göldner. „Die Stellung und das Recht des nichtehelichen Kindes“, NJ 1954 S. 373. 5 Eggers-Lorenz. „Über die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft“. NJ 1954 S 566 f. 6 Nathan. „Über die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft“, NI 1954 S. 567 f. 7 Essen-Möller und Quensel, „Zur Theorie des Vaterschafts- nachweises auf Grund von Ähnlichkeitsbefunden“, Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, Bd. 31 (1939), S. 70 ff. aber dieser mathematische Kunstkniff, der uns bei der Uberrechnung eines näher ausgewerteten erbbiologischen Materials des öfteren im Stich gelassen hat, wird nicht mehr von uns angewendet. Ein solches mathematisches Verfahren der Errechnung der Wahrscheinlichkeit kann naturgemäß nur eine Fiktion sein. Dagegen entsprechen hohe Wahrscheinlichkeitswerte weitgehend echten Wahrscheinlichkeiten und nicht bloßen Maßzahlen8. Wahrscheinlichkeitszahlen in hohem Bereich (über 99 %) stellen für einen Präsumtivvater einen außergewöhnlichen Hinweis auf die echte Vaterschaft dar. Der Verzicht auf biostatistische Daten würde nicht nur bedeuten, sich auch von den erbbiologischen Gutachten zu distanzieren, da sie in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ebenfalls mit Wahrscheinlichkeitszahlen arbeiten; vielmehr müßten auch einige Blutgruppensysteme beim Verzicht auf Wahrscheinlichkeitszahlen als unbrauchbar erscheinen. Das träfe zunächst einmal für jedes neu einzuführende System zu. Würde der Erbgang eines Blutfaktors an 500 Familien als zuverlässig (d. h. ohne eine einzige Ausnahme) erkannt worden sein, so unterstellt man bei einer solchen Null-Ergebnisrechnung doch, daß bereits morgen eine Ausnahme gefunden werden kann. Man kann also selbst bei der Untersuchung von 500 Familien noch nicht von der absoluten Sicherheit eines Ausschlusses sprechen. Tatsächlich gibt es auch in bewährten Blutgruppensystemen, wie etwa dem Rhesus-System, Ausnahmen, die möglicherweise bei jedem tausendsten Blutgruppengutachten zu einer falschen Aussage führen. Kein Richter aber wird deshalb auf dieses System verzichten. Unter Zugrundelegung des Essen-Möller-Verfahrens, eines biostatistischen Verfahrens zur Errechnung der Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft5 *, können daher sehr wohl tragkräftige Aussagen zustande kommen, besonders wenn man berücksichtigt, daß nicht nur die Blutgruppenverteilung bei den Prozeßbeteiligten in die Rechnung eingeht, sondern auch andere erbbiologische Daten, die beim erbbiologisch-anthropologischen Gutachten erhoben wurden. Deshalb ist H u m m e 1,# zuzustimmen, wenn er folgende Bewertungen für die einzelnen Wahrscheinlichkeitsgrade für brauchbar hält: So ist die Vaterschaft zu einem Wahrscheinlichkeitswert von 90 % als unentschieden, von 90 bis 95 % als wahrscheinlich, von 95 bis 99 % als sehr wahrscheinlich, von 99 bis 99,8 % als höchstwahrscheinlich und von 99,8 bis 99,9 n/0 als praktisch erwiesen anzusehen. Die von uns angegebenen Wahrscheinlichkeitszahlen werden sich durch immer weitere Hinzunahme neuer Blutgruppensysteme von Jahr zu Jahr steigern, also in einen Bereich hineinkommen, der eine höchst befriedigende Grundlage für ein gerichtliches Urteil abgibt. Hansen vertritt die Auffassung, daß bei der Vaterschaftsbegutachtung für die Anwendung des Begriffs der Wahrscheinlichkeit kein Raum bleiben darf11. Seine These, daß bei Wahrscheinlichkeitszahlen, die auf Grund der Blutgruppen errechnet worden sind, verschiedene Gutachter entsprechend ihrer Mentalität zu verschiedenen Einschätzungen kommen, ist jedoch un- 8 Hummel, Die medizinische Vaterschaftsbegutachtung mit bio-statistischem Beweis, Stuttgart 1961. 9 Prokop und Schneider, „Vergleich der rechnerischen Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft auf Grund der Blutgruppenmerkmale mit dem Urteil des erbbiologischen Gutachtens, dargestellt an 165 Fällen“. Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, Bd. 47 (1958), S. 484 ff. 10 Hummel, a. a. O., S. 174 11 Hansen, a. a. O., S. 456. 702;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 702 (NJ DDR 1965, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 702 (NJ DDR 1965, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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