Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 533 (NJ DDR 1964, S. 533); das der bandenmäßigen Begehung (Buchstabe b) faktisch keine selbständige Bedeutung, weil in aller Regel ein schwerer Fall im Sinne des § 30 StEG dann schon durch die schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums begründet war. Fehlte es an dieser, dann bestand vielfach auch Veranlassung, von der Milde-rungsjdausel des Abs. 3 des § 30 StEG Gebrauch zu machen. Andererseits ist jedoch gerade die organisierte Tatbegehung durch eine Gruppe von Personen auch unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit namentlich bei Straftaten zum Nachteil des sozialistischen Eigentums eine durchaus charakteristische und auch regelmäßig gefährliche Erscheinung, die eine gesetzliche Berücksichtigung verdient. Indessen geht es dabei nicht darum wovon § 30 StEG ausging , jeden an der bandenmäßigen Tatausführung Beteiligten allein deswegen strenger zur Verantwortung zu ziehen, sondern vor allem um die strengere Bestrafung der Organisatoren, der „Drahtzieher“. Ein Merkmal, das regelmäßig den verbrecherischen Charakter eines Eigentumsdeliktes bestimmt, könnte demzufolge das Organisieren einer gruppen- bzw. bandenmäßigen Begehung von Eigentumsdelikten sein. Nach dem Vorschlag soll dieses Merkmal neben dem der schweren Schädigung als zweites gesetzlich verankert werden. Schließlich erfordert der Kampf , gegen die besonders bei Eigentumsdelikten konzentrierte Rückfallkriminalität eine gesetzliche Berücksichtigung. Zwar ist auch bei der Rückfallkriminalität der Hauptweg zu ihrer Überwindung nicht die Bestrafung (durch eine undifferenzierte harte Bestrafung wird eher das Gegenteil erreicht). Andererseits ist unzweifelhaft, daß namentlich bei den besonders hartnäckigen Rückfalltätern strenge Strafen unerläßlich sind. Ein gewisser, wenn auch nur äußerer Anhaltspunkt zur Kennzeichnung eines hartnäckigen Rückfalltäters könnte die Anzahl der Vorstrafen sein. Dabei wird man, in Übereinstimmung mit den Erfahrungen mit § 30 StEG, aber auch mit § 244 StGB, zwei Vorstrafen mindestens voraussetzen müssen. Ein weiterer die Rückfallkriminalität wirklich auf ihre verbrecherischen Erscheinungsformen einschränkender Gesichtspunkt könnte der der Höhe der Vorstrafen sein, weil sich darin auch die Schwere der bestraften Vortaten widerspiegelt. Da natürlich nur noch nicht getilgte Vorstrafen rückfallbegründend sein können, wäre angesichts unserer relativ kurzen Tilgungsfristen auch das Vorliegen eines gewissen zeitlichen und inneren Zusammenhanges zwischen den früheren Straftaten und der erneuten Tatbegehung ein weiteres einschränkendes Kriterium13. Von diesen drei Seiten aus könnte in der Regel ausreichend die wirklich verbrecherische Rückfallkriminalität gekennzeichnet werden. Soweit das erneute Eigentumsdelikt im Einzelfall, etwa wegen der außerordentlich geringen Schwere, nicht Verbrechenscharakter trägt, sollte nach einer im Allgemeinen Teil vorgesehenen generellen Strafmilderungsbestimmung14 von der Anwendung der Norm über die Bestrafung von verbrecherischem Diebstahl und Betrug abgesehen und die Sanktion aus der Bestimmung für Vergehen genommen werden. Rückfallbegründend sollen in Übereinstimmung mit früheren Vorstellungen15 wechselseitig Eigentumsdelikte (Diebstahl und Betrug) zum Nachteil von sozialistischem wie auch von persönlichem bzw. privatem Eigentum sowie Raub, Erpressung und Hehlerei sein. 13 Vgl. dazu Knecht 'Barwinsky. „Zum Begriff der Rückfallkriminalität“, NJ 1964 S. 429. 14 vgl. Buchholz, „Gedanken zur außerordentlichen Strafmilderung durch UntersChreitung der gesetzlichen Mindeststrafe“, NJ 1959 S. 560 ff. 15 Vgl. Buchholz/Schwarz/Griebe, a. a. O., S. 482. . Der Strafrahmen für verbrecherische Eigentumsdelikte, und zwar bei sozialistischem wie bei persönlichem bzw. privatem Eigentum, soll Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren umfassen. Es wird folgende Bestimmung vorgeschlagen: „Wer einen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug begeht, indem er 1. mit der Tat vorsätzlich eine schwere. Schädigung des sozialistischen Eigentums herbeiführt, 2. zur Tat eine Gruppe von Personen organisiert hat, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zu fortgesetzter Begehung zusammenschließt, 3. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums oder des Eigentums der Bürger oder wegen Raubes, Erpressung oder Hehlerei mit Freiheitsstrafe bestraft ist, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.“ Für eine differenzierte Bestrafung der Eigentumsdelikte zum Nachteil des persönlichen bzw. privaten Eigentums sollten gleichlautende Bestimmungen erlassen werden. Lediglich bei der Untreue, die sich in der mitgeteilten Form nur auf persönliches und privates Eigentum bezog, erscheint eine andere Regelung der gesetzlichen Strafzumessung erforderlich. Für den Grundtatbestand sollen Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung (bedingte Verurteilung) oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen werden. Bei der Art dieses Delikts und den damit regelmäßig verbundenen ernsten Pflichtverletzungen bei der Verwaltung fremden Vermögens schien eine Übergabe an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege und auch ein öffentlicher Tadel nicht vertretbar. Bei erheblicher Vermögensschädigung oder anderen erschwerenden Umständen soll Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren nach den vorliegenden Erfahrungen der Rechtsprechung offensichtlich ausreichend vorgesehen werden. Die gleichen Grundprinzipien der Differenzierung, namentlich der Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen, wurden auch der Ausarbeitung der Sanktionen für die vorsätzliche Sachbeschädigung bei sozialistischem wie bei persönlichem oder privatem Eigentum zugrunde gelegt. Der Strafrahmen des Vergehenstatbestandes soll von der primär, besonders bei der Masse der weniger schweren Beschädigungshandlungen, vorgesehenen Übergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege über öffentlichen Tadel, Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung (bedingte Verurteilung) bis zu Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren reichen. Die schwere Sachbeschädigung (von persönlichem bzw. privatem Eigentum) und die verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums sollen gleichfalls in erster Linie durch den vorsätzlich herbeigeführten schweren Schaden gekennzeichnet werden. Dabei soll bei der Beschädigung sozialistischen Eigentums entsprechend dem oben erläuterten ökonomischen Aspekt dieser Gesichtspunkt durch solche Merkmale erweitert werden wie das der vorsätzlichen Herbeiführung von Produktionsstörungen u. ä. ökonomischer Auswirkungen, einschließlich solcher auf dem Gebiete des Verkehrs. Dabei ist klar, daß man dei'artige nicht mit konterrevolutionärer Zielsetzung begangenen Handlungen vom Staatsverbrechen der Diversion klar abgrenzen muß. Die Erfahrungen unserer Rechtspflegeorgane zeigen, daß wir auch eine gewisse Häufung von Rückfälligkeit bei den Delikten der Sachbeschädigung haben, die insbesondere von jüngeren männlichen Personen, vielfach unter Einfluß von Alkohol, oft in Gruppen und in rowdyhafter Weise begangen werden. Beschädigt wer- 533;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 533 (NJ DDR 1964, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 533 (NJ DDR 1964, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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