Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 514 (NJ DDR 1965, S. 514); Rahmen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit regreßpflichtig5. Diesen Entscheidungen ist völlig zuzustimmen. Hier liegt ein vom Arbeitsrecht abschließend geregelter Fall vor, der die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger insoweit ausschließt. Obwohl auch hier das BGB nicht ausdrücklich geändert wurde, muß man m. E. davon ausgehen, daß durch die Regelung dieses Spezialfalles im GBA im Hinblick auf § 823 BGB die zivilrechtlichen Bestimmungen hier nicht mehr gelten. An Stelle der früheren zivil-rechtlichen Ansprüche hat der Geschädigte durch die Bestimmung des § 98 GBA einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen den Betrieb. Insofern ist das eine Regelung des Arbeitsrechtsverhältnisses geworden, für die das BGB nicht mehr gilt. Die Ansprüche gegen den Schädiger direkt gehen dadurch auch nicht unter, weil sie als Regreßansprüche des Betriebes wieder erscheinen6. Liegt dieser Sonderfall (Geschädigter ist Werktätiger und hat Ansprüche aus § 98 GBA an seinen Betrieb) nicht vor, dann ergibt sich die oben schon angeführte besondere Problematik der Berührung zwischen zivil-, rechtlicher und arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit. Die Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit auf den geschädigten Dritten und den im Zusammenhang mit seinem Arbeitsrechtsverhältnis handelnden Schädiger ist einmal deshalb nicht möglich, weil zwischen beiden kein Arbeitsrechtsverhältnis besteht, zum anderen auch deshalb nicht, weil sonst die Rechte des Geschädigten weitgehend beeinträchtigt würden, insbesondere hinsichtlich des Schadenersatzes bei fahrlässiger7 Schadenszufügung. Das Zivilrecht gewährt hier grundsätzlich vollen Schadenersatz8 *, während die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit bei Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt ist. Die Ansprüche des geschädigten Dritten können sich also nur aus den zivilrechtlichen Bestimmungen ergeben. In den meisten Fällen wird es sicherlich so sein, daß der Geschädigte sich nach Möglichkeit in erster Linie aus seinen Ansprüchen gegen den finanzkräftigeren Betrieb befriedigen wird (§ 278 BGB bei Vertragshaftung, § 831 BGB bei Deliktshaftung). Besteht aber kein Vertragsverhältnis und gelingt dem Betrieb der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB, so hätte der Geschädigte nur Ansprüche gegen den Werktätigen selbst. Der Werktätige müßte also hier mit Schadenersatzansprüchen rechnen, die weit über den Rahmen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit hinausgehen, da es im Zivilrecht keine Begrenzung der Höhe nach gibt. Das würde zu dem Ergebnis führen, 5 Zum Regreßanspruch vgl. Bossmann / Petter, „Nochmals: Zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, insbesondere für Vertragsstrafen“, NJ 1964 S. 725 f. 6 Zivilrechtliche Beziehungen können sich dann zwischen dem Betrieb, der seinem geschädigten Werktätigen schadenersatzpflichtig ist, und dem Schädiger ergeben, wenn der Schädige: nicht Angehöriger - des gleichen Betriebes ist oder wenn der Schädiger gar kein Werktätiger im Sinne des GBA ist, z. B. ein selbständiger Bauunternehmer, ein PGH-Mitglied usw. (vgl. dazu den mit Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Juli 1963 entschiedenen Fall, a. a. O.). 7 Die Fälle der vorsätzlichen Schadenszufügungen sollen hier außer Betracht bleiben, da dort keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen der arbeitsrechtlichen und der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit bestehen und außerdem die vorsätzliche Handlung in den meisten Fällen den Zusammenhang mit der Arbeitsleistung lösen wird, wenn das auch nicht immer der Fall sein muß, wie Bley (Schadenersatz im Zivil-recht, Berlin 1963, S. 88) richtig ausführt. 