Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 735

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 735 (NJ DDR 1964, S. 735); kultur und für den Schutz des sozialistischen Eigentums. Die Grundlage der von den Brigaden übernommenen Verpflichtung ist ihre hohe sozialistische Arbeitsmoral und ihr Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Gesellschaft. Die Übernahme der kollektiven Verantwortung schließt auch die Übernahme der kollektiven materiellen Verantwortlichkeit für die anvertrauten Werte mit ein. Durch die kollektive Verantwortung wird erreicht, daß die Mitglieder des Kollektivs sich gegenseitig dahingehend erziehen, durch gewissenhafte Arbeit und sorg-' fähige Kontrolle Schäden am sozialistischen Eigentum zu verhüten. Die kollektive Verantwortung fördert die Bewußtseinsentwicklung der im Handel Beschäftigten und dient dem Schutz des gesellschaftlichen Eigentums. Diese Vorzüge sprechen dafür, in allen geeigneten Fällen die kollektive Verantwortung zu begründen.- Mit dem Abschluß der Vereinbarung über die kollektive Verantwortung treten in Einklang mit § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA die speziellen Regelungen der Richtlinie „Kollektive materielle Verantwortlichkeit“ Anlage IV zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels in der DDR in Kraft. Dadurch ändert sich zwar nichts an der Verpflichtung des Betriebes, die Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum unter Teilnahme der Werktätigen unverzüglich aufzudecken und zu beseitigen. Sofern aber trotz umfassender Sachverhaltsaufklärung und Ausschöpfung aller, zur Verfügung stehenden Aufklärungsmittel und -möglichkeiten nicht festgestellt werden kann, daß der Schaden nicht durch Dritte oder durch bestimmte Mitglieder des Kollektivs verursacht worden ist, tritt die materielle Verantwortlichkeit des Kollektivs ein (vgl. Abschn. Ill Ziff. 3 der Richtlinie „Kollektive materielle Verantwortlichkeit“ und Ziff. 3 der Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 14 vom 19. September 1962 - GBl. II S. 659, NJ 1962 S. 607). Das ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn durch entsprechende Arbeitsbedingungen und arbeitsorganisatorische Voraussetzungen dem Kollektiv der bestmögliche Schutz gegenüber einer Schädigung der Werte der Verkaufsstelle geschaffen wird. Abschn. Ill Ziff. 1 der Richtlinie „Kollektive materielle Verantwortlichkeit“ verpflichtet den Leiter des Betriebes: ,,a) solche Arbeitsbedingungen und arbeitsorganisatorischen Voraussetzungen in der Verkaufsstelle zu schaffen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung, und Verwendung der dem Kollektiv übergebenen Werte garantieren; b) dem Kollektiv jederzeit Anleitung und jede mögliche Unterstützung zu geben, die Vorschläge des Kollektivs zu beachten und über deren Verwirklichung mit den Mitarbeitern des Kollektivs zu beraten; c) Veränderungen in der Zusammensetzung des Kollektivs nur in dringend notwendigen Fällen und nur nach Beratung mit dem Kollektiv vorzunehmen; d) die obligatorisch vorgeschriebenen Inventuren fristgemäß durchzuführen und die Ergebnisse mit dem Kollektiv auszuwerten; e) gemeinsam mit dem Kollektiv die Ursachen für das Entstehen von Verlusten zu klären, wenn festgestellt wird, daß Differenzen zwischen der übergebenen sowie zwischenzeitlich eingegangenen Warenmenge und den abgerechneten Geldeinnahmen bestehen oder Inventargegenstände fehlen.