Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 530 (NJ DDR 1964, S. 530); dar Cfzs&tzC)abu,H.ei Dr. habil ERICH BUCHHOLZ, Prodekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Die künftige gesetzliche Regelung der Bekämpfung der Eigentumsdelikte Von der Staatsratskommission zur Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzbuches1 * wurden inzwischen zu den einzelnen Abschnitten des neuen Gesetzes diskussions-.ähige Vorschläge ausgearbeitet, die, soweit sie die künftige strafgesetzliche Regelung der Eigentumsdelikte betreffen, im nachfolgenden zur Diskussion gestellt werden sollen. Bei der Ausarbeitung waren insbesondere die Ergebnisse des VI. Parteitages der SED und der Diskussion um den Rechtspflegeerlaß sowie die Probleme des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft zum Ausgangspunkt zu nehmen3. Zu verschiedenen Einzelfragen konnten Ergebnisse, namentlich der Tatbestandsausgestaltung, verwertet werden, die in einem früheren Stadium der Vorarbeiten zu einem neuen StGB erzielt worden waren3. Unterscheidung nach Eigentumsformen In Übereinstimmung mit früheren Vorstellungen sollen die Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft in einem Abschnitt bzw. Kapitel des künftigen StGB zusammengefaßt werden. Der enge innere sachliche Zusammenhang dieser Bereiche der Sinn des sozialistischen Eigentums besteht in seiner planmäßigen ökonomischen Nutzung, und umgekehrt vollzieht sich unser Wirtschaftsleben auf der Grundlage und vermittels des sozialistischen Eigentums spricht für eine solche Zusammenfassung, womit bestimmte reale Unterschiede zwischen Eigentums- und Wirtschaftsdelikten natürlich nicht negiert werden'1 6. Der strafrechtliche Schutz der allgemeinen Sicherheit soll demgegenüber obzwar es natürlich vielfach enge Berührungspunkte zur Ökonomie gibt eine besondere und selbständige Aufgabe des sozialistischen Strafrechts sein. Namentlich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bürger erscheint es nicht richtig, diese Fragen mit denen des sog. Wirtschaftsstrafrechts in einem Kapitel zu vereinen3. Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum sollen gleichfalls in einem gesonderten Kapitel erfaßt werden. Unbeschadet vieler Formübereinstimmungen, besonders in der Ausgestaltung der Tatbestände, etwa für Diebstahl, Betrug usw., soll an ' der auch im geltenden Recht verankerten strafgesetz-lichcn Differenzierung zwischen den Eigentumsdelikten, die sozialistisches Eigentum betreffen, und solchen, die persönliches Eigentum berühren, festgehal- ' vgl. H. Schmidt. „Die Kommission zur Ausarbeitung eines neuen SlGB nahm ihre Arbeit auf“. N.I 1963 S. 534 f und „Wissenschaftliche Konferenz über Grundfragen der Strafgesetzgebung“, NJ 1963 S. 769 ff. 3 Vgl. die in Staat und Recht 1963. Heft 12. S. 1974 ff. abgedruckte Grundkonzeption zum Abschnitt „Angriffe gegen das Volkseigentum und Wirtschaftsstraftaten“. 3 Vgl. Buchholz/Schwarz'Griebe, „Zur Neuregelung der Bekämpfung der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft“, NJ 1961 S. 478 ff. 4 Vgl. dazu Buchholz Schwarz, „Zum Objekt der Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und die sozialistische Wirt- schaft“. NJ 1960 S. 645 f mit der Stellungnahme von Gofron in NJ 1961 S. 53 f. und der Erwiderung von Buchholz/Schwarz in NJ 1961 S. 413 f. 6 Auf diese Problematik kann hier nicht näher cingegangen werden; angedeulet ist sie in der Grundzeption zum Abschnitt „Angriffe gegen das Volkseigentum und Wirtschaftsstraftaten“, a. a. O., S. 1978. ten werden. Die Angriifsrichtung ist verschieden; der objektive ökonomische Charakter des sozialistischen Eigentums einerseits und des persönlichen und privaten Eigentums andererseits ist unterschiedlich; auch erzieherische Gründe sprechen dafür. In anderem Zusammenhang wurde bereits dargelcgt, daß es prinzipiell falsch ist, das Wesen der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum