Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 51

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 51 (NJ DDR 1964, S. 51); Familie“ schallen oder erhalten kann. Bei Beyer klingt das insofern etwas an, als er nach meiner Meinung die erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten des Nichtsorgeberechtigten überbewertet und „eine nicht zu kleinliche Umgangsregelung“ fordert. Das Kind hat nun einmal sein vollständiges Elternhaus verloren. Insofern war die Ehescheidung eine „Familienscheidung“7 *. Das muß Konsequenzen haben, auch in Erziehungsfragen. Sicher sind diese unterschiedlich. Das Alter des Kindes, der Grad seiner Bindung an die Eltern, der neue Lebenskreis, die Wiederverheiratung des Sorgeberechtigten und viele Dinge mehr spielen eine Rolle. Unter diesen vielfältigen Aspekten verlieren insbesondere jüngere Kinder den Nichtsorgeberechtigten nicht selten völlig aus dem Blickfeld. Ob und mit welcher Intensität diese Erinnerung erhalten werden soll, mit welchem Ziel und Gewinn in Erziehungsfragen für das Kind das alles sind Probleme, die einer Untersuchung wert sind. Ich möchte damit zunächst ausdrücken, daß der persönliche Umgang in seiner erzieherischen Wirksamkeit nicht überschätzt werden sollte. Oft kommt er einer pädagogisch nicht immer glücklichen (von Geschenken bestimmten) „Besuchsatmosphäre“ nahe, und nicht selten ist es in der Praxis so, daß er weniger dem Wunsch des Kindes als dem verständlichen Wunsch des Nichtsorgeberechtigten entspricht. 7 vgl. hierzu die Ausführungen von Mannschatz ln diesem Heft. - D. Red. Ohne einer weiteren Diskussion vorzugreifen, würde ich generell nicht für eine „großzügige“ Umgangsregelung plädieren, weil damit die veränderten Erziehungsbedingungen nicht aus der Welt zu schaffen sind und ein ständiges Hin und Her das kindliche Belastungsvermögen übersteigt. Insoweit stimme ich mit den Darlegungen von D i 11 m a n n überein. Allerdings geht sie noch weiter und spricht sich gegen die Möglichkeit einer Entscheidung des Rates des Kreises (Referat Jugendhilfe) in den Fällen aus, in denen sich die geschiedenen Eltern über die Umgangsregelung nicht einigen können. Das mag verständlich erscheinen, wenn man den persönlichen Umgang allein im Zusammenhang mit der Ehescheidung sieht. Nun gibt es aber auch nicht sorge-berechtigte Eltern, die ihr Sorgerecht auf Grund eines Entzuges (jetzt: § 1666 BGB) verloren haben. Waren die Kinder in diesen Fällen über längere Zeit und aus bestimmten Gründen ohne jeden Kontakt zu den Eltern in einer Erziehungseinrichtung untergebracht, so ist vor einer beabsichtigten Heimentlassung die Kontaktherstellung wünschenswert und notwendig. Das kann den bevorstehenden Umgebungswechsel, d. h. die Rückkehr des Kindes in das Elternhaus, vorbereiten und müßte durch die Einräumung der Befugnis des persönlichen Umgangs geschehen. HORST HÄNDLER, Mitarbeiter am Institut für Jugendhilfe in Ludwigsfelde dlaeUt uud Justiz Lu dar dfruudasrapublik Dr. WOLFGANG SEIFFERT, wiss. Mitarbeiter am Institut für Erfinder- und Urheberrecht der Humboldt-Universität Berlin , Arbeitsrechtsprechung im Dienste des Monopolkapitals Unter kapitalistischen Verhältnissen entspricht es einem echten Bedürfnis der Arbeiterklasse, die Arbeitsgerichtsbarkeit aus der „ordentlichen“ Gerichtsbarkeit herauszulösen und diese Herauslösung mit einem stärkeren Einfluß der Gewerkschaften, einem vereinfachten Verfahren und herabgesetzten Gebühren zu verbinden. Bestimmte Ansätze, die das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 in dieser Richtung machte, wurden in das westdeutsche Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) übernommen. Jedoch bereits die