Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 454

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 454 (NJ DDR 1965, S. 454); mit der Neugestaltung der prozeßrechtlichen Bestimmungen möglich, die auch die neuen Arbeitsmethoden berücksichtigen müssen. Für die das Sitzungsprotokoll betreffenden Bestimmungen wird vorgeschlagen: 1. Entsprechend der gegenwärtigen Praxis sollten Abschriften (Durchschriften) von Sitzungsprotokollen den Parteien bzw. ihren Vertretern in jedem Fall und nicht nur auf Antrag zugestellt werden. 2. Das Protokoll sollte innerhalb einer Frist von drei Tagen von Amts wegen zugestellt werden. 3. Die Parteien sollten innerhalb einer Woche gerechnet vom Tag der Zustellung eine Berichtigung des Protokolls verlangen können. 4. Die Berichtigung des Protokolls sollte nur nach Anhören der anderen Partei bzw. nach Anhören des betreffenden Zeugen usw. erfolgen und evtl, in einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden. 5. Nach Ablauf der Berichtigungsfrist kann das Tonband gelöscht werden. Die durch eine solche Verfahrensweise evtl, eintretende kurze Verzögerung sollte im Interesse der Erforschung der objektiven Wahrheit in Kauf genommen werden, zumal nach den bisherigen Erfahrungen kaum Fehler bei der Übertragung der Protokolle aufgetreten sind, so daß solche Berichtigungsanträge äußerst seilen sein werden. Solange aber noch keine neuen Prozeßbestimmungen vorliegen, müssen die Gerichte entsprechend der dargelegten Auffassung des Obersten Gerichts verfahren. Der 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts hat seit längerer Zeit versuchsweise verschiedene Tonbandgeräte verwendet. Die Erfahrungen befriedigen bisher allerdings noch nicht restlos. Mit den Vorschriften der ZPO über den äußeren Verhandlungsablauf ist die Verwendung von Tonbandgeräten m. E. vereinbar. Die Vorlesung von Erklärungen usw. besteht dann im Vorspielenlassen. Hiervon darf allerdings unter keinen Umständen abgesehen werden. Das Einverständnis des Vernommenen ist unbeachtlich, da die Vorlesung der Wahrheitsermittlung dient. Im übrigen erfordert das Vorspielen nur einen geringen Zeitaufwand, in aller Regel erheblich weniger als die Vorlesung aus dem Stenogramm. Wenn das Gerät wie Peiler vorschlägt den Protokollanten aber nicht nur unterstützen, sondern sogar ersetzen soll, so erhebt sich in erster Linie die Frage nach der Funktion des Protokollanten im Zivilverfahren. Der Protokollant hat nach § 163 ZPO neben dem Vorsitzenden und u. U. sogar allein das Protokoll zu unterschreiben. Er ist also nicht nur eine Schreibkraft. Vielmehr soll er durch seine Niederschrift und Unterschrift auch bekunden, daß die Verhandlung ordnungsmäßig verlaufen ist. Das bedeutet für ihn das Recht und die Pflicht, den Vorsitzenden, der versehentlich wichtige Verhandlungsvorschriften (z. B. über die Belehrung von Zeugen oder die Vorlesung von Anerkenntnissen, Vergleichen oder Zeugenaussagen) nicht beachtet, in angemessener Art hieran zu erinnern oder in gewissen Fällen (z. B. bei der Vorlesung) selbst diesen Erfordernissen zu genügen. Auf die Zuziehung eines Protokollführers kann deshalb nur in Ausnahmefällen verzichtet werden (§ 163 Abs. 3 ZPO): dabei möchte ich auf die besondere Frage der Verkündung des Urteilstenors wegen ihrer technisch verhältnismäßig geringen Bedeutung nicht eingehen. § 163 Abs. 3 ZPO kann nach § 35 AGO auf das Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht inhaltlich ange- Die Anwendung der Diktiertechnik berührt noch eine weitere prozeßrechtliche Frage. Nach § 18 Abs.l Ehe-VerfO ist die Verkündung des schriftlich abgesetzten Urteils grundsätzlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Nur in Ausnahmefällen (§ 18 Abs. 2 EheVerfO) kann ein besonderer Verkündungstermin festgesetzt werden. Das neue Zivilprozeßrecht sollte eine § 18 EheVerfO ähnliche Regelung für alle Verfahrensarten vorsehen. Die Praxis zeigt jedoch, daß die Richter, die mit Diktiergeräten arbeiten, für die Urteilsverkündung in Ehesachen regelmäßig neue Termine bestimmen. Sie machen somit den in § 18 Abs. 1 EheVerfO aufgestellten Grundsatz zur Ausnahme. Diese Arbeitsweise wird damit begründet, daß zur Urteilsberatung und -abset-zung das letzte Protokoll vorliegen müsse, das aber meist erst am Tag nach der Verhandlung übertragen wird. Meines Erachtens ist es jedoch möglich, sich bei der Beratung und Absetzung des Urteils auf das Tonband zu stützen, so daß die Diktiertechnik auch der strikten Einhaltung des § 18 EheVerfO nicht entgegensteht. Ebenso wie in Zivil- und Familienverfahren ist m. E. die Anwendung der Diktiertechnik auch im arbeitsrechtlichen Verfahren ohne weiteres möglich. Den Einsatz von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Strafsachen dagegen halte ich zumindest gegenwärtig für ausgeschlossen. WOLFGANG PELLER, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz wendet werden. Es entspricht nicht dem Gesetz, bei allen oder nahezu allen Verhandlungen von der Zuziehung eines Protokollanten abzusehen. Im übrigen verkürzt das Tonbanddiktat die Verhandlung und damit auch den Zeitaufwand eines bei ihr mitwirkenden Protokollanten. Die Verwendung von Tonbandgeräten ist also in beschränktem Umfang auch bei Nichtzuziehung eines Protokollanten zulässig. Allerdings kommen auch bei akustisch einwandfrei arbeitenden Geräten Hörfehler oder Auffassungsfehler des aufnehmenden Schreibers vor, insbesondere, wenn er der Verhandlung nicht beigewohnt hat. Daher sollte der Text unbedingt noch an demselben oder äußerstenfalls am nächsten Tag übertragen werden, d. h. zu einem Zeitpunkt, an dem sich der mitwirkende Protokollant ggf. der Vorsitzende noch an die aufgenommene Erklärung erinnern kann. Da das Tonband zuweilen falsch abgehört wird und Parteien oder Zeugen verschiedentlich erklären, ihre Aussagen seien ungenau wiedergegeben worden (was allerdings auch auf der Unterlassung des Vorspielens beruht haben kann), muß eine Nachprüfung der Wiedergabe so lange möglich sein, wie die Unrichtigkeit der Beweisniederschrift geltend gemacht werden kann. Dabei scheidet allerdings die Restitutionsklage wegen strafbarer Verletzung der Wahrheitspflicht eines Zeugen oder Sachverständigen (§ 580 Ziff. 3 ZPO) schon deshalb aus, weil hier die Nachprüfung im Strafverfahren erfolgt. Die Möglichkeit eines Strafverfahrens, das nicht innerhalb kurzer Zeit nach Erlaß des auf dem Protokollinhalt beruhenden Zivilurteils eingeleitet wird, kann wegen der Ungewißheit und Seltenheit derartiger Fälle unberücksichtigt bleiben. Auch vom Kassationsverfahren kann abgesehen werden, weil in ihm nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) in Verbindung mit § 561 Abs. 2 ZPO die Richtigkeit des Pro- 454;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 454 (NJ DDR 1965, S. 454) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 454 (NJ DDR 1965, S. 454)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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