Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 647

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 647 (NJ DDR 1964, S. 647); länglichen Methoden der Erforschung der Ursachen der Jugendkriminalität und der Wege zu ihrer gesetzmäßigen Überwindung sei ebenso erforderlich wie die Anwendung neuer, beispielsweise mathematischer und kybernetischer Methoden, weil nur dadurch bisher ungenutzte Potenzen freigesetzt würden, die zu einer tiefen und umfassenden Kenntnis der Wurzeln der Jugendkriminalität führten. Zu methodologischen Problemen der Erforschung von Ursachen der Jugendkriminalität sprach auch Frau Prof. Dr. Vodopivec (Direktor des Instituts für Kriminologie an .der Universität Ljubljana). Sie berichtete, daß man in Jugoslawien bemüht sei, die Unterschiede zwischen den straffälligen und den nicht straffälligen Jugendlichen mit Hilfe von Vergleichsgruppen zu erforschen, um so zu Schlußfolgerungen hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur und der Lebensbedingungen zu gelangen. Die Eingruppierung der Täter werde nach dem gesellschaftlichen Schutzobjekt vorgenommen, weil davon auszugehen sei, daß bei verschiedenen Straftaten nicht die gleiche negative Symptomatik gleichartiger negativer Bedingungen zum Ausdrude komme. Da die Ursachenforschung jedoch Untersuchungen mehrerer Wissenschaftszweige erfordere und jeder einzelne Fall sehr intensiv, allseitig und eingehend zu behandeln sei, könne auf diese Weise jeweils nur eine relativ kleine Anzahl von Personen untersucht werden, und man müsse sich zwangsläufig auf kleine Stichprobengruppen beschränken. Die Erscheinungen, die es zu vergleichen gelte, könnten nicht nur an Hand von Fragebogen, durch Tests und Messungen erfaßt, sondern sie müßten durch Beobachtungen vervollständigt werden, wobei es insbesondere darauf ankomme, die Unterschiede in den subjektiven Auswertungen weitestgehend auszuschalten. Zwar sei es möglich, mit Hilfe der mathematisch-statistischen Methode bei der Auswertung jene Symptome abzusondem, welche für die Gruppe von Tätern charakteristisch seien, keineswegs dürfe jedoch auf Grund der aus' der Statistik nicht ersichtlichen Unterschiede gefolgert werden, daß tatsächlich keine Unterschiede bestünden. Mit Hilfe der Vergleichsgruppen könnten jeweils nur die ausgeprägten, keineswegs aber alle Spezifika erfaßt werden. Wenn auch mit Hilfe dieser Vergleichsgruppen Symptome festgestellt werden konnten, die häufiger bei Straffälligen als bei nicht Straffälligen zu finden sind mindere Intelligenz, undifferenzierte Interesseneinstellung, Störungen im Bildungsprozeß, emotionale Unausgeglichenheit, schlechte Lebensbedingungen u. ä. . so bleibe doch die Frage offen, was die Ursache und was die Folge sei. Das sei eine Frage der theoretisch-logischen Interpretation, welche die Wechselwirkungen zwischen der Persönlichkeit und der Umwelt in Betracht ziehen müsse und so die gesellschaftliche Determiniertheit eines kriminellen Fehl Verhaltens festzustellen habe. Dr. S z ä b ö (wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Staats- und Rechtswissenschaften an der Ungarischen Akademie der Wissenschaften) sprach zu den Erscheinungsformen der Jugendkriminalität und den methodologischen Problemen ihrer Erforschung. Als häufigste Erscheinungsformen der Jugendkriminalität in Ungarn nannte er Diebstähle gegen persönliches und gesellschaftliches Eigentum, vorsätzliche Körperverletzungen und groben Unfug. Er betonte, die ungarischen Soziologen-Kriminologen hätten sich, bevor sie zu der gesicherten Erkenntnis gelangten, daß die Jugendkriminalität als gesellschaftliche Massenerscheinung gesellschaftlich determiniert sei, sowohl mit dem voluntari-stischen Dogmatismus, der das automatische Aufhören der Jugendkriminalität verkündete, als auch mit dem Neo-Freudismus, der den gesellschaftlichen Charakter der Kriminalität verneinte, auseinandersetzen müssen. Szäbö wies ferner die methodologische Fehlerhaftigkeit des Empirismus und der leeren theoretischen Spekulation nach und betonte, daß es darauf