Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 440 (NJ DDR 1965, S. 440); ähnliche strafbare Handlungen (Diebstahl einer Lichtmaschine) in der Großgarage in M. nicht zur Durchführung kamen. Somit ist die strafbare Handlung äußerst geringfügig; sie hat keinerlei schädliche Folgen für die DDR und deren Aufbau. Sie ist nicht gefährlich für die Interessen des werktätigen Volkes.“ „Der Vorfall (Diebstahl einer Motorradbatterie) hat keine schädlichen Folgen für die DDR und den sozialistischen Aufbau Da es sich beim vorliegenden Fall um keinen Schwerpunkt handelt und Geringfügigkeit vorliegt, wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen.“ Bei Beschädigung von Installationsrohren und dem Diebstahl von zwei Rohren auf einem Neubau (Wert: 60 MDN) wurde nach § 8 StEG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, weil die „Handlung für die weitere Entwicklung des Wohnungsbaues ohne Bedeutung“ sei. Es geht hier nicht darum, ob die Anwendung des § 8 StEG in den konkreten Fällen berechtigt war oder nicht. Bei einem großen Teil der Fälle, in denen solche Begründungen gegeben wurden, war die Anwendung des § 8 StEG gerechtfertigt. Die in ihnen angeführten Argumente treffen jedoch nicht die wirklichen Grenzprobleme und leisten damit subjektivistischen Entscheidungen Vorschub. Das wird durch die Tatsache bewiesen, daß mit solchen und ähnlichen Begründungen § 8 StEG auch bei Handlungen angewandt wurde, durch die recht erhebliche Werte entwendet worden sind. Nicht selten werden in den Dienststellen beide Auffassungen vertreten. Welche von beiden der Entscheidung zugrunde gelegt wird, hängt oft davon ab, ob der Täter bekannt ist oder nicht. Wenn der Täter bekannt ist, werden manchmal auch kleinste Diebstähle als Straftaten an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege übergeben. Daraus erklärt sich auch, daß z. B. Diebstähle in Selbstbedienungsläden, die Dinge im Werte von 1 bis 2 MDN betreffen, als strafrechtliche Vergehen behandelt werden. Demgegenüber ist es auffällig, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit als Kriterium der Straftat vor allem bei solchen Fällen verwandt wird, bei denen der Täter unbekannt ist. Es kommt also durchaus vor, daß z. B. der Diebstahl eines Fahrrades unter sonst gleichen Umständen in dem einen Falle als Straftat betrachtet und einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege übergeben wird, während im anderen Falle dem anzeigenden Bürger mitgeteilt wird, daß von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, weil die Handlung „nicht gesellschaftsgefährlich“ sei. Bei derartigen Entscheidungen nach § 8 StEG ist also nicht die Geringfügigkeit der Handlung das eigentliche Motiv der Entscheidung, sondern die Schwierigkeit der Ermittlung bzw. die Aussichtslosigkeit, den Täter zu finden. Ein wichtige Rolle spielt auch das Bestreben, die Zahl nicht aufgeklärter Straftaten möglichst niedrig zu halten. Das Kriterium der Gesellschaftsgefährlichkeit ist zur Abgrenzung des strafrechtlichen Vergehens von der Nichtstraftat schon deshalb ungeeignet, weil wie die bisherigen Ergebnisse der Strafrechtswissenschaft ergeben haben8 der überwiegenden Mehrzahl der Straftaten ohnehin die Eigenschaft, gesellschaftsgefährlich zu sein, fehlt. Um so mehr gilt das für Verhaltensweisen, bei denen die Abgrenzung zwischen Straftat und Nichtstraftat problematisch ist. Die Verwendung des Kriteriums der Gesellschaftsgefährlichkeit führt insbesondere, wenn es im wört- * S. 8 Vgl. Weber, „Zum Begriff der Straftat im künftigen Strafgesetzbuch“, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1615 ff., Insb. S. 1625 ff.; Lekschas. „Zur materiellen Eigenschaft der Straftaten“, NJ 1963 S. 779 ff., insb. S. 785 f.; Weber, „Zu den gesellschaftlichen Eigenschaften der Straftaten in der Deutschen