Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 50 (NJ DDR 1964, S. 50); Ill Die im FGB-Entwurf vorgesehene Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ist politisch und pädagogisch konsequent und wird von den Jugendfürsorgern begrüßt. Beyers Darlegungen könnten nun zu der Auffassung führen, die Vertreter der Jugendhilfe seien für eine völlige Abschaffung der Befugnis des persönlichen Umgangs. Das stimmt jedoch nicht. Es soll vielmehr weitestgehend die gütliche Einigung der Eltern erreicht und zugleich damit gebrochen werden, pädagogische Fragen der Familienerziehung staatlicherseits bis in letzte Einzelheiten zu reglementieren. Kann es denn dem „Wohle des Kindes“ dienen, wenn die Jugendhilfe über Stunde, Ort und Art des persönlichen Umgangs entscheidet? Gilt eine solche Entscheidung dem Wohl des Kindes, dessen Eltern sich nicht einigen konnten und die nun mit Hilfe der Entscheidung das Kind auf die Minute genau förmlich hin- und herschieben, es dabei mit ihren gegenteiligen Meinungen belasten und am liebsten dazu noch staatlichen Zwang in Anspruch nehmen möchten? Eine solche staatliche Regelung kann doch nicht etwa als günstige Voraussetzung für die Gestaltung des Erziehungsprozesses angesehen werden! Bei ihr müssen grundsätzlich die nachteiligen Wirkungen überwiegen, weil sie allein wegen der unterschiedlichen Auffassungen der Eltern zustande kommt. Ein solcher ungeklärter Widerspruch, der sich später in unterschiedlicher erzieherischer Einwirkung ausdrückt, kann doch nie und nimmer Voraussetzung für die Sicherung der sozialistischen Erziehung sein erst recht nicht unter den schwierigeren Bedingungen des unvollständigen Elternhauses, das oft genug Erziehungshilfe besser gebrauchen kann als Belastung. Zwar schreibt man „Wohl des Kindes“, aber es geht doch mehr um die Durchsetzung einseitiger elterlicher Rechte „um jeden Preis“. Wenn wir vom Wohl des Kindes sprechen, dann erheben wir an die Familie die Forderung, ihre Kaft für das Ziel einzusetzen, das Kind zu einer sozialistischen Persönlichkeit zu erziehen. Das jedoch ist nicht im Streit der Eltern möglich. Man kann die Sache betrachten, wie man will, kann elterliche Rechte und Interessen des Nichtsorgeberechtigten ins Feld führen. Letztlich kommt man aber nicht um eine Auseinandersetzung mit der Forderung nach dem Wohl des,Kindes herum wenn man im Kind nicht nur das Objekt sehen will. Es ist eine unbestrittene Erkenntnis, daß die einheitliche pädagogische Front, das übereinstimmende Handeln aller Erziehungsträger, Bedingung für die richtige Gestaltung des Erziehungsprozesses ist. Und das gilt auch für den Erziehungsträger Familie, gilt auch für Haltung und Handlung von Vater und Mutter. Diese Erkenntnis muß ebenso oder erst recht Gültigkeit haben, wenn die Ehe geschieden ist. Wir wollen abkommen von Schreibtischentscheidungen, die die Uneinigkeit der Eltern eher sanktionieren als beseitigen, die eine Fehlentwicklung des Kindes geradezu begünstigen! Das Mitgestaltungsrecht unserer Bürger auf allen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens kann nicht vor der eigenen Familie haltmachen. Dazu gehört, daß sich Eltern über die Erziehung ihrer Kinder auch trotz der Ehescheidung gütlich einigen. Das aber verlangt die ehrliche Beseitigung von Unklarheiten, die Schaffung einer von Anfang an klaren Atmosphäre und damit einer Regelung, die von übereinstimmenden elterlichen Auffassungen getragen wird. Das will auch der FGB-Entwurf erreichen. Einer solchen Ausgangssituation messen wir mehr Wert bei als einer Regelung durch staatliche Entscheidung, die eben auf dem unbestrittenen Nachteil vorhandener elterlicher Meinungsverschiedenheiten aufbaut. Diese Meinungsverschiedenheiten lassen sich nicht durch eine 50 formelle Entscheidung beseitigen, können aber für die Entwicklung des Kindes sehr nachteilig