8 An diesem Rechtszustand soll grundsätzlich auch im neuen ZGB festgehalten werden. Auf keinen Fall ist aber an eine Beschränkung in dem Maße gedacht wie im GBA; vgl. Bley, a. a. O., S. 134 ff., und Drews, „Zur Neuregelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadensverur-sachuiig“, NJ 1960 S. 19 f. daß der Werktätige, der im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Arbeit einen Schaden herbeiführt, einmal nach den §§ 112 bis 114 GBA materiell verantwortlich ist und zum anderen nach § 823 BGB, je nachdem, wer im konkreten Fall der Geschädigte ist. Da aber das Verschulden des Werktätigen in beiden Fällen gleich groß ist und es oft nur vom Zufall abhängt, ob der Betrieb, ein Betriebsangehöriger oder eine andere Person geschädigt wurden, wäre ein solches Ergebnis äußerst unbefriedigend; Die Lösung dieses Problems wurde einmal dadurch -versucht, daß man an den Entlastungsbeweis des § 831 BGB besonders hohe Anforderungen stellte. Zum anderen sollte im Zivilrecht diese Entlastungsmöglichkeit in Zukunft völlig wegfallen und darüber hinaus auch die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen selbst gegenüber dem Dritten aufgehoben sein6. Das Oberste Gericht hat in der richtigen Erkenntnis, daß dieses Problem sofort gelöst werden muß und nicht bis zur Neuregelung des Zivilrechts auf geschoben werden kann, eine grundsätzliche Entscheidung in dieser Frage gefällt10. Es hat folgenden Standpunkt vertreten: „Ein Werktätiger haftet für schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen nur nach den Bestimmungen des GBA über die materielle Verantwortlichkeit und nur gegenüber dem Betrieb, unabhängig davon, ob der Betrieb oder ein Dritter dadurch geschädigt wurde. § 823 BGB ist insoweit nicht mehr anwendbar. Die Arbeitspflichtverletzung eines Werktätigen begründet gegenüber einem geschädigten Dritten die Haftung des Betriebes gern. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da der Werktätige dem Dritten gegenüber den verursachten Schaden in keinem Fall zu ersetzen hat, entfällt auch die in § 831 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Entlastungsmöglichkeit.“ Diesem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Begründung erscheint aber in einigen Punkten bedenklich. Das GBA regelt arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten. Die zivilrechtlichen Bestimmungen, die vor Erlaß des GBA auch für Arbeitsrechtsverhältnisse galten, z. B. §§276, 309 BGB usw., sind deshalb für Arbeitsrechtsverhältnisse nicht mehr anwendbar. Das wird auch ausdrücklich in § 1 EGGBA festgelegt. Die Ansprüche des geschädigten Dritten sind aber keine Ansprüche aus einem Arbeitsrechtsverhältnis und können deshalb nur auf zivilrechtliche Bestimmungen gestützt werden. Diese zivilrechtlichen Bestimmungen sind aber durch das GBA nicht geändert worden, obwohl das z. B. im Einführungsgesetz durchaus möglich gewesen wäre, wie es ja auch hinsichtlich der StPO geschehen ist. § 1 EGGBA legt fest, daß die Bestimmungen des BGB für Arbeitsrechtsverhältnisse nicht mehr gelten. Da zwischen dem Werktätigen und dem geschädigten Dritten aber kein Arbeitsrechtsverhältnis besteht, trifft diese Bestimmung hier nicht zu. Das Oberste Gericht ist der Auffassung, daß durch die Regelung der materiellen Verantwortlichkeit im Arbeitsrecht auch die zivilrechtlichen Beziehungen des außenstehenden Dritten sowohl zum Schädiger als auch zu dem Betrieb des Schädigers grundlegend geändert wurden. Es erscheint aber auch unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit unseres Rechts fraglich, ob durch die Neuregelung der Arbeitsrechtsverhältnisse im GBA zivilrechtliche Ansprüche eines Außenstehenden entfallen oder grundlegend geändert werden können. Daß eine solche Änderung wünschenswert wäre, damit die Ziele und Aufgaben der arbeitsrechtlichen materiel- 9 Vgl. Bley, a. a. O S. 87 und 145; Drews, a. a. O., S. 22; Göh-ring, a. a. O., S. 591. 10 OG, Urteil vom 8 September 1964 2 Zz 21/64 (NJ 1965 S. 125). 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 514 (NJ DDR 1965, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 514 (NJ DDR 1965, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft erreicht werden. Sie zwingen zu konkreten, abrechenbaren Ergebnissen in der Vorbeugungsarbeit und sie helfen, jeglichen Schematismus und unverbindliche Aussagen hinsichtlich erreichter Vorbeugungsleistungen zu überwinden.

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