Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 148 (NJ DDR 1965, S. 148); Ideologie“ eine bürgerlich-kapitalistische Auflassung darstellt, die zu mangelhafter Leitungstätigkeit, unzureichender Einbeziehung der Werktätigen in die Bekämpfung der Ursachen von Arbeitsunfällen und zu einer Benachteiligung der Werktätigen führt. Die „Antragsideologie“ ist auch gesetzwidrig. Unser sozialistisches Arbeitsrecht ist Ausdruck der neuen, sozialistischen Beziehungen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe in der Produktion. In diesem Sinne muß der Betriebsleiter das Arbeitsrecht nach § 1 Abs. 3 GBA verwirklichen. Sozialistische Beziehungen im Prozeß der Arbeit umfassen aber auch Vertrauen des Werktätigen zum Leiter. Darin sind nicht nur politisches und fachliches Können inbegriffen, sondern dazu gehört auch, daß der Werktätige darauf vertrauen kann, daß der Betriebsleiter und seine ihm unterstellten Leiter die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten und die Rechte der im Betrieb tätigen Werktätigen wahren. Letztlich hat somit die „Antragsideologie“ eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem sozialistischen Leiter und dem Werktätigen zur Folge. Die Überwindung der „Antragsideologie“ und die Durchsetzung des § 98 GBA erfordert die Abkehr von den bisher praktizierten Methoden. Es muß gefordert werden, daß bei jedem Arbeitsunfall der Betrieb von sich aus prüft und entscheidet, ob und in welchem Umfange er bereit ist, Schadenersatz zu leisten. Das ist keine unerfüllbare Forderung. Es sei hier darauf verwiesen, daß eine ähnliche Handhabung bereits seit Jahren völlig konfliktlos bei der Zahlung von Krankengeld und Lohnausgleich geübt wird. Vom Betrieb muß ferner verlangt werden, daß er seine Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Schadenersatz in jedem Fall dem betroffenen Werktätigen mitteilt. Dieser kann sich dann entscheiden, ob er mit der Entscheidung des Betriebes einverstanden ist oder sich mit seinen Forderungen an die Konfliktkommission wenden will. Betriebliche Funktionäre, mit denen wir über diese Fragen diskutiert haben, haben keine Einwände gegen diesen Weg erhoben. Sie haben sofort Maßnahmen ergriffen, um zukünftig in dieser Art zu verfahren. Das geschieht folgendermaßen: Der Betrieb erhält von dem Arbeitsunfall durch die Unfallmeldung und gegebenenfalls durch die Bescheinigung über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit Kenntnis. An Hand dieser Dokumente kann er prüfen, inwieweit der Arbeitsunfall durch eigene Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes entstanden ist und welchen Schaden der Werktätige erlitten hat. Allerdings wäre es zweckmäßig, in das Unfallmeldeformular eine Belehrung, ähnlich der Pflicht zur Belehrung über die Rentenrechte, aufzunehmen. Die Abteilung Arbeits* schütz beim FDGB-Bundesvorstand sollte diesen Vorschlag prüfen. Unterschiedliche Auffassungen bestanden in den Betrieben auch darüber, wer die Prüfung über die Verpflichtung des Betriebes zur Leistung von Schadenersatz nach § 98 GBA vorzunehmen hat. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sicherheitsinspektor dem Betriebsleiter entsprechende Vorschläge unterbreitet. Im übrigen sollten die Betriebe darüber eigenverantwortlich unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Verhältnisse entscheiden. Zum Umfang des Schadenersatzes Nach § 98 GBA ist der Betrieb verpflichtet, dem Werktätigen den durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er seine ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. Zu ersetzen sind der entstandene Sachschaden, der entgangene Verdienst und die notwendigen Mehraufwen- dungen des Werktätigen für seine weitere Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Der Ersatz des Sachschadens erstreckt sich auf den Ersatz der Gegenstände, die dem Werktätigen gehören und durch den Betriebsunfall beschädigt wurden, ln der Regel betrifft das Schäden an der Kleidung und an persönlichen Gebrauchsgegenständen. Beim Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes ist zu berücksichtigen, daß der Werktätige während der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld und Lohnausgleich in Höhe von 90 Prozent seines Nettodurchschnittsverdienstes erhält. Ihm sind daher 10 Prozent Differenzbetrag zu seinem Durchschnittseinkommen zu ersetzen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Arbeitsverdienstes ist nicht der Grundlohn. Vielmehr gehören im Sinne von § 98 GBA zum Arbeitsverdienst alle Einnahmen, die der Werktätige für seine Arbeitsleistung erzielt. Die Mehrlohnprämie, Zuschläge für langjährige Betriebszugehörigkeit (Treueprämie) usw. gehören ebenfalls zum Arbeitsverdienst. Oft wird als entgangener Arbeitsverdienst nur der Differenzbetrag in Höhe von 10 Prozent verstanden. Hier wird übersehen, daß die Zahlung von Schadenersatz nicht an die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist. Kann beispielsweise der Werktätige wegen der zurückgebliebenen Unfallfolgen nur noch verkürzt arbeiten, so ist die damit verbundene Minderung des Arbeitsverdienstes Schaden im Sinne des § 98 GBA und vom Betrieb zu ersetzen. Ebenso verhält es sich, wenn der Werktätige nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann oder aus sonstigen Gründen, die aber mit dem erlittenen Arbeitsunfall in Beziehung stehen, nicht mehr seinen früheren Verdienst erreicht. Ist schließlich der Werktätige durch den Arbeitsunfall arbeitsunfähig, invalide geworden, so ist vom Betrieb der gesamte ausfallende Arbeitsverdienst unter Anrechnung der Rente der Sozialversicherung zu ersetzen. Wenn der Werktätige abwechselnd verkürzt und voll arbeitet, mehrfach seinen Betrieb wechselt oder in einem zweiten Arbeitsrechtsverhältnis steht (Hausfrauenbrigaden, Feierabendbrigaden, Saisonbeschäftigte u. a.), ist sein Schadenersatz schwer zu berechnen. Die Schwierigkeiten ergeben sich besonders bei der Berechnung des entgangenen Arbeitsverdienstes. Hier kann als entgangener Arbeitsverdienst nicht nur der gerade in dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis erzielte Verdienst angesehen werden, sondern es muß auch berücksichtigt werden, welchen Arbeitsverdienst der Werktätige in der Vergangenheit, d. h. etwa in den letzten 12 Monaten, erzielt hat und auf welches Arbeitseinkommen der Werktätige zukünftig berechtigt hoffen konnte. Große Unsicherheit ist in den Betrieben bei der Anerkennung von Schadenersatz zur Abgeltung notwendiger Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorhanden. Hier wird oft nicht erkannt, daß ein Werktätiger auf Grund der zurückgebliebenen Unfallschäden höhere Aufwendungen hat, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Der Begriff der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird auch oft zu eng ausgelegt. Unter Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist nicht nur die Wahrnehmung einer Funktion zu verstehen. Hierzu gehört auch der Besuch von politischen und kulturellen Veranstaltungen der verschiedensten Art. Ist der Werktätige durch die Art seiner Unfallschädigung daran gehindert, selbst entsprechende Veranstaltungen zu besuchen, so ist es beispielsweise von ihm kein unbilliges Verlangen, wenn er vom Betrieb den Kauf eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes fordert. Auch die Kosten für einen Selbstfahrer, eine Begleit- oder Pflegeperson und erhöhte 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 148 (NJ DDR 1965, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 148 (NJ DDR 1965, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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