Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 473 (NJ DDR 1965, S. 473); begünstigenden Bedingungen der Straftat wird gemeinsam vorgenommen, so daß der Jugendhilfebericht qualifizierter wird. Auf diese Weise können auch Doppelarbeit des Ermittlungsorgans und der Jugendhilfe sowie eine Verärgerung der zum gleichen Komplex doppelt Befragten vermieden werden. Es ist allerdings nicht möglich und erforderlich, in jedem Verfahren gemeinsame Vernehmungen durchzuführen. Aufgaben des Gerichts in der Hauplvcrhandlung Die gerichtliche Hauptverhandlung ist der Höhepunkt des Jugendstrafverfahrens. Von ihrer Qualität hängt nicht zuletzt die Wirkung des gesamten Verfahrens auf den Jugendlichen, auf die übrigen Prozeßteilnehmer und auf das Kollektiv des Angeklagten ab. Der jugendliche Täter steht überwiegend erstmalig vor Gericht. Er erwartet vom Gericht Hilfe für die Gestaltung seines weiteren Lebens. In der Hauptverhandlung muß festgelegt werden, wie der Erziehungsprozeß weiterzuführen ist und welche Schlußfolgerungen sich sowohl für den jugendlichen Täter als auch für die Personen ergeben, die für seine Erziehung verantwortlich sind. Untersuchungen des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz ergaben, daß in zahlreichen Hauptverhandlungen zum Teil elementare Mängel auftreten. Verhandlungskonzeption und Verhandlungsführung Einige Richter verhandeln ohne klare Verhandlungskonzeption. Sie konzentrieren sich nicht auf diejenigen Fragen, deren Beantwortung wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann, und ziehen dadurch die Verhandlung unnötig in die Länge. Die langen Verhandlungen sind z. T. auf das Bemühen zurückzufühlen, die Persönlichkeit des Täters, die Erziehungsverhältnisse und die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat umfassend zu erforschen. Die Richter haben jedoch oft wenig Erfahrung, wie dieses Ziel am zweckmäßigsten erreicht werden kann. Der Umfang der Erforschung des Sachverhalts und der Täterpersönlichkeit wird von der Aufgabe bestimmt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des jugendlichen Angeklagten festzustellen und die zu seiner Erziehung erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie Schlußfolgerungen für die Überwindung der Ursachen der Straftat und die Verhütung weiterer Rechtsverletzungen zu ziehen. Hierzu sind den zuständigen staatlichen Organen oder gesellschaftlichen Organisationen Empfehlungen zu übermitteln. Das Gericht muß beispielsweise zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Jugendlichen sein Verhältnis zu den Eltern, die wichtigsten Phasen seines Werdeganges in der Schule und in der Berufsausbildung, sein Verhalten im Elternhaus, in der Schule, im Betrieb und außerhalb dieser Bereiche, d. h. die Beziehungen des Jugendlichen zur Gesellschaft, erforschen. Auf diese Fragen muß sich das Gericht in der Hauptverhandlung konzentrieren. Mängel gibt es auch in der Verhandlungsführung, vor allem bei der Vernehmung des Jugendlichen. Viele Richter lassen den Angeklagten nicht zusammenhängend berichten, sondern fragen ihn gewissermaßen ab. In einer Verhandlung vor dem Kreisgericht Roßlau erzählte die Richterin dem Jugendlichen, wie er die Straftaten begangen hatte, und der Jugendliche antwortete jeweils nur „ja“ oder „nein“. Häufig werden dem Angeklagten mehrere Fragen auf einmal gestellt, ohne daß er Zeit hat, sich die Antworten zu überlegen und auf jede Frage zu antworten. Bei dieser unkonzentrierten Fragestellung achtet das Gericht oft nicht darauf, ob es auf jede Frage eine Antwort erhält. So bleiben dann einige Fragen offen. In einer Verhandlung vor dem Kreisgericht Döbeln wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden ständig durch moralisierende Hinweise unterbrochen, die