Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 637

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 637 (NJ DDR 1964, S. 637); § 571 BGB. Der Erwerber eines Grundstücks hat den Mietern die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (hier: Wäschetrockenplatz) im bisherigen Umfang zu gestatten, wenn er mit ihnen nicht eine andere Vereinbarung trifft. Er kann nicht unter Berufung auf die Ortsüb-lichkeit einseitig Rechte der Mieter schmälern. BG Dresden, Urt. vom 20. April 1964 - 3 BCB 43 64. Die Kläger sind Mieter im Hause der Verklagten. Während die Kläger früher, als das Grundstück noch einen anderen Eigentümer hatte, den ganzen Garten zum Wäschetrocknen zur Verfügung hatten, hat die Verklagte einen Trockenplatz eingerichtet, der nur noch ein Sechstel der bisherigen Fläche umfaßt. Als sich bald danach erwies, daß diese Fläche nicht ausreicht, vereinbarten die Parteien die Erweiterung des Trockenplatzes. Die Verklagte hat die Erweiterung, die nunmehr mit der Klage begehrt wird, nicht vorgenommen. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung, die sich insbesondere darauf stützt, daß nach dem Einheitsmietvertrag nur ein ortsüblicher Trockenplatz zu gewähren sei, hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Es ist unbestritten, daß der Voreigentümer den Klägern mehr Raum zum Trocknen ihrer Wäsche eingeräumt hat. Entgegen dem allgemein geltenden schuldrechtlichen Grundsatz, daß zivilrechtliche Rechte und Pflichten nur zwischen den am Vertrag beteiligten'Per-sonen entstehen, übernimmt gern. § 571 BGB also kraft Gesetzes der Erwerber eines Grundstücks die Rechte und Pflichten seines Vorgängers, die unmittelbar im Mietverhältnis begründet sind. Deshalb besteht generell für die Verklagte die Verpflichtung, den Klägern bis zum bisherigen Umfang Raum zum Wäschetrocknen zur Verfügung zu stellen. Die Verklagte kann deshalb im vorliegenden Falle die Größe des Trockenplatzes nicht ohne Vereinbarung mit den Klägern auf den ortsüblichen Umfang beschränken; sie ist vielmehr verpflichtet, einen Zustand herzustellen, der unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse dem Umfang der bisherigen Nutzung des Gartens einigermaßen Rechnung trägt. Der Senat hat sich von den örtlichen Verhältnissen durch eigenen Augenschein überzeugt und auf eine vernünftige Lösung hingewirkt, die die Interessen beider Parteien soweit wie möglich berücksichtigt. Unstreitig ist, daß die Mieter ursprünglich ihre Wäsche 4jn Obstgarten der Verklagten zum Trocknen aufhäng-ten. Eine solche Handhabung mußte immer Anlaß zu Unzuträglichkeiten zwischen den Parteien in sich bergen; sie ließ auch die nach dem Mietvertrag vorgeschriebene Herstellung eines ordnungsgemäß hergerichteten Wäschetrockenplatzes völlig außer acht. Die Verklagte hat versucht, diesem Mangel abzuhelfen. Dagegen ist schon deshalb nichts einzuwenden, weil durch die klare Abgrenzung der beiderseitigen Rechte und Pflichten eine der Ursachen dauernder Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter beseitigt wird. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß durch die von der Verklagten einseitig vorgenommene Regelung die Rechte der Mieter nicht in dem ihnen zustehenden Umfange gewahrt werden. