Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 454

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 454 (NJ DDR 1965, S. 454); mit der Neugestaltung der prozeßrechtlichen Bestimmungen möglich, die auch die neuen Arbeitsmethoden berücksichtigen müssen. Für die das Sitzungsprotokoll betreffenden Bestimmungen wird vorgeschlagen: 1. Entsprechend der gegenwärtigen Praxis sollten Abschriften (Durchschriften) von Sitzungsprotokollen den Parteien bzw. ihren Vertretern in jedem Fall und nicht nur auf Antrag zugestellt werden. 2. Das Protokoll sollte innerhalb einer Frist von drei Tagen von Amts wegen zugestellt werden. 3. Die Parteien sollten innerhalb einer Woche gerechnet vom Tag der Zustellung eine Berichtigung des Protokolls verlangen können. 4. Die Berichtigung des Protokolls sollte nur nach Anhören der anderen Partei bzw. nach Anhören des betreffenden Zeugen usw. erfolgen und evtl, in einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden. 5. Nach Ablauf der Berichtigungsfrist kann das Tonband gelöscht werden. Die durch eine solche Verfahrensweise evtl, eintretende kurze Verzögerung sollte im Interesse der Erforschung der objektiven Wahrheit in Kauf genommen werden, zumal nach den bisherigen Erfahrungen kaum Fehler bei der Übertragung der Protokolle aufgetreten sind, so daß solche Berichtigungsanträge äußerst seilen sein werden. Solange aber noch keine neuen Prozeßbestimmungen vorliegen, müssen die Gerichte entsprechend der dargelegten Auffassung des Obersten Gerichts verfahren. Der 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts hat seit längerer Zeit versuchsweise verschiedene Tonbandgeräte verwendet. Die Erfahrungen befriedigen bisher allerdings noch nicht restlos. Mit den Vorschriften der ZPO über den äußeren Verhandlungsablauf ist die Verwendung von Tonbandgeräten m. E. vereinbar. Die Vorlesung von Erklärungen usw. besteht dann im Vorspielenlassen. Hiervon darf allerdings unter keinen Umständen abgesehen werden. Das Einverständnis des Vernommenen ist unbeachtlich, da die Vorlesung der Wahrheitsermittlung dient. Im übrigen erfordert das Vorspielen nur einen geringen Zeitaufwand, in aller Regel erheblich weniger als die Vorlesung aus dem Stenogramm. Wenn das Gerät wie Peiler vorschlägt den Protokollanten aber nicht nur unterstützen, sondern sogar ersetzen soll, so erhebt sich in erster Linie die Frage nach der Funktion des Protokollanten im Zivilverfahren. Der Protokollant hat nach § 163 ZPO neben dem Vorsitzenden und u. U. sogar allein das Protokoll zu unterschreiben. Er ist also nicht nur eine Schreibkraft. Vielmehr soll er durch seine Niederschrift und Unterschrift auch bekunden, daß die Verhandlung ordnungsmäßig verlaufen ist. Das bedeutet für ihn das Recht und die Pflicht, den Vorsitzenden, der versehentlich wichtige Verhandlungsvorschriften (z. B. über die Belehrung von Zeugen oder die Vorlesung von Anerkenntnissen, Vergleichen oder Zeugenaussagen) nicht beachtet, in angemessener Art hieran zu erinnern oder in gewissen Fällen (z. B. bei der Vorlesung) selbst diesen Erfordernissen zu genügen. Auf die Zuziehung eines Protokollführers kann deshalb nur in Ausnahmefällen verzichtet werden (§ 163 Abs. 3 ZPO): dabei möchte ich auf die besondere Frage der Verkündung des Urteilstenors wegen ihrer technisch verhältnismäßig geringen Bedeutung nicht eingehen. § 163 Abs. 3 ZPO kann nach § 35 AGO auf das Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht inhaltlich ange- Die Anwendung der Diktiertechnik berührt noch eine weitere prozeßrechtliche Frage. Nach § 18 Abs.l Ehe-VerfO ist die Verkündung des schriftlich abgesetzten Urteils grundsätzlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Nur in Ausnahmefällen (§ 18 Abs. 2 EheVerfO) kann ein besonderer Verkündungstermin festgesetzt werden. Das neue Zivilprozeßrecht sollte eine § 18 EheVerfO ähnliche Regelung für alle Verfahrensarten vorsehen. Die Praxis zeigt jedoch, daß die Richter, die mit Diktiergeräten arbeiten, für die Urteilsverkündung in Ehesachen regelmäßig neue Termine bestimmen. Sie machen somit den in § 18 Abs. 1 EheVerfO aufgestellten Grundsatz zur Ausnahme. Diese Arbeitsweise wird damit begründet, daß zur Urteilsberatung und -abset-zung das letzte Protokoll vorliegen müsse, das aber meist erst am Tag nach der Verhandlung übertragen wird. Meines Erachtens ist es jedoch möglich, sich bei der Beratung und Absetzung des Urteils auf das Tonband zu stützen, so daß die Diktiertechnik auch der strikten Einhaltung des § 18 EheVerfO nicht entgegensteht. Ebenso wie in Zivil- und Familienverfahren ist m. E. die Anwendung der Diktiertechnik auch im arbeitsrechtlichen Verfahren ohne weiteres möglich. Den Einsatz von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Strafsachen dagegen halte ich zumindest gegenwärtig für ausgeschlossen. WOLFGANG PELLER, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz wendet werden. Es entspricht nicht dem Gesetz, bei allen oder nahezu allen Verhandlungen von der Zuziehung eines Protokollanten abzusehen. Im übrigen verkürzt das Tonbanddiktat die Verhandlung und damit auch den Zeitaufwand eines bei ihr mitwirkenden Protokollanten. Die Verwendung von Tonbandgeräten ist also in beschränktem Umfang auch bei Nichtzuziehung eines Protokollanten zulässig. Allerdings kommen auch bei akustisch einwandfrei arbeitenden Geräten Hörfehler oder Auffassungsfehler des aufnehmenden Schreibers vor, insbesondere, wenn er der Verhandlung nicht beigewohnt hat. Daher sollte der Text unbedingt noch an demselben oder äußerstenfalls am nächsten Tag übertragen werden, d. h. zu einem Zeitpunkt, an dem sich der mitwirkende Protokollant ggf. der Vorsitzende noch an die aufgenommene Erklärung erinnern kann. Da das Tonband zuweilen falsch abgehört wird und Parteien oder Zeugen verschiedentlich erklären, ihre Aussagen seien ungenau wiedergegeben worden (was allerdings auch auf der Unterlassung des Vorspielens beruht haben kann), muß eine Nachprüfung der Wiedergabe so lange möglich sein, wie die Unrichtigkeit der Beweisniederschrift geltend gemacht werden kann. Dabei scheidet allerdings die Restitutionsklage wegen strafbarer Verletzung der Wahrheitspflicht eines Zeugen oder Sachverständigen (§ 580 Ziff. 3 ZPO) schon deshalb aus, weil hier die Nachprüfung im Strafverfahren erfolgt. Die Möglichkeit eines Strafverfahrens, das nicht innerhalb kurzer Zeit nach Erlaß des auf dem Protokollinhalt beruhenden Zivilurteils eingeleitet wird, kann wegen der Ungewißheit und Seltenheit derartiger Fälle unberücksichtigt bleiben. Auch vom Kassationsverfahren kann abgesehen werden, weil in ihm nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) in Verbindung mit § 561 Abs. 2 ZPO die Richtigkeit des Pro- 454;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 454 (NJ DDR 1965, S. 454) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 454 (NJ DDR 1965, S. 454)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X