Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 55 (NJ DDR 1965, S. 55); Wirtschaftswissenschaft. Preise und Werte stimmen vielfach aus den verschiedensten Gründen nicht überein, und eine vom wirklichen ökonomischen Geschehen abstrahierte, rein geldmäßige Zusammenrechnung von Beträgen, die über lange Zeiträume hin entnommen wurden, kann durch solche rein rechnerischen Ermittlungsmethoden zahlenmäßige Ergebnisse aufweisen, die mit dem wirklichen Wert des Entzogenen (vom Zeitpunkt der Beurteilung des Geschehens her) nicht übereinstimmen. Wir dürfen also Geldbeträge und Preisausdrücke bei der rechtlich-moralischen Beurteilung eines Sachgeschehens nicht verabsolutiert und schematisiert zugrunde legen, sondern müssen inhaltlich die gesellschaftliche und auch volkswirtschaftliche Bedeutung des Entzogenen konkret analysieren und berücksichtigen. Soweit Thielert/Riedel für eine einschränkende Auslegung des § 30 Abs. 2 Buchst, a und b StEG plädieren, möchte ich ihnen im Prinzip zustimmen, denn eine sinnvolle und konsequente Berücksichtigung des Abs. 3 erfordert dies. Diese Problematik rührt daher, daß namentlich die Merkmale der Buchstaben a und b relativ isoliert von der konkreten Tatschwefe formuliert sind und wegen dieser etwas schematischen Formulierung der inhaltlichen „Korrektur“ durch den Abs. 3 bedürfen. Die künftige gesetzliche Regelung will ja durch eine konkrete inhaltliche Bestimmung des Täterkreises eine gewisse Beschränkung erreichen1. Wenn die derzeitige Rechtsprechung unter sinnvoller und dem Inhalt des § 30 StEG durchaus entsprechender Anwendung der Buchstaben a und b in Verbindung mit Abs. 3 die künftige Rechtsprechung vorzubereiten beginnt, dann kann das für eine kontinuierliche Entwicklung unserer Rechtspflege nach meinem Dafürhalten nur nützlich sein. Daß dabei die Grenzen des geltenden Rechts nicht übersprungen werden dürfen, versteht sich von selbst. Zum Tatbestand der Untreue Peckermann/Lehmann treten in ihren Ausführungen zur Anwendung der Untreue einer unzulässigen Ausweitung dieses Tatbestandes entgegen. Dem möchte ich ausdrücklich zustimmen. Wir kommen indessen zu einer präziseren Bestimmung des Feldes des Untreuetatbestandes, wenn wir von seiner Stellung im System der dem Eigentumsschutz dienenden Straftatbestände ausgehen, zumal die relativ weite, aus dem Jahre 1933 stammende Fassung unseres Untreuetatbestandes vom Wortlaut her aber im Widerspruch zu seiner objektiven Funktion einen sehr weiten Anwendungsbereich zuläßt. Von da aus zeigt sich übrigens auch historisch , daß der Untreuetatbestand als Ergänzung namentlich zum Tatbestand der Unterschlagung geschaffen worden ist. Seine Stellung und Rolle werden folglich insbesondere durch das Verhältnis zum Unterschlagungstatbestand bestimmt. Die Unterschlagung, einschließlich ihrer qualifizierten Form der sogenannten Veruntreuung , erfaßt sämtliche Formen von Eigentumsdelikten, bei denen sich der Täter körperliche Gegenstände zueignet (Waren, Geldscheine bzw. Münzen, Dokumente usw.), die er im Besitz hat. Dieser Tatbestand erfaßt somit auch alle in dieser Weise durch Mitarbeiter der Handelsorgane vorgenommenen Handlungen. Dabei kann jedenfalls bei Delikten gegen das sozialistische Eigentum die qualitative Differenzierung der betreffenden Straftaten auf der Grundlage der §§ 29 und 30 StEG in zureichendem Maße vor genommen werden. Der tateinheitlichen Heranziehung des Untreuetatbestandes bedarf es insoweit nicht“ Von dieser Position gehen * 4 Vgl. Buchholz, „Die künftige gesetzliche Regelung der Bekämpfung der Eigentumsdelikte“, NJ 1964 S. 533. auch die Vorstellungen der künftigen rechtlichen Regelung