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen hat der Senat gern. § 287 Abs. 2 ZPO die im Urteilstenor näher bezeichnete Vergrößerung des Trockenplatzes um etwa 50 m- angeordnet. Diese Regelung wird von den Klägern anerkannt, denen jetzt zwar weniger Raum als zu der Zeit, als der Garten benutzt wurde, zur Verfügung steht, die' dafür aber einen dem Mietvertrag entsprechenden Trockenplatz erhalten. § 2 MSchG. Eine erhebliche Belästigung, welche die Aufhebung des Mietverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn der Mieter wiederholt andere Mieter beleidigt, belästigt, schikaniert oder in anderer zu mißbilligender Weise in der Nutzung des Mietraumes stört und trotz wiederholter erzieherischer Einwirkung sein kritikwürdiges Verhalten fortsetzt. BG Leipzig, Urt. vom 21. Mai 1964 6 BCB 48 64. Die Mieter im Hause der Kläger haben sich an diese mit der Bitte gewandt, gegen die Verklagten Räumungsklage zu erheben. Sie haben dazu ausgeführt, daß sie durch die Verklagten laufend beleidigt und schikaniert würden. Mehrere Hausversammlungen und Aussprachen leitender Funktionäre des Wohnbezirks mit den Verklagten hätten diese nicht zur Änderung ihres Verhaltens veranlaßt. Die Kläger haben daraufhin gegen die Verklagten Räumungsklage erhoben. Das Kreisgericht hat der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme und Einbeziehung von Mitarbeitern der Abt. Wohnraumlenkung beim Rat der Stadt entsprochen. Auf die Berufung der Verklagten hat der Senat in Gegenwart der Hausgemeinschaft, zahlreicher Bewohner der angrenzenden Grundstücke sowie verantwortlicher Mitarbeiter der Nationalen Front und des Rates der Stadt verhandelt. Aus den Gründen: Die Berufungsverhandlung hat eindeutig den Beweis erbracht, daß die im Urteil des Kreisgerichts enthaltenen Feststellungen richtig sind und die Verklagten eine falsche Einstellung zu ihren Mitbewohnern und zu ihrem eigenen Verhalten haben. Die Verklagten haben seit ihrem Einzug in das Haus der Kläger mit den übrigen Mietern in Streit gelebt. Selbst geringfügige Vorkommnisse nahmen sie zum Anlaß, einen Streit vom Zaun zu brechen. Sie haben durch Beleidigungen der anderen Mieter und durch ständige Mißachtung'der Hausordnung (z. B. nächtliche Ruhestörung, Verweigerung der Hausreinigung, Schikane bei der Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Waschküche, Trockenboden und Keller) das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft in gröblicher Weise gestört. In einem Fall haben die Verklagten eine andere Mieterin, die Zeugin K., körperlich bedroht (wird, ausgeführt). Die Rentnerin F. hat deshalb ihre Wohnung, um weiteren Schikanen aus dem Weg zu gehen, gegen einen Platz im Feierabendheim vertauscht. Trotz vielfältiger Schlichtungs- und Erziehungsversuche durch die Stadtverordnete V., Mitarbeiter der Abt. Wohnraumlenkung und andere leitende Funktionäre aus dem Wohnbezirk haben die Belästigungen durch die Verklagten nicht aufgehört. Da die Verklagten sowohl aus der Zeit vor ihrem Einzug als auch danach weder aus gerichtlichen Auseinandersetzungen noch aus Hausversammlungen und anderen gesellschaftlichen Maßnahmen die entsprechende Einsicht in das Fehlerhafte ihres Verhaltens gewonnen und auch nicht den Willen gezeigt haben, ihrerseits zur Herstellung des Hausfriedens beizutragen, kann den anderen Hausbewohnern nicht länger zugemutet werden, ihre Freizeit und den häuslichen Frieden durch die Verklagten beeinträchtigen zu lassen. Das Kreisgericht hat deshalb durchaus zutreffend und nach sehr gewissenhafter Prüfung aller Umstände den berechtigten Klageforderungen der Hauseigentümer und dem verständlichen Wunsche der Hausgemeinschaft in Übereinstimmung mit § 2 MSchG entsprochen. 637;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 637 (NJ DDR 1964, S. 637) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 637 (NJ DDR 1964, S. 637)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere der Verfassung, der StrafProzeßordnung, des Strafgesetzbuches sowie der Untersuchungshaftvollzugsordnung üTIVO unter strikter Einhaltung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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