Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 581 (NJ DDR 1965, S. 581); stand geben. Sie soll sichtbar machen, ob eine gewerkschaftliche Mitwirkung bereits angekündigt wurde bzw. eine gewerkschaftliche Prozeßvertretung vorliegt. Zur Vorbereitung auf die gewerkschaftliche Mitwirkung sind gleichzeitig Hinweise auf gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Regelungen, Entscheidungen des Obersten Gerichts und einschlägige Literatur nützlich. Von einer Übersendung der Klagschrift sollte jedoch abgesehen werden. Sofern die gewerkschaftliche Mitwirkung erklärt wird, ist auf Wunsch Akteneinsicht zu gewähren. 3. Arbeitsstreitfälle, deren Verhandlung und Entscheidung geeignet ist, maßgebenden Einfluß auf die Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse zu nehmen, sollen gemäß § 25 Abs. 2 AGO unter Teilnahme von Betriebsangehörigen in den Betrieben verhandelt werden. Hier haben die Gewerkschaften ein besonderes Betätigungsfeld zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren. Die Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen müssen sich in diesen Fällen besonders um eine wirkungsvolle gewerkschaftliche Mitwirkung bemühen. 4. Die Überprüfung der Verhandlungsprotokolle einiger Kammern für Arbeitsrechtssachen zeigte, daß diese den Inhalt der gewerkschaftlichen Mitwirkung, die Ausführungen der Gewerkschaftsvertreter und ihre Anträge nur unzureichend wiedergeben. Die gewerkschaftliche Mitwirkung gehört aber zum wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung und muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. Die Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte werden beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen des § 35 AGO durch die Kammer- und Senatsvorsitzenden zu kontrollieren. In den Gründen der Entscheidungen, die das Verfahren beenden, ist auf die Ausführungen der mitwirkenden Gewerkschaftsvertreter einzugehen. 5. Die unterschiedliche Praxis der Gerichte bei der Erfassung der gewerkschaftlichen Mitwirkung ist zu überwinden. Einige Gerichte werten bereits die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters als Zuhörer an der mündlichen Verhandlung als Mitwirkung, obwohl dieser keine Erklärungen abgab und dazu auch nicht beauftragt war. Eine gewerkschaftliche Mitwirkung oder Prozeßvertretung liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 AGO abgegeben bzw. eine Prozeßvollmacht gemäß § 17 Abs. 1 AGO vorgelegt dZeoktspradiuMf Strafrecht §§ 29, 30 StEG. 1. Bei den nach § 30 Abs. 3 StEG zur Beurteilung der Tatschwere heranzuziehenden Umständen der Tat und zur Person des Täters muß es sich im Verhältnis zu den Qualifizierungsmerkmalen des § 30 Abs. 2 StEG um bedeutsame Faktoren handeln, die solchen Einfluß auf die Schädlichkeit der strafbaren Handlung haben, daß kein schwerer Angriff gegen gesellschaftliches Eigentum vorliegt. Diese Faktoren dürfen nicht aus dem Gesamtbild der Straftat gelöst und durch eine isolierte Betrachtung überbetont werden. 2. Straftatbegünstigende Bedingungen dürfen nicht allein deshalb als genereller Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, weil sie die Entschlußfassung des Täters maßgeblich beeinflußt hatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch solche Bedingungen eine Straftat nicht nur erleichtert, sondern überhaupt erst wird und in der mündlichen Verhandlung dementsprechende Ausführungen zum Rechtsstreit gemacht oder Schriftsätze eingereicht werden. Eine echte Hilfe für die Verbesserung der Leitungstätigkeit der Gewerkschaften sind Informationen über die gewerkschaftliche Mitwirkung und Prozeßvertretung, untergliedert nach der Organisationsstruktur des FDGB und danach, ob die Mitwirkung von der BGL, AGL bzw. von übergeordneten Vorständen wahrgenommen wurde. Den Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte wird empfohlen, solche Informationen quartalsmäßig dem jeweiligen Vorstand des FDGB zu übermitteln. 6. Eine besondere Form der Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften besteht darin, zu den Verhandlungen Konfliktkommissionsmitglieder einzuladen, die zuvor den Rechtsstreit entschieden haben, und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Streitfall zu äußern. Diese Praxis sollte von allen Kammern und Senaten für Arbeitsrechtssachen übernommen werden. Die Verhandlungen müssen entsprechend vorbereitet sein und so stattfinden, daß Arbeitszeitausfälle weitgehend vermieden werden. 7. Die Kammern für Arbeitsrechtssachen werden verpflichtet, bei der Erteilung von Rechtsauskünften die Werktätigen auf die Möglichkeit der Prozeßvertretung durch die Gewerkschaft gemäß der Satzung des FDGB hinzuweisen. Gleiches gilt für die Sekretäre der Gerichte bei Einreichung der Klage (Einspruch) oder des Einspruchs (Berufung) zu Protokoll der Geschäftsstelle. 8. Den Kreisgerichten wird empfohlen, die erteilten Rechtsauskünfte in Arbeitsrechtssachen zu analysieren und mit dem zuständigen Vorstand des FDGB sowie mit den staatlichen Organen auszuwerten, um auch auf diese Weise Rechtsverletzungen vorzubeugen und dem FDGB Anregungen für die gewerkschaftliche Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren zu geben. 9. Die Senate für Arbeitsrechtssachen haben die Entwicklung der Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren in den einzelnen Kreisen des Bezirks und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu analysieren. Sie haben über das Präsidium des Bezirksgerichts dem Vorstand des FDGB Schlußfolgerungen daraus und Vorschläge für eine bessere gewerkschaftliche Mitwirkung unter Verallgemeinerung der besten Erfahrungen zu unterbreiten. ermöglicht wurde, weil in diesen Fällen der Wille des Täters von vornherein auf die bewußte Ausnutzung dieser Bedingungen zur Erreichung des verbrecherischen Zieles gerichtet war. OG, Urt. vom 2. Juli 1965 - 3 Zst 7/65. Der 21jährige Angeklagte war bei einem Hauptpostamt im Abfertigungsdienst tätig. Hier bemerkte er, daß die in der Abfertigung geübte Praxis nicht in jeder Hinsicht den Dienstvorschriften entsprach. Aus seiner früheren Tätigkeit in einem anderen Hauptpostamt war dem Angeklagten bekannt, daß dort solche Mängel bei der Abfertigung von Angestellten ausgenutzt worden waren, um 50 000 MDN zu entwenden. Bei ihm reifte der Gedanke, sich ebenfalls Geld anzueignen, dabei aber die „Fehler“, die in dem anderen Postamt zur Entdek-kung der Täter geführt hatten, zu vermeiden. Er hatte bemerkt, daß die Postämter in N. und A. Wertbriefbeutel nicht vorschriftsmäßig verplombten, sondern lediglich mit Papiersiegeln versahen. Er wußte, daß aus N. üblicherweise Geldsendungen in Höhe von 5000 MDN bis 10 000 MDN eingingen, und nahm sich vor, Wertbriefbeutel eines dieser Postämter zu entwenden. 581;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 581 (NJ DDR 1965, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 581 (NJ DDR 1965, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der gesetzlich zulässigen Beweisnittel, unter Beachtung der Allseitigkeit und Unvor-eingenonnenheit in beund entlastender Hinsicht zu erfolgen. kein Beweisnitt-al ixateXne in v-oroy-s f-esr-eeieg-t-e Beweiskr-crrtr.

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