aus. Die spezifische Bedeutung des Untreuetatbestandes (oder eines entsprechenden im künftigen Recht) liegt aber dort, wo Täter und das können wesensmäßig nur solche mit besonderer Dispositions- und Entscheidungsbefugnis sein in anderer Weise dem ihnen zur Verwaltung anvertrauten sozialistischen Vermögen vorsätzlich Schaden zufügen. Das betrifft insbesondere Verfügungen über Forderungen bzw Ansprüche, gesetzwidrige Verwendung von Mitteln, Ein-bzw. Verkäufe zum Nachteil des sozialistischen Eigentums und ähnliche Formen, die beispielhaft im künftigen Recht als Fälle des Mißbrauchs einer Verfügungsbefugnis erfaßt werden sollen. "■ Hieraus wird ersichtlich, daß als Täter einer Untreuehandlung und hierin scheint mit Peckermann und Lehmann Übereinstimmung zu bestehen namentlich solche Personen in Frage kommen, die in bestimmten Funktionen selbständig über sozialistisches Vermögen zu verfügen befugt sind, die deshalb in der Regel eine gewisse leitende Position bekleiden (also z. B. nicht jeder Verkaufsstellenleiter). Soweit aber eine dieser „untreuefähigen“ Personen lediglich aus ihm unterstellten Waren- oder Geldbeständen ohne besondere Disposition Stücke entnimmt, begeht er eine (qualifizierte) Unterschlagung, eine Veruntreuung. Es bedarf in solchen Fällen m. E. auch keiner tateinheitlichen Heranziehung des Untreuetatbestandes, weil ja nicht eine abstrakte Person oder Funktion, sondern eine konkrete Handlung strafrechtlich zu beurteilen ist. Die Funktion des Täters und die sich daraus ergebende höhere Verantwortung ist dann jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Einer Präzisierung bedarf m. E. auch der Begriff der Nachteilszufügung im Untreuetatbestand, insbesondere hinsichtlich der von ihm zu umfassenden Vermögens-gefährdungr’. Die hier notwendige Grenzziehung muß sicherstellen, daß nicht jede Unkorrektheit in der Buchführung, nicht jede Manipulation bei der Bilanzierung, nicht jede Verschleierung im Buchwerk die insoweit zunächst nur eine strafrechtlich nicht relevante sogenannte schriftliche Lüge darstellen automatisch als Vermögensgefährdung und somit als konstitutiv für das Vorliegen einer Untreue aufgefaßt werden. Der Begriff der Vermögensgefährdung, auf den jedenfalls im geltenden Recht nicht ganz verzichtet werden kann, muß seinem Wesen nach ein konkreter Vermögensnachteil für das betreffende Vermögen bleiben, wenn wir nicht zu einer unzulässigen Ausweitung des Untreuetatbestandes kommen wollen. Folglich muß festgestellt sein, daß die vorsätzlich (pflichtwidrig) herbeigeführte Unordnung im Belegwesen, im Buchwerk usw. einen konkreten Vermögensschaden nach sich gezogen hat oder unmittelbar nach sich ziehen konnte (konkrete Gefährdung); sei es dadurch, daß bestimmte dem Vermögensträger an sich zustehende Ansprüche nicht bzw. nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden bzw. werden können, sei es, daß andere Maßnahmen zur Sicherung objektiv gefährdeter Vermögenswerte (körperlicher Gegenstände wie Waren und Materialien oder Forderungen) auf Grund der Unordnung oder Verschleierung in den Unterlagen unterblieben oder zu unterbleiben drohen; sei es, daß andere dem Vermögensträger gehörende Vermögenswerte infolge bewußt falscher Inventarisie- 5 Demgegenüber hat der 4. Senat des Obersten Gerichts Tateinheit zwischen Unterschlagung und Untreue wiederholt bejaht. vgl. z. B. Urteil vom 24. September 1963 - 4 Zst 7'63 -NJ 1963 S. 799. 6 Vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 15. November 1963 - 4 Ust 18,63 - NJ 1964 S. 442. 55;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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