Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 208 (NJ DDR 1965, S. 208); für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsprechung einzuschätzen. Im Kern bedeutet das, die Vielfalt der Verhaltensweisen der Bürger bei der Rechtsfindung und bei der Beseitigung von Widersprüchen differenziert zu berücksichtigen und so auch das Kostenrecht zum Ausdruck wahrer sozialistischer Gerechtigkeit zu machen. Die Berechnung der Gerichtsgebühren Die Berechnungsgrundlage Die Gerichtsgebühren sind nach dem Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 i. d. F. vom 5. Juli 1927 mit Berücksichtigung späterer Änderungen ausschließlich nach dem Wert des Streitgegenstandes festgelegt und degressiv gestaffelt. So beträgt z. B für einen Streitwert bis zu 100 MDN die Gerichtsgebühr 3 MDN = 3 %, während sie bei einem Streitwert von 100 000 MDN nur 580 MDN = knapp 0,6 % und für höhere Streitwerte noch weniger beträgt. Diese Kostenregelung konnte übernommen werden, weil Zivilrechtsstreitigkeiten mit hohem Streitwert vorwiegend zwischen oder unter Beteiligung von Trägern sozialistischen Eigentums bei den Gerichten verhandelt wurden. Damit kam die aus dem degressiven Gebührentarif resultierende Bevorteilung im wesentlichen dem sozialistischen Eigentum zugute2. Jetzt werden diese Streitigkeiten hauptsächlich vom Staatlichen Vertragsgericht entschieden und die Gebühren nach den dort geltenden Kostensätzen berech-net3. Die Neuregelung des Kostenrechts des Zivil Verfahrens kann nicht im Gegensatz zu der bisherigen degressiven Staffelung der Gerichtsgebühren nunmehr die progressive Steigerung ausschließlich nach der Höhe des Streitwertes vornehmen. Eine solche Regelung stünde zum sozialistischen Leistungsprinzip im Widerspruch, weil sie unberücksichtigt ließe, daß Bürger ihre aus hervorragender Arbeitsleistung resultierenden Einkommen auch in wertmäßig bedeutenden Zivilrechtsverhältnissen verbrauchen können. Folglich darf der ihnen entsprechend ihrer Leistung zustehende Anteil am Gesamtprodukt nicht allein dadurch vermindert werden, daß in einem solchen Verhältnis Streitfragen auftreten, die der gerichtlichen Klärung bedürfen. In diesem Zusammenhang muß auch berücksichtigt werden, daß vom Wesen der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sozialistischen Rechtspflege her jeder Bürger den gleichen Anspruch hat, seine zivilrechtlichen Angelegenheiten im Streitfall durch das Gericht ordnen und seine Rechte und gesetzlich geschützten Interessen mit staatlicher Hilfe durchsetzen zu lassen. Weiter ist zu bedenken, daß die Kostenpflicht in Zivilsachen letztlich aus dem Charakter der zivilrechtlich geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse überhaupt und dem zur Regelung von Vermögensverhältnissen beantragten speziellen Tätigwerden des Staates, nicht aber vorrangig aus der ökonomischen Bedeutung des einzelnen Zivilrechtsverhältnisses resultiert. Insbesondere aus dem letzten Gesichtspunkt folgt, daß die Höhe der Gerichtsgebühren nicht ausschließlich vom Wert des Streitgegenstandes her bestimmt werden kann, sondern maßgeblich mit vom Umfang der notwendigen staatlichen Tätigkeit beeinflußt werden muß. Dieser Umstand verdient um so mehr Beachtung, als grundsätzlich der Verfahrensablauf in jeder Zivilsache gleich ist, der Arbeitsaufwand des Gerichts und damit der Umfang des staatlichen Tätigwerdens zur Lösung des 2 vgl. Niethammer, „Wie kann das Kostenrecht des Zivilprozesses im Interesse unserer Werktätigen angewendet werden?“; NJ 1954 S. 298 11. 