“ Die ständige Erfüllung dieser Pflichten des Betriebes ist die Voraussetzung für den Eintritt der kollektiven materiellen Verantwortlichkeit. Deshalb war es nicht nötig, die Vereinbarung über die kollektive materielle Verantwortlichkeit aufzuheben oder sie aufzukündigen, als die in der Richtlinie „Kollektive materielle Verant- wortlichkeit“ geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren. Vielmehr kann sich der Betrieb auf die Vereinbarung nicht mehr berufen, wenn in dem in Frage stehenden Inventurzeitraum die genannten Pflichten zeitweilig nicht erfüllt wurden. Dann fehlt es ganz einfach an der Grundlage für das Wirksamwerden der kollektiven materiellen Verantwortlichkeit, und der Betrieb kann nur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der materiellen Verantwortlichkeit Schadenersatzansprüche stellen. Die Auslegung des Kreisgerichts wird dem Wesen der kollektiven materiellen Verantwortlichkeit nicht gerecht. Sie verkennt, daß die sehr weitgehenden Verpflichtungen des Kollektivs nur im Zusammenhang mit den vom Betrieb übernommenen Pflichten einen Sinn haben, daß sie nur tragbar und zumutbar sind, wenn der Betrieb alle seine Pflichten dem Kollektiv gegenüber erfüllt. Das kann natürlich nicht dahin überspitzt werden, daß beim nur kurzfristigen Ausfall eines Mitgliedes des Kollektivs oder bei jedem vorübergehenden Einsatz einer Aushilfskraft die kollektive materielle Verantwortlichkeit für den betreffenden Inventurabschnitt entfällt. Es ist dem Kollektiv zumutbar und muß daher von ihm verlangt werden, bei kürzerem Ausfall von Arbeitskräften durch innerbetriebliche Lösungen den Arbeitsanfall zu bewältigen. Dadurch ändert sich nichts an der kollektiven materiellen Verantwortlichkeit. Diese wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß vorübergehend Arbeitskräfte eingesetzt werden, sofern das Kollektiv diesen Arbeitskräften vertraut und sich deshalb mit dem Einsatz einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis muß der Betrieb aber einholen, und zwar nicht nur vom Verkaufsstellenleiter, sondern von allen Mitgliedern des Kollektivs. Der Einsatz von Aushilfskräften berührt ja die Belange eines jeden einzelnen Angehörigen des Kollektivs, denn er muß materiell mit dafür einstehen, wenn in der Zeit der Zugehörigkeit der Aushilfskraft ein Schaden auftritt und nicht festgestellt werden kann, durch welche Ursachen der Schaden- herbeigeführt wurde. Sind alle Mitglieder des Kollektivs mit der Aushilfskraft einverstanden, bleibt die kollektive materielle Verantwortlichkeit weiterhin wirksam. Im vorliegenden Fall war es aber so, daß nicht kurzfristig, sondern für einen verhältnismäßig langen Zeitraum, nämlich für vier Monate, ein Mitglied des Kollektivs ausgefallen und in dieser Zeit die Verkaufsstelle im allgemeinen nur mit 2/:) der vorgesehenen Arbeitskräftezahl besetzt war. Mitunter war sogar über mehrere Tage hinweg nur eine Kraft in der Verkaufsstelle. Dar mit fehlte es für eine längere Zeit an den Arbeitsbedingungen und arbeitsorganisatorischen Voraussetzungen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der dem Kollektiv übergebenen Werte garantierten. Das hat die BGL-Vorsitzende B. ausdrücklich bestätigt. Das hat zur Folge, daß die HO-Industriewaren sich den Klägerinnen gegenüber nicht auf die Vereinbarung über die kollektive materielle Verantwortlichkeit berufen kann. Es ist aber auch nicht möglich, die Verkaufsstellenleiterin allein nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Verantwortlichkeit in Anspruch zu nehmen, weil es am Kausalzusammenhang zwischen den von der HO dargelegten Verletzungen der Arbeitspflichten der Verkaufsstellenleiterin und dem festgestellten Fehlbetrag fehlt (tcird ausgeführt). Aus all diesen Gründen war das angefochtene Urteil des Kreisgerichts zu ändern und in Abänderung des Beschlusses der Konfliktkommission der Schadenersatzanspruch der HO-Industriewaren aus dem Fehlbetrag vom 11. Januar 1964 abzuweisen. 735;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 735 (NJ DDR 1964, S. 735) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 735 (NJ DDR 1964, S. 735)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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