Demokratischen Republik“, Staat und Recht 1964. Heft 4, S. 649 ff.; Grundfragen des neuen Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964, S. 74 f. liehen Sinne aufgefaßt wird zu praktisch bedenklichen Ergebnissen. Sie bringt vor allem eine Vernachlässigung des Schutzes der Rechte und Interessen der Bürger mit sich. Die Auffassung von der Gesellschaftsgefährlichkeit bildete die Grundlage dafür, Anzeigen von Bürgern über recht erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Interessen mit dem Bemerken abzuweisen, daß die Handlung für die Gesellschaft nicht gefährlich sei. Und es ist auffällig, daß man die „fehlende Gesellschaftsgefährlichkeit“ als Begründung für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besonders häufig bei Handlungen findet, die sich gegen das Eigentum, die Gesundheit und andere Rechte und Interessen der Bürger richten. Das hat sogar dazu geführt, daß dem anzeigenden Bürger praktisch die Verantwortung für die begangene Straftat auferlegt und daß sein Verhalten moralisch verurteilt wurde. Das findet seinen Ausdruck darin, daß die „fehlende Gesellschaftsgefährlichkeit“ vielfach mit Mitverschulden des Geschädigten (z. B. dem Nichtanschließen des Fahrrades) begründet wurde. Es ist auch bemerkenswert, daß in den erwähnten Fällen der Gesichtspunkt, in welchem Maße Rechte des Bürgers durch die Handlung beeinträchtigt worden sind, als Kriterium der Entscheidung, ob ein strafrechtliches Vergehen vorliegt oder nicht, kaum eine Rolle spielt. Es ist immer nur von der Schädigung der Interessen des werktätigen Volkes, der Volkswirtschaft und dgl. die Rede, nicht aber von den Rechten des einzelnen Bürgers. Darin spiegelt sich eine einseitige Auffassung vom Verhältnis zwischen Mensch und Gesellschaft im Sozialismus wider. Der Bürger ist danach nur Mittel der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der Durchsetzung ihrer Gesetzmäßigkeiten. Es wird verkannt, daß Ziel und Mittelpunkt der sozialistischen Entwicklung der Mensch ist. Die Wahrung seiner Rechte und Interessen ist daher auch eine eigenständige Aufgabe des sozialistischen Strafrechts, die nicht dadurch abgewertet werden darf, daß der Mensch und seine Rechte lediglich als bloße Werkzeuge der gesellschaftlichen Entwicklung betrachtet werden. Und es dürfte auch kaum einen Bürger überzeugen, wenn ihm mitgeteilt wird, daß der von ihm angezeigte Diebstahl seines Fahrrades, dessen Wert einen erheblichen Teil seines Arbeitseinkommens ausmacht, nicht verfolgt werden könne, weil eine solche Handlung nicht gefährlich für die Gesellschaft sei. Die angeführten Fakten lassen den Schluß zu, daß bisher die Abgrenzung des strafrechtlichen Vergehens „nach unten“ mangels Fehlens einheitlicher und praktikabler Kriterien sehr stark von Zufällen und subjektiven Auffassungen der Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane abhängt. Eine wesentliche Ursache dafür ist, daß bisher von der Strafrechtswissenschaft kaum Abgrenzungskriterien ausgearbeitet worden sind, die dem Charakter der in Frage kommenden Handlungen entsprechen und die wirklichen Abgrenzungsprobleme lösen helfen. Kriterien für die Anwendung des § 8 StEG Diese Kriterien dürfen nicht ausgehen von einem prinzipiellen oder tiefgreifenden Gegensatz des Vergehens zur Gesellschaft oder seiner Gefährlichkeit für die ganze Gesellschaft und müssen andererseits sichern, daß nicht jede Disziplinwidrigkeit pönalisiert werden kann. Sie müssen ferner einen ausreichenden Schutz der Rechte und Interessen der Gesellschaft und der Bürger gewährleisten. Als durchgehendes, hinreichend bestimmbares und praktikables Kriterium zur Unterscheidung des strafrechtlichen Vergehens von anderen Rechts- und Moralver- 440;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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