ankomme, Forschungsmodelle auszuarbeiten, wenn man nicht im Niveau der Faktoren-Theorie und der Beschreibung steckenbleiben wolle. Schließlich erhebe die sozialistische Kriminologie Anspruch auf eine erklärende theoretische Methode. Von den ungarischen Kriminologen wurde folgendes Modell ausgearbeitet: Die ungünstige Gestaltung oder Auflösung der Erziehungssituation deren Funktion die Sicherung der normalen Entwicklung ist deformiert die Persönlichkeit im An-eignungsprozeß des gesellschaftlichen Verhaltens und ruft in der Persönlichkeit des jugendlichen Täters eine sogenannte anomale innere Beziehungsstruktur hervor. Die Untersuchungen waren also im Kern darauf gerichtet, eine Antwort auf den individuellen Prozeß des verbrecherischen Werdeganges, auf die Gestaltung der gesellschaftlich determinierten Verhaltensdisposition zu erhalten. Szäbö nannte folgende Forschungsmittel, die bei der kriminologischen Untersuchung der Jugendkriminalität Anwendung fanden: Beobachtung, statistische Analyse, Fragebogen, Einblick in die Akten, Exploration, pädagogische Experimente, psychologische Testuntersuchungen, Milieustudium, Biographie-Analyse, Exploration in Gruppen, Soziogramm. Dabei unterschied der Referent zwischen kriminologischen Grundforschungen und operativen Aufnahmen. Während die Grundforschungen die theoretischen Erklärungen erbrächten, bestehe die Aufgabe der operativen Aufnahme in einer informativen Unterstützung der Verwaltungsmaßnahmen. Beide Methoden könnten zusammen verwendet werden und seien geeignet, ergänzende spezifische Aussagen zu erbringen. Ebenfalls über methodologische Fragen der Erforschung der Ursachen der Jugendkriminalität referierte Dr. Svancar (Institut für kriminologische Forschung beim Generalstaatsanwalt der CSSR). Er vertrat die Auffassung, daß die Jugendkriminalität nicht durch einzelne Faktoren, sondern durch die gegenseitige Einwirkung und das Zusammenwirken mehrerer Faktoren determiniert sei. Man müsse zwischen inneren (Persönlichkeit) und äußeren Faktoren (Milieu) unterscheiden und die ununterbrochene Wechselbeziehung beider Gruppen beachten. Als ein wichtiges methodologisches Problem der Ursachenforschung sieht Svancar die Festsetzung der Struktur der Gruppe an. Für eine der letzten Forschungen in der CSSR habe man das sogenannte vollständige Muster verwandt, d. h. in die Untersuchung alle Jugendlichen einbezogen, die an einem bestimmten Tag auf dem gesamten Gebiet der CSSR wiederholt eine vorsätzliche Straftat begangen hatten. Mit dieser Methode sollen zufällige Faktoren weitestgehend ausgeschlossen und das Typische sichtbar gemacht werden. Als eine weitere wichtige methodologische Frage befrachtet Svancar die Art der Sammlung der Informationen über die ausgewählte Gruppe. Bei der obengenannten Untersuchung seien Fragebogen mit einem System von kurzformulierten numerierten Fragen und von vorausgesetzten möglichen Antworten verwandt worden. Des weiteren habe man Informationen durch das Interview mit dem Täter sowie durch dessen psychologische und psychiatrische Untersuchung gewonnen: Diese Methoden schätzte er jedoch als zeitraubend ein. Schließlich sei die Methode des „gemeinsamen Interviews“ zur Ansammlung von Informationen angewandt worden. Diese Methode bestehe darin, eine Reihe von schriftlich ausgearbeiteten Fragen von den Probanden schriftlich beantworten zu lassen. Interessante Ausltihrungen machte der Referent im Hinblick 647;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 647 (NJ DDR 1964, S. 647) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 647 (NJ DDR 1964, S. 647)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Sicherung des Eigentums von Straftätern stehen, größte Aufmerksamkeit beizumessen. Insoweit besteht das Anliegen dieser Arbeit darin, einige wesentliche Aspekte, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf Strafgesetzbuch begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des gemäß von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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