oft noch recht lautstark vorgetragen wurden. Die Richter müssen erkennen, daß der zusammenhängende Bericht des jugendlichen Angeklagten eine wichtige Erkenntnisquelle des Gerichts ist, vor allem auch für die Erforschung des geistigen und sittlichen Entwicklungsstandes des Jugendlichen. Bei der Auseinandersetzung mit dem strafbaren Verhalten des Jugendlichen und seinen fehlerhaften Lebens- und Moralauffassungen knüpfen die Gerichte nicht immer an den Wissensstand und die Vorstellungsweit junger Menschen dieses Alters an. Ihre Argumente gehen dann über den Kopf des Angeklagten hinweg. Gerade im Jugendstrafverfahren sind aber einfache, klare und überzeugende Argumente erforderlich, denn dem Jugendlichen muß klarwerden, was die Gesellschaft künftig von ihm erwartet und wie er sein Verhalten entsprechend einzurichten hat. Jedes Moralisieren, jede abstrakte Darlegung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Westdeutschland einerseits und in der DDR andererseits, jeder Ausdruck von Voreingenommenheit gegenüber dem Jugendlichen ist der Überzeugungskraft der gerichtlichen Hauptverhandlung und damit der weiteren positiven Erziehung des Jugendlichen abträglich. Die Verhandlungsführung muß deshalb darauf abzielen, ein Vertrauensverhältnis zum jugendlichen Täter herzustellen, um bestimmte Vorurteile, überholte Moralauffassungen und falsche politische Standpunkte bei ihm zu überwinden. Sie büßt dadurch nichts von ihrem Ernst und ihrem prinzipiellen Charakter ein. Das Gericht muß alle Möglichkeiten nutzen, um die den Jugendlichen bewegenden Konflikte und Probleme mit ihm gemeinsam zu klären, und dadurch in ihm die Bereitschaft wecken, sich entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen zu verhalten. Auf diese Weise kann das Gericht auch zur Überwindung überholter Moralauffassungen bei den Eltern des Jugendlichen und eventuell auch bei anderen Erziehern beitragen. Da die Hauptverhandlung in ihrer Gesamtheit den Erziehungsprozeß des jugendlichen Täters positiv beeinflußt, ist von der zeitweiligen Ausschließung des Jugendlichen von der Hauptverhandlung gern. § 43 JGG nur in unbedingt notwendigen Fällen Gebrauch zu machen. Teilnahme der Eltern des Jugendlichen Die Mitwirkung der Eltern in der Hauptverhandlung ist sowohl für den jugendlichen Angeklagten und das Gericht als auch für die Eltern selbst sehr bedeutungsvoll. Manche Eltern haben noch die Auffassung, die Erziehung ihres Kindes sei ihre Privatsache; manche Gerichte gehen noch davon aus, die Eltern würden in der Hauptverhandlung doch nicht die Wahrheit sagen. Beide falschen Auffassungen sind schnellstens zu überwinden. Sie müssen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Untersuchungsorgan, der Jugendhilfe, dem Gericht und den Eltern weichen. Dies ist Voraussetzung dafür, daß auch die Eltern in Erkenntnis ihrer Verantwortung als Erzieher wesentlich zur Erforschung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat und der Persönlichkeit des jugendlichen Täters beitragen. Die Eltern sind sowohl hierzu als auch zu den erforderlichen Straf- und Erziehungsmaßnahmen sowie zur weiteren Erziehungsarbeit der Jugendhilfe und der gesellschaftlichen Kräfte zu hören. Bei der Vernehmung der Eltern gibt es aber oft noch Unsicherheiten. Statt die Erziehungsverhältnisse und 473;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 473 (NJ DDR 1965, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 473 (NJ DDR 1965, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und deren Ursachen und Bedingungen zu schaffen, werden in den kommenden Oahren und Oahrzehnten die Erfolge bei. der Zurückdrängung aller dieser Erscheinungsformen, entscheidend abhängen.

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