Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 477 (NJ DDR 1965, S. 477); dem jugendlichen Angeklagten persönlichkeits- und tatbezogen festzustellen, daß er zur Zeit der Tat als soziales Minimum im Denken und Fühlen die Fähigkeit besaß, sich in bezug auf die Straftat zu steuern und zu lenken. Diese Fähigkeit, über die der Jugendliche zur Zeit der Tat verfügt haben muß, ist aber nicht damit zu verwechseln, ob der Jugendliche die Regeln, die beispielsweise die spontane Aneignung fremden Eigentums moralisch und rechtlich verbieten, auch innerlich anerkennt, sie für sich als gültig und verbindlich nimmt. Sowohl Juristen als auch Gutachter müssen zwischen der in der Einheit von sozialer und natürlicher Entwicklung erlangten Potenz zum gesellschaftsgemäßen Sozialverhalten einerseits und der erfolgreichen gesellschaftlichen Nutzung dieser Potenz andererseits unterscheiden. Die Wahrnehmung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist gerade bei jungen Menschen ein sehr wichtiger Erziehungsfaktor, weil sie hierdurch zur inneren Anerkennung der sozialen Normen des Zusammenlebens geführt werden und ihnen die Unantastbarkeit und Verbindlichkeit der rechtlichen und moralischen Regeln verdeutlicht wird. Bei manchen Gutachten hat man den Eindruck, daß die genannten zwei Sachverhalte nicht gesehen werden: An Stelle der Prüfung der Fähigkeit, solche Regeln anzuerkennen, steht im Mittelpunkt die Frage, ob der betreffende Jugendliche durch die Tat zum Ausdrude gebracht habe, daß ihm die soziale Bedeutung der von ihm verletzten Regeln noch nicht bekannt sei. Das ist m. E. falsch, weil wie gesagt viele oder zumindest einige Jugendliche erst durch die Wahrnehmung der Verantwortlichkeit die gesellschaftsgemäße Nutzung einer vorhandenen Fähigkeit lernen müssen. Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Schuld Die nach § 4 JGG geforderte reale subjektive Möglichkeit (Schuldfähigkeit) wird vielfach mit der persönlichen Einzeltatschuld verwechselt. Auch hier muß man beachten, daß es keine Identität zwischen Schuldfäbig-keit und Schuld gibt. Manche Urteile beruhen auf der falschen Annahme, daß mit der Feststellung der von § 4 JGG geforderten subjektiven Voraussetzungen zugleich auch die persönliche Einzeltatschuld gegeben sei. Auch bei jugendlichen Gesetzesverletzern besteht das allgemeine soziale Wesen der Schuld darin, daß sie sich verantwortungslos oder nicht verantwortungsbewußt pflichtwidrig zu einem bestimmten strafbaren Verhalten entschieden haben. Eine wesentliche Seite dieser persönlichen Schuld wird dadurch gekennzeichnet, daß sich der jugendliche Gesetzesverletzer mit der Entscheidung zur Straftat in Widerspruch zu sich selbst, in Widerspruch zu seiner Fähigkeit gesetzt hat, sich gesellschaftsgemäß zu entscheiden und dementsprechend zu handeln. In dieser Seite des Widerspruchs liegt ein wertvoller Ansatzpunkt, durch eine kluge, einfühlsame Argumentation, die auch das geistige Fassungsvermögen des jugendlichen Täters berücksichtigt, die innere Wandlung vorzubereiten und zu leiten, d. h. auch diesen Jugendlichen als „Persönlichkeit“ zu achten und an sein Selbstwertgefühl oder sogar schon stark entwickeltes Selbstbewußtsein anzuknüpfen. Angesichts der relativ kurzen Zeit der Einwirkungsmöglichkeit, die dem Jugendgericht zur Verfügung steht, gewinnt diese Seite der Einzeltatschuld eine große erzieherische Bedeutung. Diese Seite der Schuld zu nutzen, verlangt wesentliche Kenntnisse über die jugendliche Persönlichkeit, so daß die geistige Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, die Art und Weise der Verhandlungsführung für die Zeit des persönlichen Kontakts mit dem Jugendlichen eine wichtige Rolle spielt, um bewußtseinsverändernd wirken zu können oder eine solche notwendige Veränderung in Gang zu setzen und zu lenken. Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Persönlichkeitserforschung Die hier nur skizzierte Grundkonzeption läßt sichtbar werden, daß die Prüfung des § 4 JGG ein notwendiger Schritt und integrierender Bestandteil der auch vom Obersten Gericht geforderten allseitigen Persönlichkeitserforschung im Jugendstrafverfahren ist. Das ist ein methodologisches Grundprinzip des Jugendstrafverfahrens, das keine Zweispurigkeit zwischen der Prüfung des § 4 JGG und der Persönlichkeitsgeschichte oder zwischen der Persönlichkeitsgeschichte und der Straftat duldet. Damit rückt die Persönlichkeitserforschung in den Mittelpunkt des Jugendstrafverfahrens. Sie erfolgt mit dem Ziel, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ihren Inhalt, Umfang und Grad festzustellen. Die Verantwortlichkeit ist das Kernproblem. Die Per-sönlichkeitserforschung und die Aufdeckung aller Ursachen und Bedingungen werden durch dieses Kernproblem bedingt und auch begrenzt. Indem wir den sozialen Entwicklungsprozeß der jugendlichen Täter-persönlichkeit analysieren, erfassen wir die wesentlichen Seiten dieser Persönlichkeit und decken zugleich die zur Straftat führenden Ursachen und Bedingungen auf. Die Rechtspflegeorgane müssen im Jugendstrafverfahren diejenigen Tatsachen erforschen, 1. die die Entwicklungsbedingungen, die Lebens- und sozialen Existenzbedingungen des Jugendlichen betreffen, vor allem die materielle Lage und die Stellung und Beziehungen des Jugendlichen in der Familie; das Wechselverhältnis zwischen Eltern und Kind, das geistige, ideologische und moralische Klima innerhalb dieser bedeutsamen sozialen Grundeinheit und die hier praktizierten Erziehungsstile und vorgelebten sozialen Verhaltensmaximen sind inhaltlich zu erfassen; 2. die den schulischen und beruflichen Ausbildungsgang betreffen; die hierbei erzielten Ergebnisse und die hier vor allen Dingen objektivierte Lern- und Arbeitshaltung des Jugendlichen sind zu ermitteln; 3. die das Sozialverhalten des Jugendlichen in den wesentlichen Lebensbereichen, also auch in der Freizeit, betreffen; hier rückt die moralische Haltung des Jugendlichen zur Gesellschaft, zu den Mitmenschen und zu den Kollektiven, die er als Personifikationen der Gesellschaft erlebt, in den Blickpunkt. Auf die Feststellung dieser Tatsachen sollte man sich als Minimalprogramm und verbindliches methodologisches Grundschema einigen. Es enthält wesentliche Seiten des sozialen Determinationsprozesses und berücksichtigt die Möglichkeiten der Forschung, die im Jugendstrafverfahren gegeben sind. Es liefert durch seine einheitliche, kontinuierliche Anwendung auch das Tatsachenmaterial, das die analytische Arbeit der Rechtspflegeorgane erleichtert und in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht. Es kann auch fruchtbar für die gesamte kriminologische Jugendforschung werden. Durch die Beachtung solcher sicherlich noch ausbaufähigen methodologischen Grundaspekte und ihre weitere Modellierung läßt sich der Stand der Persönlichkeitsentwicklung befriedigend einschätzen und die bedeutsame, mit § 4 JGG gestellte Frage nach den subjektiven Voraussetzungen der Verantwortlichkeit im Jugendstrafrecht beantworten. Es werden damit aber auch Tatsachen gewonnen, die es ermöglichen, die eigene Verantwortung des Jugendlichen zu entwickeln bzw. herauszuarbeiten, um ihn von dieser Grundlage her durch die Maßnahmen des Gerichts in die Gesellschaft einzu- 477;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 477 (NJ DDR 1965, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 477 (NJ DDR 1965, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Spgwing des persönlichen Eigen- tums Beschuldigter entstandenen. Küsten sind nach den bereits in der Arbeit dargeiegtan Bestimmungen des oder aber im Sinne des des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin im Verwahrhaus verantwortlich.

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