Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 766

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 766 (NJ DDR 1964, S. 766); Das Kreisgericht hat gegen den Angeklagten das Hauptverfahren eröffnet, weil es ihn für hinreichend verdächtig befand, während eines Fußballspiels fahrlässig den Tod des Bürgers E. verursacht zu haben. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Ermiltlungsergebnisse zugrunde, die von der Anklage umfaßt werden: Der Angeklagte gehört der Sparte Fußball der Sportgemeinschaft „Chemie“ an. In der im Jahre 1963 laufenden Punktspielserie spielte er in der ersten Mannschaft seines Sportclubs vorwiegend als linker Verteidiger. Bisher ist gegen den Angeklagten keine Diszipli-narmaßnahme wegen Verletzung der Spielregeln ausgesprochen worden. Am 6. Oktober 1963 fand ein Fußballspiel zwischen der Sportgemeinschaft „Chemie“ und der Betriebssportgemeinschaft „Aktivist“ statt, in dem der Angeklagte als linker Verteidiger eingesetzt war. Er fiel bereits in der ersten Halbzeit durch seine unfaire Spielweise auf, die von dem Schiedsrichter durch Disziplinarmaßnahmen entsprechend den Wettkampfbestimmungen geahndet wurde. Als in der zweiten Halbzeit der halbrechte Spieler der BSG „Aktivist“, E., gegen das Tor der Sportgemeinschaft „Chemie“ stürmte, lief ihm der Angeklagte entgegen und sperrte ihn mit hartem körperlichen Einsatz, obwohl E. nicht mehr im Ballbesitz war. Mit dieser regelwidrigen Spielweise wollte er eine Spielunterbrechung erreichen und die Gefahrensituation für das Tor seiner Mannschaft abwenden. Durch den Zusammenprall erlitt E. einen 30 cm langen Leberriß, an dessen Folgen er am 15. Oktober 1963 verstarb. Der Schiedsrichter verwarnte den Angeklagten und verhängte einen indirekten Freistoß gegen dessen Mannschaft. Der Direktor des Bezirksgerichts hat die Kassation des Eröffnungsbeschlusses beantragt und ausgeführt, daß nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein hinreichender Verdacht bestehe, daß der Angeklagte schuldhaft den Tod des E. verursacht habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Strafkammer nicht zum Wesen der strafrechtlichen Schuld bei Gesundheitsbeschädigungen, die durch sportliche Betätigung erfolgt sind, vorgedrungen. Sie ist nicht von den Besonderheiten ausgegangen, wie sie bei der Austragung sportlicher Mannschaftswettkämpfe, wie Fußball, real bestehen. Das ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß sich die Strafkammer entgegen der Forderung des Rechtspflegeerlasses nicht ausreichend mit Fachleuten beraten hat. Bei sportlichen Mannschaftswettkämpfen, wie im Fußballspiel, kämpfen die Spieler entsprechend der Spielregel mit fairem sportlichem Einsatz um den Ball. Dieser Kampf erfordert den höchstmöglichen körperlichen Einsatz jedes Spielers, ohne den gute, den internationalen Erfordernissen entsprechende Ergebnisse nicht erreicht werden können. In diesem Kampf kann es selbst unter Beachtung aller Spielregeln und höchstmöglicher sportlicher Fairneß zu gesundheitlichen Schäden von Spielern kommen. Im Eifer des Kampfes kommen aber erfahrungsgemäß auch Überschreitungen von Spielregeln vor, die gleichfalls zu gesundheitlichen Schäden führen können. Insoweit beinhalten solche sportlichen Wettkämpfe eine von den gesellschaftlichen Anschauungen gebilligte Gefahrenquelle, die jeder Mitspieler in Kauf nimmt. Gesundheitsbeschädigungen (oder sogar tödliche Verletzungen) solcher Art werden als Sportunfälle bezeichnet und sind strafrechtlich nicht relevant. Beruhen sie auf vorsätzlich begangenen, im Spiel vorkommenden Regelwidrigkeiten, so werden sie durch die Organe des Sports geahndet. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt nur in solchen Fällen ein, in denen festgestellt wird, daß ein Spieler schuldhaft unter grober Mißachtung sportlicher Fair- neß auf die Gesundheit anderer Spieler eingewirkt hat. Die Strafkammer hätte deshalb vor der Eröffnung des Hauptverfahrens gründlicher prüfen müssen, welcher Art die vom Angeklagten begangene Regelwidrigkeit war und ob sie begangen wurde, um E. bewußt an seiner Gesundheit zu schädigen, und ob der Angeklagte die eingetretenen Folgen voraussehen konnte und damit rechnen mußte. Nach dem Ermittlungsergebnis wurde festgestellt, daß der Angeklagte bewußt die Spielregeln verletzte, indem er E., der nicht mehr im Ballbesitz war, gesperrt hat. Dadurch wollte er für seine Mannschaft einen Vorteil erreichen. Dabei kam es zum Zusammenprall, der ursächlich für den Tod des E. war. Diese vom Angeklagten begangene Regelwidrigkeit wurde entsprechend dem Spielreglement (Wettspielordnung) des Deutschen Fußballverbandes (DFV) vom Schiedsrichter mit einer Verwarnung und einem indirekten Freistoß geahndet. Der Angeklagte wurde durch den Schiedsrichter nicht des Feldes verwiesen, weil sein Verhalten keine grobe Unsportlichkeit darstellte. Das ergibt sich auch aus den Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen, die den Spielverlauf objektiv wiedergegeben haben, und auch aus der Stellungnahme des Schiedsrichters, in der hervorgehoben wird, daß in der Situation, als der Angeklagte den E. sperrte, ein Zusammenstoß beider Spieler unausbleiblich war. Auch aus der Entscheidung der Rechtskommission „Fußball“ des Bezirksfachausschusses Halle, die vom DFV bestätigt wurde und als Sachverständigengutachten gewertet werden muß, ergibt sich, daß der Angeklagte im Eifer des Kampfes über eine übliche Verletzung der Spielregel nicht hinausgegangen ist. Danach steht fest, daß der Angeklagte weder den E. verletzen wollte noch die später eingetretenen Folgen hätte voraussehen können und müssen. Deshalb liegt eine strafrechtliche Schuld des Angeklagten nicht vor. Nach den in der DDR geltenden Sportregeln und Moralgesetzen im sportlichen Wettkampf werden Verletzungen des Spielreglements jeder Art in Übereinstimmung mit den internationalen Regeln und Gepflogenheiten von den zuständigen Organen der Sportverbände geahndet. Im sozialistischen Sport ist die Fairneß oberstes Gesetz. Sie konsequent durchzusetzen, ist eine der Hauptaufgaben der Organe der Sportverbände; das gilt besonders dann, wenn ein Sportler durch Regelwidrigkeiten eines anderen körperlichen Schaden erleidet. Dieser Verpflichtung sind die Organe des DFV im vorliegenden Falle gerecht geworden. Da das Verhalten des Angeklagten eindeutig nur eine Verletzung des Spielreglements des DFV und keine mit Strafe bedrohte Handlung darstellt, hätte die Strafkammer unter Beachtung der Richtlinie Nr. 17 des Obersten Gerichts gern. § 175 Ziff. 1 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten aus Rechtsgründen ablehnen müssen. Aus diesen Gründen war der Eröffnungsbeschluß der Strafkammer im Wege der Kassation aufzuheben. Da die zu erlassende Entscheidung nur auf Ablehnung des Hauptverfahrens lauten kann, hat das Präsidium in entsprechender Anwendung des § 312 Abs. 1 Buchst, b StPO selbst entschieden. Zivilrecht § 254 Abs. 2 BGB. Der schadenersatzberechtigte Geschädigte hat durch Ausschöpfung aller Möglichkeiten dazu beizutragen, den Schaden in Grenzen zu halten und nach besten Kräften zu mindern. Jedoch kann ein Vollinvalide, dessen Erwerbsfähigkeit um mehr als zwei Drittel gc- 766;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 766 (NJ DDR 1964, S. 766) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 766 (NJ DDR 1964, S. 766)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Das Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen gemäß Gesetz. Der Gewahrsam gemäß Gesetz. Die Nutzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Maßnahmen nach dem Gesetz durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit. Die Beendigung der auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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