Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 586

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 586 (NJ DDR 1965, S. 586); liches Zeugnis ausstelle. Er begehre die elterliche Sorge für das Kind, weil er kein Vertrauen zu der Klägerin habe und das Kind vor Konflikten bewahren wolle. Bei dem Vorschlag, dem Verklagten die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen, werde davon ausgegangen, daß er während der Ehe die größere Verantwortung für das Wohl des Kindes getragen habe und um die Erhaltung der Ehe im Interesse des Kindes bemüht gewesen sei. Bei der Beurteilung der Klägerin sei keineswegs nur der moralische Faktor in den Vordergrund gestellt worden, wenn er auch für die Erziehung des Kindes von großer Bedeutung sei. Es müsse die Möglichkeit einer allseitigen Entwicklung des Kindes und seine Perspektive untersucht werden. Der Verklagte sei von beiden Elternteilen der positivere. Entgegen dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe hat das Stadtbezirksgericht die elterliche Sorge für die Tochter der Klägerin übertragen und dazu erklärt, das dreijährige Kind bedürfe dringend der Fürsorge und Betreuung durch die Mutter. Die Klägerin sei durchaus fähig, das Kind zu pflegen, zu betreuen und zu erziehen. Gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts legte der Verklagte wegen der Entscheidung über die elterliche Sorge Berufung ein. Das Stadtgericht hat die Berufung des Verklagten zurückgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Beide Parteien seien nach Prüfung der gesamten Lebensumstände, insbesondere ihrer Fähigkeiten zur Erziehung des Kindes, geeignet, die elterliche Sorge auszuüben. Allgemeine Lebens- und Erfahrungsregeln besagten zwar, daß kleine Kinder in der Regel der persönlichen Betreuung und Wartung der Mutter bedürften. Diese Regel dürfe jedoch nicht schematisch angewandt werden. So könne z. B. eine starke Bindung des Kindes zu einem Elternteil, ungeachtet der Fähigkeiten des anderen, eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Eine solche enge Bindung bestehe jedoch zwischen dem Verklagten und dem Kind noch nicht und könne auch wegen des Alters des Kindes von dessen Seite her nicht bestehen. Unstreitig liebe der Verklagte das Kind sehr und gebe sich alle Mühe, es zu einem ordentlichen Menschen zu erziehen, wozu er persönlich alle Voraussetzungen mitbringe. Er müsse sich allerdings bei der Betreuung des Kindes der Hilfe seiner Mutter bedienen. Gegenüber einer solchen Regelung sei die Betreuung durch die leibliche Mutter des Kindes vorzuziehen, wenn sie dazu in der Lage sei. Solche Fähigkeiten hätten sowohl das Referat Jugendhilfe als auch der Verklagte der Klägerin bestätigt. Der Klägerin sei keine Vernachlässigung des Kindes, auch nicht infolge ihrer Beziehungen zum Zeugen F., nachzuweisen. Eine moralische Leichtfertigkeit der Klägerin ergebe sich nicht aus ihrem Verhalten während der Ehe. Die Klägerin besitze alle Fähigkeiten, das Kind zu einem wertvollen Menschen zu erziehen. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Verklagten würde das Kind aus seiner jetzigen Umgebung herausreißen und es belasten. Aus all diesen Gründen sei es zum Wohle des Kindes, wenn die Klägerin die elterliche Sorge ausübe. Gegen das Urteil des Stadtgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Stadtgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es keinen schematisch anzuwendenden Grundsatz gibt, wonach die elterliche Sorge für jüngere Kinder immer der Mutter zu übertragen sei und erst im Fall ihres Versagens der Vater als Erziehungsberechtigter in Betracht komme. Es ist aber auch zu beachten, daß die Pflege und Betreuung kleinerer Kinder innerhalb der Familie oft der Mutter ganz oder überwiegend obliegt. Diese auf Erfahrungen beruhende Feststellung hat ihre Wurzel teils in der biologisch bedingten engen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den ersten Lebensmonaten, teils in der in den meisten Familien anzutreffenden