Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 620 (NJ DDR 1964, S. 620); des MSchG entspricht. Auch für die Verwaltungsorgane, die auf Grund des Vergleichs bei der Beschaffung einer anderen Wohnung tätig werden müssen, besteht damit die Sicherheit, daß die objektiven Voraussetzungen für das Räumungsbegehren Vorgelegen haben. Erkennt der Verklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch im Prozeß an, dann ist er gern. § 307 ZPO auf Antrag dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, ohne daß noch eine Prüfung des erhobenen Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Im Gegensatz zum Versäumnisurteil entfällt beim Anerkenntnisurteil also die sog. Schlüssigkeitsprüfung. Viele Gerichte übersehen aber, daß die Wirkung eines Anerkenntnisses nicht schlechthin jede Nachprüfung des erhobenen Anspruchs ausschließt. Nur dann nämlich, wenn der beiderseitige Wille der Parteien überhaupt in der Lage ist, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge herbeizuführen, kann ein Anerkenntnisurteil ergehen. Zweifellos kann in der Abgabe eines Anerkenntnisses nicht etwa gleichzeitig eine Kündigung des Mieters gesehen werden; denn eine Erklärung erstreckt sich nur darauf, daß die vom Kläger vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen, die zur Aufhebung des gesetzlichen Mieterschutzes und damit zur Zuerkennung des Räumungsanspruchs führen, vorliegen und nicht bestritten werden. Der Mieter kann zwar durch Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen. Er kann aber in diesem Falle seinen weiteren Wohnraumbedarf nur im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Wohnraumlenkung wieder geltend machen, d. h., er hat Anspruch auf anderweitigen Wohnraum nur in der Reihenfolge der Einstufung seines Bedarfs durch die örtliche Abt. Wohnraumlenkung. Er kann aber keineswegs durch Abgabe eines Anerkenntnisses die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 2 4 MSchG herbei führe"1, weil die Voraussetzungen der Aufhebung des Mietverhältnisses durch Urteil von Amts wegen zu prüfen, und der Parteidisposition entzogen sind. Eine ander Auffassung würde dazu führen, daß sich der Mieter durch bloßes Anerkenntnis des Vorliegens von Räumungsgründen einen außerhalb der Reihenfolge liegenden Anspruch auf Zuweisung einer anderen Wohnung verschaffen könnte. Soweit deshalb die Voraussetzungen der Aufhebung des Mieterschutzes und damit der Berechtigung des erhobenen Räumungsansprucns objektiv noch nicht nachgewiesen sind, kann ein Anerkenntnis allein noch nicht zum Erlaß eines Anerkenntnisurteils führen, wenn der Kläger einen solchen Antrag stellt. Die Abgabe eines Anerkenntnisses und der darauf folgende Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils führt bei Räumungsansprüchen also nicht automatisch zum Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Vielmehr haben die Gerichte, notfalls durch Beweiserhebungen, zu prüfen, ob auch in diesem Falle tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch vorliegen. Ist der vom Kläger behauptete Sachverhalt nicht zu beweisen, dann ist die Klage trotz des Antrags auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils abzuweisen. Die für das Anerkenntnisurteil entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für das Versäumnisurteil. Das ergibt sich schon daraus, daß beim Anerkenntnisurteil die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, soweit sie den Klaganspruch rechtfertigen, ausdrücklich zugestanden werden, während dieses Zugeständnis im Falle der Säumnis einer Partei durch die gesetzliche Fiktion des § 331 Abs. 2 ZPO unterstellt wird. Anders als beim ausdrücklichen Anerkenntnis muß das Gericht jedoch das Vorbringen des Klägers daraufhin prüfen, ob es den erhobenen Anspruch auch schlüssig begründet. Rechtfertigen die tatsächlichen Behauptungen den Anspruch nicht, dann ist die Klage abzuweisen. Selbst dann aber, wenn Schlüssigkeit vorliegt, kann das unterstellte Zugeständnis der Richtigkeit der klagbegründenden Tatsachen noch nicht zum Erlaß eines Versäumnisurteils führen. Auch in diesem Falle ist wie bereits für das Anerkenntnisurteil im näheren dargelegt das Vorliegen der gesetzlichen Mietaufhebungsgründe von Amts wegen zu prüfen. Daraus ergibt sich für die Gerichte die Verpflichtung, die klagende Partei gern. § 139 ZPO darüber aufzuklären, daß die schlüssige Begründung des Klaganspruchs allein die Zuerkennung des Räumungsbegehrens durch Versäumnisurteil noch nicht rechtfertigt, sondern daß hierzu noch die Prüfung der objektiven Voraussetzungen des Anspruchs erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwirken, daß an Stelle des Antrags auf Versäumnisurteil ein Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gern. § 331 a ZPO gestellt wird. Liegt ein solcher Antrag vor, dann ist das Gericht nicht gehindert, die erforderliche Beweiserhebung anzuordnen. Bei Räumungsklagen nach § 3 MSchG kann die Vorlage des Mietquittungsbuchs unter Umständen als objektives Beweismittel für die Berechtigung des erhobenen Anspruchs ausreichen. Wird im Falle des § 4 MSchG nach durchgeführter Überprüfung der Berechtigung des Anspruchs ein Versäumnisurteil erlassen, ist zu beachten, daß in der Kostenentscheidung auch ohne ausdrücklichen Antrag der säumigen Partei dem Kläger die Kosten des Verfahrens gern. § 13 Abs. 3 MSchG auferlegt werden können. Dieser Hinweis erscheint erforderlich, weil aus den Erfahrungen der zweitinstanzlichen Praxis bekannt ist, daß diese Bestimmung in vielen Fällen übersehen wird. dZadit uud Justiz iu dar Bundesrepublik Rechtsanwalt Dr. GÜNTER SWATON, Haldensleben, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg Einige Grundzüge der Entwicklung des westdeutschen Wohn- und Mietrechts In seiner Schrift „Zur Wohnungsfrage“ hat Friedrich Engels den Nachweis geführt, daß die Wohnung als ökonomische Kategorie unter kapitalistischen Verhältnissen den Charakter einer echten Ware besitzt und als solche den Gesetzen der kapitalistischen Warenproduktion unterworfen ist1. Der Grundstückseigentümer ist infolge des Wirkens der Gesetze der kapitalistischen 1 Friedrich Engels, Zur Wohnungsfrage. Berlin 1948. S. 3 f.; vgl. auch Ostmann Engels’ Kampf gegen die bürgerliche Lösung der Wohnungsfrage1*, NJ 1955 S. 739. Konkurrenz objektiv dazu angehalten, aus seinem Grundstück den höchstmöglichen Profit zu ziehen. Dieser fließt zweifellos in besonderem Maße aus Grundstücken, die bebaut sind, weil hier zu der Grundrente noch der Kapitalzins des vermieteten Hauses hinzutritt2. Deshalb erfolgt die Schaffung von Wohnraum im Kapitalismus fast ausschließlich zum Zwecke des Verkaufs und nicht für den Eigengebrauch. 620 2 Engels, a. a. O., S. 56-57.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 620 (NJ DDR 1964, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 620 (NJ DDR 1964, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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