3 Vgl. § 4 der 1. DB zur VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts (SVGVO) vom 18. April 1963 (GBl. II S. 302). Konflikts aber von Schwierigkeiten der Sachaufklärung im Einzelfall abhängig ist. Die Erziehungsfunktion des Kostenrechts mittels ökonomischer Hebel wäre andererseits jedoch weitgehend wirkungslos, wenn die Gerichtsgebühren für alle Zivilverfahren völlig unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes in gleicher Höhe festgesetzt würden. Bei Zivilrechtsstreitigkeiten mit hohem Streitwert könnte dann die erzieherische Wirkung der Kostenregelung auf vermögende Parteien verlorengehen. Deshalb wird es notwendig sein, bei der Bestimmung der Kostenberechnungsgrundlage eine den dargelegten Gesichtspunkten entsprechende Synthese zu finden. Es könnte z. B. für alle Zivilverfahren ein einheitlicher Grundbetrag festgelegt werden, der etwa dem Mittel des Kostenwertes der Zivilverfahren in den letzten Jahren entspricht. Gleichzeitig müßte das Gericht verpflichtet werden, diesen Grundbetrag zu ermäßigen, wenn sein voller Ansatz zu einer wirtschaftlich nicht vertretbaren Belastung des Betroffenen führen würde. Ferner müßte das Gericht befugt sein, den Grundbetrag angemessen zu erhöhen, wenn dadurch die erzieherische Wirkung der Kostenentscheidung verstärkt werden kann. Auch könnte daran gedacht werden, in größeren Gruppen bis zu einer gewissen Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes gestaffelte Kostenbeträge festzulegen und das Gericht zu ermächtigen, diese Kostensätze je nach der Lage des Einzelfalles zu ermäßigen. Eine mögliche Erhöhung der Beträge brauchte dann nicht vorgesehen zu werden. Die festzulegenden Sätze müßten den aus der bisherigen Erfahrung gewonnenen erzieherischen Wirkungsradius der Kostenregelung exakt widerspiegeln, womit ihre Erhöhung auch aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen wird. Jedenfalls muß eine Lösung gefunden werden, die eine nicht ausschließlich auf dem Streitwert aufbauende differenzierte Festlegung der Kostensätze ermöglicht, um auch die Anwendung des Kostenrechts im Interesse der Entwicklung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger zur vollen gesellschaftlichen Wirksamkeit gelangen zu lassen. Die Berechnungsart Nach geltendem Recht können in einem Zivilverfahren grundsätzlich drei Gebühren zum Ansatz kommen: die Prozeß-, die Beweis- und die Urteilsgebühr. Diese Gebührengliederung ist Ausdruck der Verhandlungsmaxime im bürgerlichen Zivilprozeß. Sie macht weiter deutlich, daß das bürgerliche zivilprozessuale Beweisverfahren nicht auf die Ermittlung von Tatsachen, sondern auf die Prüfung der Richtigkeit der Parteibehauptungen gerichtet ist. Nicht zuletzt zeigt sie auch, daß der Mechanismus des bürgerlichen Zivilverfahrens darauf eingestellt ist, streitige Rechtsverhältnisse formal zu ordnen, sie aber nicht zu gestalten. Die Aufgabe des sozialistischen Gerichts ist es jedoch, die objektive Wahrheit hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich seiner gesellschaftlichen Ursachen und Zusammenhänge festzustellen. Die Erforschung der objektiven Wahrheit ist die erste Voraussetzung sowohl für eine juristisch richtige, überzeugende und gesellschaftlich wirksame Entscheidung als auch für eine Einigung der Prozeßparteien, die der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. Diese Aufgabe wird mit den vielfältigsten Mitteln und Methoden der Verfahrensvorbereitung und -durchführung erfüllt. Dem widerspräche es, einen bestimmten Abschnitt der Wahrheitserforschung, z. B. die Beweiserhebung, gebührenrechtlich besonders hervor-zuheben. Außerdem könnte durch die Beibehaltung einer Beweisgebühr sogar der mangelnden Wahrheits- 208;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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