Arbeitsteilung, die dazu führt, daß die Betreuung und Pflege eines jüngeren Kindes von der Mutter ausgeübt wird. Dieser Umstand wirkt sich besonders dann aus, wenn eine Frau nicht berufstätig ist und ihr damit ausschließlich die Betreuung der Kinder und die Führung des Haushalts obliegen. Aus dem engen Umgang zwischen Mutter und Kindern folgt in solchen Fällen, vornehmlich bei einem kleineren Kind, eine ausgeprägte gefühlsmäßige Bindung an die Mutter. Eine Trennung von der Mutter könnte unter diesen Umständen nicht nur die weitere ordnungsgemäße Betreuung des Kindes in Frage stellen, sondern das Kind auch psychisch belasten. Ob diese allgemeinen Feststellungen zutreffen und welche weiteren Umstände für die Sorgerechtsentscheidung beachtlich sein können, ist vom Gericht immer im Einzelfall zu erforschen und zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst davon auszugehen, daß die bisherige Betreuung und Erziehung des Kindes vor allem die Klägerin ausübte. Nach den Überprüfungen des Referats Jugendhilfe und den Erklärungen des Verklagten hat sie insoweit ihre Pflichten gegenüber dem Kind einwandfrei erfüllt. Der Beitrag, den sie damit für die Entwicklung des Kindes erbracht hat, darf nicht unterschätzt werden. Wenn auch bei einem kleineren Kind die Pflege und Betreuung im Vordergrund stehen, so ist in ihnen doch stets zugleich die Erziehung als untrennbarer Bestandteil eingeschlossen. Es kann deshalb festgestellt werden, daß die Klägerin nach ihren bisherigen Bemühungen um das Kind geeignet sein könnte, die elterliche Sorge für die Tochter in Zukunft auszuüben, weil eine solche Entscheidung deren Wohl entspräche. Das Gericht darf jedoch bei der Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde legen. Es hat vielmehr gerade bei einem jüngeren Kind zu beachten, daß die Erziehungsaufgaben der Eltern im Verlaufe der Entwicklung des Kindes eine inhaltliche Wandlung erfahren. Mit zunehmendem Alter des Kindes tritt seine geistige Heranbildung zu einem bewußten Staatsbürger immer mehr in den Vordergrund. Daraus ergeben sich höhere Anforderungen an die erzieherischen Leistungen der Eltern. Da sie innerhalb der Familie weitgehend durch ihr ständiges persönliches Einwirken und ihr Beispiel die Erziehung des Kindes beeinflussen, kommt ihrer Persönlichkeit eine besondere Bedeutung zu. Um die Persönlichkeit der Eltern beurteilen zu können, muß das Gericht die ihm gebotenen Möglichkeiten weitgehend nutzen. Wichtige Schlußfolgerungen lassen sich ableiten aus dem Verhalten der Parteien zueinander während ihrer Ehe. Dabei darf jedoch nicht in den Fehler verfallen werden, die Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, für die Sorgerechtsentscheidung schematisch zu würdigen und allein daraus auf die geringere erzieherische Eignung des einen oder anderen Ehepartners zu schließen. Selbst die Partei, die wesentliche Gründe für den Zerfall der Ehe gesetzt hat, kann möglicherweise besser als die andere geeignet sein, die weitere Erziehung des Kindes auszuüben (OG, Urteil vom 17. September 1957 - 1 Zz 153/57 - OGZ Bd. 6 S. 40; NJ 1958 S. 34). Im Einzelfall ist es zunächst für eine richtige Betrachtungsweise wesentlich, zwischen den Ursachen und den Wirkungen des Verhaltens des Ehepartners zu unterscheiden. Es ist weiterhin zu prüfen, welche Auswirkungen sich aus dem ehezerrüttenden Handeln auf das Kind und dessen Erziehung ergeben haben. Schließlich ist es wichtig zu beurteilen, ob ein bestimmtes Verhalten während der Ehe auf positive oder negative Eigenschaften des einen oder anderen Elternteils schließen läßt, die es rechtfertigen, begründete Bedenken an seinen erzieherischen Fähigkeiten zu hegen. Die Behauptungen des Verklagten gehen sowohl in die 58S;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und Verwaltung Groß-Berlin Karteikarte Wird der der Akte erst später benötigt, so ist dieses zum betreffenden Zeitpunkt auf dem Beschluß zu vermerken.

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