sein. Dafür kann die Praxis der Jugendhilfe den Beweis antreten. Beyer unterschätzt offenbar die Entwicklungsgefährdung des Kindes, die aus uneinheitlicher erzieherischer Wirkung der Eltern entstehen kann. Nach meiner Auffassung stellt die künftige gesetzliche Regelung an die Mitarbeiter der Jugendhilfe höhere Anforderungen und verlangt, ihre Arbeit pädagogisch noch qualifizierter und überzeugender zu gestalten. Es kommt darauf an zu erreichen, daß die Bürger die gesellschaftliche Auffassung vom Wohl des Kindes zur eigenen werden lassen. Das geschieht nicht im Selbstlauf, ist aber doch mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte kein unerreichbares Ziel. Daß dieser Weg der beharrlichen Überzeugungsarbeit nicht falsch sein kann, beweist die Entwicklung in den letzten Jahren. Von 1956/57 bis 1962 ist die Zahl der Entscheidungen, die die Jugendhilfe zur Regelung des persönlichen Umgangs erlassen hat, um mehr als 75 Prozent zurückgegangen! 1962 wurden weniger als 400 Entscheidungen dieser Art in der ganzen Republik erlassen. Gemessen an der Zahl der Ehescheidungen ist das ein kaum noch nennenswerter Prozentsatz. Die überwältigende Mehrheit der geschiedenen Eltern hat sich also gütlich geeinigt. Sicherlich verbirgt sich dahinter eine erhebliche Erziehungs- und Überzeugungsarbeit der Jugendhelfer und Jugendfürsorger, die dem Inhalt des Begriffs „Wohl des Kindes“ unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen hat. Diese Zahlen drücken auch aus, wie es in zunehmendem Maße gelingt, die Beziehungen unserer Bürger auf freiwilliger und kameradschaftlicher Ebene zu gestalten. Dieser Tatsache und der Notwendigkeit der ungestörten Kindeserziehung trägt der FGB-Entwurf konsequent Rechnung, indem er die Durchführung des persönlichen Umgangs in erster Linie von der Zustimmung des Sorgeberechtigten und damit von einer gütlichen Einigung abhängig macht. Es wäre nicht zu verstehen, wenn ein sozialistisches FGB sich an den schon heute zahlenmäßig unerheblichen Fällen orientieren würde, denen die Bereitschaft zu dieser Einigung fehlt. Insoweit möchte ich Makarenko zitieren: „ Gewiß, ist es für einen Mann, der seine Familie verlassen hat, schwierig, in irgendeiner Weise die Erziehung der Kinder fortzusetzen. Und wenn er keinen positiven Einfluß mehr auf seine alte Familie ausüben kann, so ist es besser, wenn er sich bemüht, daß sie ihn ganz vergißt, das ist ehrlicher.“6 Wenn die für die Kindererziehung so überaus notwendige Einheitlichkeit des Handelns der Eltern künftig auch von den Gerichten in Ehescheidungsverfahren noch mehr gewürdigt wird, so ist das eine gute Voraussetzung dafür, dem Kind i-m späteren unvollständigen Elternhaus eine ordnungsgemäße Entwicklung zu sichern. Ansatzpunkte dafür hat das Gericht schon bei der Sorgerechtsregelung genügend. Allerdings könnten diese gerichtlichen Möglichkeiten oft noch besser wahrgenommen werden. Denn die Ehescheidung hat nun einmal bedeutende Auswirkungen nicht nur auf die Eltern. Noch gibt es in der Entscheidungspraxis bei der Wahl des künftigen Sorgerechtsträgers zu viele subjektive Kriterien. Es ist an der Zeit, dafür einheitliche objektive Maßstäbe zu finden, die von der Forderung der sozialistischen Erziehung ausgehen. Nach meiner Meinung kann es nur um die Frage nach dem besseren Erzieher gehen. Eine solche Sorgerechtsentscheidung kann auch weitgehend und von Anfang an die spätere Umgangsregelung günstig beeinflussen. Allerdings bin ich nicht der Meinung, daß man etwa mit Hilfe des persönlichen Umgangs eine Art „Pseudo- 6 Makarenko, Werke, Band IV, Berlin 1958, S. 371.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 50 (NJ DDR 1964, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 50 (NJ DDR 1964, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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