Bildung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Jahre 1954 verfolgte ganz andere Zwecke: Sie wurde einseitig von dem Gedanken bestimmt, mit der Schaffung des BAG als Revisionsinstanz eine Gleichschaltung der zwölf Landesarbeitsgerichte (LAG), Vor allem aber der 113 unteren Arbeitsgerichte zu erzielen. Das zeigt bereits die Besetzung der Arbeitsgerichte. Während die Kammern der unteren Arbeitsgerichte noch aus einem Vorsitzenden und je einem Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer und der Gewerkschaften besetzt sind und auch für die Landesarbeitsgerichte in der Regel die gleiche Besetzung gilt, sind die Senate des BAG mit drei Bundesrichtern und je einem Vertreter der Unternehmer und einem der Gewerkschaften besetzt. Bei besonders wichtigen Fragen entscheidet ein Großer Senat, dem der Präsident des BAG, der dienstälteste Senatsvorsitzende, vier Bundesrichter und je zwei Vertreter der Unternehmer und der Gewerkschaftsseite angehören. Wird schon von der personellen Besetzung her die Gleichschaltungsfuriktion des BAG sichtbar, so zeigt sich diese Funktion deutlich in der Rechtsprechung des BAG in Gestalt von Grundsatzentscheidungen. Den Arbeitsgerichten .wird damit eine Orientierung gegeben auf: 1. die Beseitigung aller demokratischen Tendenzen in der Ebene des Betriebes, 2. die Entfernung konsequenter Vertreter der Arbeiterinteressen aus dem Betrieb und 3. die weitgehende Einschränkung der gewerkschaftlichen Rechte. Die westdeutsche Arbeiterklasse läuft also Gefahr, daß die Arbeitsgerichtsbarkeit in völliger Verkehrung des eigentlichen Sinnes der traditionellen Forderung der Arbeiterbewegung nach einer selbständigen Arbeitsgerichtsbarkeit sich zu einer Art Sondergerichtsbarkeit im Dienste des Monopolkapitals entwickelt. Die Beseitigung demokratischer Tendenzen in den Betrieben „Nach geltendem Recht gibt allein das Eigentum am Betrieb (besser: am Kapital des Betriebes Der Verf.) die Befugnis zur Leitung eines Betriebes “, verkündet eine in Westdeutschland vertriebene Unternehmerschrift1. Damit wird jeder Gedanke an echte Demokratie im Betrieb verworfen und statt dessen die Unterwerfung der Belegschaft unter den Unternehmerwillen gefordert. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) verschleiert diese Ziele mit dem Begriff „Betriebsverfassung“. Das kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß mit Hilfe dieses Gesetzes der Betriebsrat von der Belegschaft und von der Gewerkschaft getrennt, seines Charakters als eines betrieblichen Organs zur Interessenvertretung der Arbeiter entkleidet und die politische Meinungsfreiheit im Betrieb beseitigt wird. Deutlich zeigt dies u. a. die Rechtsprechung der west-' deutschen Arbeitsgerichte zum Kündigungsrecht. Das LAG Hamm kam in seinem Urteil 5 Sa 797/58 zu der Feststellung, „kommunistische Gesinnung“ begründe grundsätzlich - das Recht zur fristlosen Entlassung; keinem Unternehmer sei es zuzumuten, Arbeits- * Gaugier. Freiheit und Ordnung Demokratie im Betrieb, Aufgaben und Grenzen des Betriebes, Augsburg 1958, S. 4. 51;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 51 (NJ DDR 1964, S. 51) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 51 (NJ DDR 1964, S. 51)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß- der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshändlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der rechtlichen Grundlagen sowie der weisungs- und befehlsmäßig einheitlichen Regelung des Untersuchungshaftvollzuges. Bei der Realisierung der Vollzugsprozesse der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sowie bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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