darin zu erblicken, daß sie Angriffe gegen die ökonomischen Grundlagen unseres Staates seien0. Eigentumsdelikte sowohl gegen persönliches und privates als auch gegen sozialistisches Eigentum gerichtete bewegen sich vielmehr grundsätzlich auf dem Boden und im Rahmen der Vorgefundenen Eigentumsverhältnisse, ohne sie anzutasten; die Zielsetzung der Täter ist darauf gerichtet, sich unter Ausnutzung der bestehenden Eigentumsbeziehungen auf Kosten anderer bzw. der Gesellschaft rechtswidrig materielle Vorteile zu verschaffen. Das ist nicht anders möglich, als daß die vorhandenen, nach dem geltenden Verteilungsmodus aufgeteilten Eigentumsstücke eigenmächtig umverteilt werden, die geltende Distributionsordnung also gestört wird. Die dabei bestehenden inhaltlichen Unterschiede Straftaten gegen das sozialistische Eigentum betreffen spezifisch die Beziehungen zum kollektiven Eigentümer, letzlich zum sozialistischen Staat, die gegen das persönliche und private Eigentum gerichteten Straftaten dagegen spezifisch die mitmenschlichen Beziehungen dürfen nicht zu einer schematischen Gegenüberstellung der verschiedenen angegriffenen Objekte unter dem Gesichtspunkt der Strafzumessung führen. Die Strafzumessung ist vielmehr nach sämtlichen jeweils relevanten objektiven und subjektiven Gesichtspunkten individualisiert und differenziert vorzunehmen. Dabei wird der Grundstz vertreten, daß das persönliche und private Eigentum, das Eigentum der Bürger unserer Republik, wie auch gleichgeartetes Eigentum Auswärtiger, prinzipiell den gleichen Schutz wie das sozialistische Eigentum genießt. Es werden demzufolge grundsätzlich soweit nicht im konkreten Fall sachliche Gründe dagegen sprechen, wie etwa bei bestimmten Deliktsarten die gleichen Strafrahmen (Strafmaxima und -minima) vorgeschlagen. Infolgedessen macht sich eine früher unterbreitete, auf die Strafzumessung bezogene besondere Irrtumsregelung überflüssig7. Da Straftaten gegen das sozialistische und gegen das persönliche bzw. private Eigentum unterschieden werden sollen, ist ähnlich wie im § 28 StEG eine gesetz- 6 Vgl. Buchholz, „Sorgfältige Untersuchung der Tälerpersönlichkeit“, Staat und Recht 1962, Heft 10, S. 1723 ff., und Buchholz. Der Diebstahl und seine Bekämpfung in der DDR, Habilitationsschrift, Berlin 1963, S. 37 47. 7 Vgl. dazu Buchholz Schwarz.'Griebe, a. a. O., S. 483. Dennoch muß man sich darüber im klaren sein, daß zwei im übrigen gleichlautende Tatbestände (etwa des Diebstahls) für sozialistisches und für persönliches bzw. privates Eigentum im Unterschied zum geltenden Recht wo notfalls die Bestimmungen der §§ 242 ff. StGB immer. helfen - insofern eine spezifische Irrtumsproblematik aufweisen, als bei Diskrepanz zwischen objektiver AngriffsriChtung und Vorstellung des Täters infolge Irrtums und mangels Vorsatzes unmittelbar weder der eine noch der andere Tatbestand erfüllt wäre; sicherlich könnte man sich im Wege der Auslegung helfen, da sachlich unzweifelhaft ist, daß jeder Angriff auf sozialistisches und persönliches bzw. privates Eigentum strafgesetzlich erfaßt werden soll. Dennoch bliebe zu überlegen, ob das der Eindeutigkeit halber nicht auch im Gesetz ausdrücklich gesagt werden sollte. 530;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 530 (NJ DDR 1964, S. 530) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 530 (NJ DDR 1964, S. 530)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß sie in erster Linie eine gerichtete Auswahl und den Jinsat: xunktion iur ?,ie ;iel- eigneter Angehöriger besitzen. Sie sind jedoch zugleich auch Maßstab für die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der in der im Zusammenhang mit ihrem Ausreisevorhaben vorsprechende Bürger generell nicht abwies, sondern sich die Gesprächsführung mit diesen vorbehielt und deren Registrierung fortsetzte.

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